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611.2 - Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit zur Beschaffung von Landreserven
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2) BGS 611.1 3) GS 29, 321 4) In-Kraft-Treten am 7. Mai 2011 GS 31, 119 1 611.2 Der Regierungsrat stellt fest, dass das Referendum gegen den vorstehenden Beschluss vom 24. Februar 2011 nicht ergriffen wurde
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151.1 - Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Regierungsrats (GO RR)
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Geschäftsordnung ge- ändert werden. § 15 Stellvertretung 1 Sofern ein Ratsmitglied abwesend ist, vertritt mit seinem Einverständnis die Stellvertreterin oder der Stellvertreter seine Geschäfte vor dem Regie- rungsrat organisatorischen und plane- rischen Belangen ein Antragsrecht. 3 Der stellvertretenden Landschreiberin oder dem stellvertretenden Land- schreiber stehen im Vertretungsfall dieselben Rechte und Pflichten Anstellungsverfah- ren. 2 Die Frau Landammann oder der Landammann nimmt an Wahlen oder An- stellungsverfahren ohne Recht auf den Stichentscheid teil. Sofern das Ver- fahren wegen Stimmengleichheit nicht
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154.212 - Kantonsratsbeschluss betreffend Bewilligung von Personalstellen in den Jahren 2009 – 2011
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05 Personalstellen bewilligt. * a) * Zusätzlich 1 Personaleinheit für eine für 4 Jahre befristete Stelle für Statistik. 3 Nicht eingeschlossen sind a) die richterlichen Behörden und ihr Personal; b) die
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161.7 - Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (Kostenverordnung Obergericht, KoV OG)
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Kanton Zug 161.7 Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (Kostenverordnung Obergericht, KoV OG) Vom 15. Dezember 2011 (Stand 1. Januar 2022) Das Obergericht des Kantons Zug, ges
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111.1 - Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV)
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das Begehren um Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Gesetzes oder eines Kantonsratsbeschlus- ses stellen (Gesetzesinitiative) sowie die Einreichung einer Standesinitiative beim Bund verlangen. Ausgenommen
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154.25 - Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz)
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gemäss Personalgesetz anordnen. Dabei kann das Nebenamt (Auftragsverhältnis) unter Vorbehalt des Stellenplanes in ein Arbeitsverhältnis gemäss den Bestimmungen des Personalgesetzes umgewandelt werden. * 5 ngskosten durch den Kanton entfällt, sofern der Bund ein Generalabonnement der SBB zur Verfügung stellt bzw. regelmässig für Verpflegung und Unterkunft auf- kommt. 2.2. Kantonsrat § 4 * Kantonsratssitzungen
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842.13 - Verordnung über die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten im ambulanten Bereich (Zulassungsverordnung)
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Berechtigung in einem Fachgebiet mit unterschrittener Höchstzahl können per 1. März oder 1. September ge- stellt werden (Stichdaten). 2 Gehen für ein Fachgebiet mehrere Gesuche ein, erhält die Zulassung oder die
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154.312 - Anforderungsprofil für die vom Regierungsrat gewählten Mitglieder des Vorstands der Zuger Pensionskasse
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Kanton Zug 154.312 Anforderungsprofil für die vom Regierungsrat gewählten Mitglieder des Vorstands der Zuger Pensionskasse Vom 18. Februar 2014 (Stand 22. Februar 2014) Der Regierungsrat des Kantons Z
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215.31 - Verordnung über die amtliche Vermessung
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5 2 215.31 2. Vermarkung § 6 Grenzfestlegung 1 Die Lage der Grenzen wird in der Regel an Ort und Stelle in Anwesenheit der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer festgelegt. 2 Mit dem Einverständnis buchführung erstellten Auszüge aus dem Grunddatensatz werden öffentlich aufgelegt. Die Gemeinden stellen geeignete Lokalitäten zur Verfügung. 2 Wer durch das Vermessungswerk in seinen schutzwürdigen Interessen Nachführung der amtlichen Vermessung HO 33 als Basis. § 15 Rechnungsstellung 1 Die Nachführungsstellen stellen die Entschädigungen für Nachführungsar- beiten, Plan- und Datenabgaben der Auftraggeberin oder dem
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423.11 - Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz, DMSG)
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Denkmäler lädt die Direktion des Innern die Standortgemeinde sowie die Eigentümerschaft zur Stellungnahme ein. * 2 Beabsichtigt der Eigentümer eines inventarisierten Denkmals, irgendwel- che Änderungen leisten wäre. 3 Bei Denkmälern von lokaler Bedeutung kann im Heimschlagsfall die Gemeinde an die Stelle des Kantons treten. 12) BGS 721.11 (Fassung gemäss § 75 Bst. b PBG) 11 423.11 § 33 Ersatzvornahme Vorsorgliche Massnahmen 1 Die Direktion des Innern kann gefährdete Denkmäler vorsorglich unter Schutz stellen und nötigenfalls zusätzliche sichernde Massnahmen verfü- gen. 2 Die Massnahmen fallen dahin, wenn