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251.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (EG RHG)
beziehen. Die für das Einwohnerregister zu- ständigen Stellen dürfen zusätzlich die von den anderen für das Einwohner- register zuständigen Stellen gelieferten Personendaten und besonders schüt- zenswerten bäude- und Wohnungsregister (GWR) geführt. 3 Die industriellen Werke und andere registerführende Stellen stellen die Daten gemäss Art. 8 Abs. 2 des Registerharmonisierungsgesetzes11) unent- geltlich zur Verfügung die Genehmigung von bedarfsgerechten Abrufverfahren; 12) Gesundheitsdirektion 6 251.1 7. die Stellungnahme zu Gesuchen um Zugriff auf Personendaten und besonders schützenswerte Personendaten der kantonalen
251.12 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Verordnung zum EG RHG)
weitere Namen einer Person 9. Hinterlegung des Heimatausweises mit Ausstellungsdatum und Aus- stellungsort 10. Beziehungsdaten: 10.1. Kindesverhältnis 10.2. Pflegeverhältnis 10.3. Haushalt 11. Erfüllung tgabe; c) die bezogenen bzw. die bekanntgegebenen Personendaten. 1b Die Liste wird an geeigneter Stelle auf der Website des Kantons publi- ziert. * 2 … * 3 … * 3. Meldeverfahren bei der Einwohnerkontrolle
161.113 - Geschäftsordnung des Strafgerichts (GO SG)
deren Verfügbarkeit. 3 Die Verfahrensleitung stellt dem Kollegialgericht bei der Beratung Antrag. 4 Bei Verhinderung der Verfahrensleitung wird die Stellvertretung von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten Verhinderung gegenseitig. § 9 Sekretariat 1 Das Sekretariatspersonal erledigt die Aufgaben gemäss Stellenbeschrieb und weitere ihm zugewiesene Aufgaben. 2 Es vertritt sich bei Verhinderung gegenseitig. § 10 Einzelge- richts fallen (§ 32 Abs. 3 GOG4) ). 2 Bei Verhinderung der Verfahrensleitung wird die Stellvertretung von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten wahrgenommen. § 6 Kanzlei 1 Die Kanzlei besteht aus:
721.111 - Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG)
Baubehörde diesen eine Frist für eine Stellungnahme zu den Einsprachen. § 53 Kantonaler Gesamtentscheid 1 Das Amt für Raum und Verkehr führt die Entscheide und Stellungnahmen von kantonalen Behörden und Fachstellen Stimmabgabe zu einigen, Miteigentümerin- nen und Miteigentümer stimmen nach ihren Anteilen; c) Stellvertretung aufgrund schriftlicher Ermächtigung möglich ist, so- weit sie höchstens zwei Stimmen umfasst so- weit ihr Entscheid mit Entscheiden des Bundes oder des Kantons zu koordi- nieren ist. § 50 Stellungnahmen von kantonalen Behörden und Fachstellen 1 Die kantonalen Behörden und Fachstellen prüfen ein
111.1 - Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV)
das Begehren um Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Gesetzes oder eines Kantonsratsbeschlus- ses stellen (Gesetzesinitiative) sowie die Einreichung einer Standesinitiative beim Bund verlangen. Ausgenommen
414.191 - Reglement über die Abschlussprüfungen an der Fachmittelschule
n Prüfung beträgt mindestens zwei und höchstens vier Stunden. Die Fachlehrpersonen stellen die Aufga- ben und stellen diese den Expertinnen und Experten zu. 2 Die Schulleitung genehmigt auf Antrag der üfungen relevanten Fächern den abschliessenden Unterricht erteilt haben. 2 Die Prüfungskonferenz stellt die Ergebnisse fest und prüft diese auf Kor- rektheit. 3 … * § 5 Fachlehrpersonen und Expertinnen verantwortlich sind. 4 Die Fachlehrperson korrigiert und bewertet die schriftlichen Prüfungen. Sie stellt die korrigierten Prüfungen der Expertin bzw. dem Experten recht- zeitig vor den mündlichen Prüfungen
413.113 - Ausführungsbestimmungen 3 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Prüfungs- und Promotionsreglement für die Berufsmaturität am Gewerblich-industriellen Bildungszentrum und am Kaufmännischen Bildungszentrum)
nz nimmt unter dem Vorsitz der Leitung der Berufsmaturitätsschule die Schlussbeurteilung vor und stellt das Promoti- onsergebnis fest. 3 Die Schlussbeurteilung und die Festsetzung der Semesternote kann ungen)4) gelten sinnge- mäss. § 13 Weitere Bestimmungen 1 Die Leitung der Berufsmaturitätsschule stellt ihren Lernenden Unterlagen zur Verfügung, aus welchen sie die massgebenden Bestimmungen des Bun-
632.2 - Kantonsratsbeschluss über den Solidaritätsbeitrag des Kantons an die Einwohnergemeinden im Rahmen der Änderung des Steuergesetzes, achtes Revisionspaket
Einwohnergemeinde. 2 Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat nach Abschluss der Evaluation Bericht und stellt gegebenenfalls Anträge. 2 632.2 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element
führt die direkt unterstellten Dienste; – stellt die erforderliche Logistik bereit; – stellt Kontakte zu den Behörden (Gemeinde / Kanton / Bund) her; – stellt die frühzeitige Verbindung zur Notorganisation Das Schadenplatzkommando: – erstellt und betreibt den KP Schadenplatz und die innere Absperrung; – stellt den koordinierten Einsatz der Hilfskräfte auf dem Schadenplatz sicher; – führt die unterstellten es» und sofern notwendig des Pol D Front; – erstellt und betreibt das «Kommando Rückwärtiges»; – stellt mit minimalen Kräften den Bereich «Allg Pol D» sicher; – führt und koordiniert in den unterstellten
414.135 - Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Rotkreuz (PO LZG KSR)
Kanton Zug 414.135 Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Rotkreuz (PO LZG KSR) Vom 19. Mai 2025 (Stand 1. August 2025) Die Schulkommission der kantonalen Mittelschulen des Kant

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