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251.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (EG RHG)
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beziehen. Die für das Einwohnerregister zu- ständigen Stellen dürfen zusätzlich die von den anderen für das Einwohner- register zuständigen Stellen gelieferten Personendaten und besonders schüt- zenswerten bäude- und Wohnungsregister (GWR) geführt. 3 Die industriellen Werke und andere registerführende Stellen stellen die Daten gemäss Art. 8 Abs. 2 des Registerharmonisierungsgesetzes11) unent- geltlich zur Verfügung die Genehmigung von bedarfsgerechten Abrufverfahren; 12) Gesundheitsdirektion 6 251.1 7. die Stellungnahme zu Gesuchen um Zugriff auf Personendaten und besonders schützenswerte Personendaten der kantonalen
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251.12 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Verordnung zum EG RHG)
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weitere Namen einer Person 9. Hinterlegung des Heimatausweises mit Ausstellungsdatum und Aus- stellungsort 10. Beziehungsdaten: 10.1. Kindesverhältnis 10.2. Pflegeverhältnis 10.3. Haushalt 11. Erfüllung tgabe; c) die bezogenen bzw. die bekanntgegebenen Personendaten. 1b Die Liste wird an geeigneter Stelle auf der Website des Kantons publi- ziert. * 2 … * 3 … * 3. Meldeverfahren bei der Einwohnerkontrolle
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161.113 - Geschäftsordnung des Strafgerichts (GO SG)
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deren Verfügbarkeit. 3 Die Verfahrensleitung stellt dem Kollegialgericht bei der Beratung Antrag. 4 Bei Verhinderung der Verfahrensleitung wird die Stellvertretung von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten Verhinderung gegenseitig. § 9 Sekretariat 1 Das Sekretariatspersonal erledigt die Aufgaben gemäss Stellenbeschrieb und weitere ihm zugewiesene Aufgaben. 2 Es vertritt sich bei Verhinderung gegenseitig. § 10 Einzelge- richts fallen (§ 32 Abs. 3 GOG4) ). 2 Bei Verhinderung der Verfahrensleitung wird die Stellvertretung von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten wahrgenommen. § 6 Kanzlei 1 Die Kanzlei besteht aus:
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721.111 - Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG)
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Baubehörde diesen eine Frist für eine Stellungnahme zu den Einsprachen. § 53 Kantonaler Gesamtentscheid 1 Das Amt für Raum und Verkehr führt die Entscheide und Stellungnahmen von kantonalen Behörden und Fachstellen Stimmabgabe zu einigen, Miteigentümerin- nen und Miteigentümer stimmen nach ihren Anteilen; c) Stellvertretung aufgrund schriftlicher Ermächtigung möglich ist, so- weit sie höchstens zwei Stimmen umfasst so- weit ihr Entscheid mit Entscheiden des Bundes oder des Kantons zu koordi- nieren ist. § 50 Stellungnahmen von kantonalen Behörden und Fachstellen 1 Die kantonalen Behörden und Fachstellen prüfen ein
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111.1 - Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV)
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das Begehren um Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Gesetzes oder eines Kantonsratsbeschlus- ses stellen (Gesetzesinitiative) sowie die Einreichung einer Standesinitiative beim Bund verlangen. Ausgenommen
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414.191 - Reglement über die Abschlussprüfungen an der Fachmittelschule
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n Prüfung beträgt mindestens zwei und höchstens vier Stunden. Die Fachlehrpersonen stellen die Aufga- ben und stellen diese den Expertinnen und Experten zu. 2 Die Schulleitung genehmigt auf Antrag der üfungen relevanten Fächern den abschliessenden Unterricht erteilt haben. 2 Die Prüfungskonferenz stellt die Ergebnisse fest und prüft diese auf Kor- rektheit. 3 … * § 5 Fachlehrpersonen und Expertinnen verantwortlich sind. 4 Die Fachlehrperson korrigiert und bewertet die schriftlichen Prüfungen. Sie stellt die korrigierten Prüfungen der Expertin bzw. dem Experten recht- zeitig vor den mündlichen Prüfungen
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413.113 - Ausführungsbestimmungen 3 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Prüfungs- und Promotionsreglement für die Berufsmaturität am Gewerblich-industriellen Bildungszentrum und am Kaufmännischen Bildungszentrum)
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nz nimmt unter dem Vorsitz der Leitung der Berufsmaturitätsschule die Schlussbeurteilung vor und stellt das Promoti- onsergebnis fest. 3 Die Schlussbeurteilung und die Festsetzung der Semesternote kann ungen)4) gelten sinnge- mäss. § 13 Weitere Bestimmungen 1 Die Leitung der Berufsmaturitätsschule stellt ihren Lernenden Unterlagen zur Verfügung, aus welchen sie die massgebenden Bestimmungen des Bun-
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632.2 - Kantonsratsbeschluss über den Solidaritätsbeitrag des Kantons an die Einwohnergemeinden im Rahmen der Änderung des Steuergesetzes, achtes Revisionspaket
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Einwohnergemeinde. 2 Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat nach Abschluss der Evaluation Bericht und stellt gegebenenfalls Anträge. 2 632.2 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element
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führt die direkt unterstellten Dienste; – stellt die erforderliche Logistik bereit; – stellt Kontakte zu den Behörden (Gemeinde / Kanton / Bund) her; – stellt die frühzeitige Verbindung zur Notorganisation Das Schadenplatzkommando: – erstellt und betreibt den KP Schadenplatz und die innere Absperrung; – stellt den koordinierten Einsatz der Hilfskräfte auf dem Schadenplatz sicher; – führt die unterstellten es» und sofern notwendig des Pol D Front; – erstellt und betreibt das «Kommando Rückwärtiges»; – stellt mit minimalen Kräften den Bereich «Allg Pol D» sicher; – führt und koordiniert in den unterstellten
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414.135 - Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Rotkreuz (PO LZG KSR)
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Kanton Zug 414.135 Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Rotkreuz (PO LZG KSR) Vom 19. Mai 2025 (Stand 1. August 2025) Die Schulkommission der kantonalen Mittelschulen des Kant