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153.756 - Delegationsverordnung über die Regelung der Zuständigkeit betreffend individuelle Personalgeschäfte bei der Staatskanzlei
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1 Die Ämter treffen die personalrelevanten Entscheide nach Rücksprache mit dem Personalamt und stellen diese dem Personalamt zur Kenntnisnah- me zu. 2 Kann auf Stufe Amt keine Einigung mit dem Personalamt
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1021.033 - Kantonsratsbeschluss betreffend Freigabe eines Objektkredits für das Projekt «KS 382, Unterführung A4–Oberwil, Gemeinde Cham»
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Kanton Zug 1021.033 Kantonsratsbeschluss betreffend Freigabe eines Objektkredits für das Projekt «KS 382, Unterführung A4– Oberwil, Gemeinde Cham» Vom 10. April 2025 (Stand 18. April 2025) Der Kantons
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3252.2 - Antwort des Regierungsrats
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Ortsbildschutzzone – von der Baubewilligungsbehörde an das Amt für Denkmalpflege und Archäologie zur Stellungnahme überwiesen. Die Denkmalpflege prüft jedes einzelne Bauvorhaben im Hinblick auf dessen Verträglichkeit bei Objekten in der Altstadt ohne Inventar- oder Verzeichniseintrag gibt die Denkmalpflege eine Stellungnahme zuhanden der Baubewilligungsbehörde ab. 6. Auf den 1. Juli 2021 wird die Plangenehmigungspflicht energienetz-zug an. Ebenso können Inhouse-Schulungen für Planende in Anspruch genommen werden. Zudem stellt der Kanton verschiedene Hilfsmittel für die Planung, beispielweise die Erdwärmenutzungskarte (www
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3251.2 - Antwort des Regierungsrats
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gesamthaft 89 möglichen Rechtsabbiegebeziehungen kann den Radfahrenden in einer ersten Phase an zwölf Stellen das Abbiegen nach rechts bei Rot gestattet werden. Bei 15 Abbiegebeziehungen sind verkehrstech- nische
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3251.1 - Interpellationstext
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1 - 16606 Aufstellbereich für Velofahrende auch ohne zuführenden Radstreifen Die Interpellanten stellen dem Regierungsrat folgende Fragen: 1. Wie viele Lichtsignalanlagen bei Kantonsstrassen haben wir
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3259.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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unge- deckten Kosten nach Abzug Dritter. Die wichtigsten Änderungen gegenüber dem bisherigen Be- stellverfahren sind: - Jede Gesellschaft erstellt ihre eigene Offerte mit Kosten und Erlösen (bislang: beide der Entwicklung einer zukünftigen Strategie. Der Regierungsrat unterstützte dieses Vorgehen und stellte die Weichen für die weite- ren Arbeiten. Gleichzeitig beschloss er die offerierte Abgeltung für das Amts für Raum und Verkehr, dem Leiter der Schifffahrtsgesellschaften sowie einem externen Be- rater stellte den termingerechten Ablauf sicher. Während des Projektverlaufs fanden mehrere «Runde Tische» mit
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3259.3 - Kommission für Raum, Umwelt und Verkehr
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KDG von 70 Prozent beim Zugersee und 35 Prozent beim Ägerisee. Im Anschluss an die Präsentationen stellten die Kommissionsmitglieder mehrere Fragen, die von den Vertretern der Baudirektion und Philipp Hofmann Baudirektion die Ausgangslage, die Abklärungser- gebnisse und die Vorlage im Einzelnen. Im Anschluss stellte Philipp Hofmann, Geschäftsführer der Zugersee und auch der Ägerisee Schifffahrt AG, die Haltung der z machen sich die Schifffahrtsgesellschaften bereits heute Gedan- ken. Bei der Flottenstrategie stellte sich im Weiteren die Frage, ob und wie der Kanton davon profi- tiert, wenn ein Schiff am Steg liegt
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3259.2 - Antrag des Regierungsrats
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Gesamtaufwendungen, so bleibt den Unternehmungen der entsprechende Ertragsüberschuss zur Verfügung. Sie stellen diesen zur Deckung künftiger Fehlbeträge zurück. Diese Reserve beträgt max. 30 % der jährlichen Abgeltung Gesamtaufwendungen, so bleibt den Unternehmungen der entsprechende Ertragsüberschuss zur Verfügung. Sie stellen diesen zur Deckung künftiger Fehlbeträge zurück. Diese Reserve beträgt max.maximal 30 % Prozent der
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3259.4a - Beilage: Synopse
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dungen, so bleibt den Unternehmun- gen der entsprechende Ertragsüberschuss zur Ver- fügung. Sie stellen diesen zur Deckung künftiger Fehlbeträge zurück. Diese Reserve beträgt max. 30 % der jährlichen Abgeltung dungen, so bleibt den Unternehmun- gen der entsprechende Ertragsüberschuss zur Ver- fügung. Sie stellen diesen zur Deckung künftiger Fehlbeträge zurück. Diese Reserve beträgt maximal 30 Prozent der jährlichen
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3259.3a - Beilage: Synopse
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dungen, so bleibt den Unternehmun- gen der entsprechende Ertragsüberschuss zur Verfü- gung. Sie stellen diesen zur Deckung künftiger Fehl- beträge zurück. Diese Reserve beträgt max. 30 % der jährlichen dungen, so bleibt den Unternehmun- gen der entsprechende Ertragsüberschuss zur Verfü- gung. Sie stellen diesen zur Deckung künftiger Fehl- beträge zurück. Diese Reserve beträgt maximal 30 Prozent der