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611.2 - Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit zur Beschaffung von Landreserven
2) BGS 611.1 3) GS 29, 321 4) In-Kraft-Treten am 7. Mai 2011 GS 31, 119 1 611.2 Der Regierungsrat stellt fest, dass das Referendum gegen den vorstehenden Beschluss vom 24. Februar 2011 nicht ergriffen wurde
151.1 - Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Regierungsrats (GO RR)
Geschäftsordnung ge- ändert werden. § 15 Stellvertretung 1 Sofern ein Ratsmitglied abwesend ist, vertritt mit seinem Einverständnis die Stellvertreterin oder der Stellvertreter seine Geschäfte vor dem Regie- rungsrat organisatorischen und plane- rischen Belangen ein Antragsrecht. 3 Der stellvertretenden Landschreiberin oder dem stellvertretenden Land- schreiber stehen im Vertretungsfall dieselben Rechte und Pflichten Anstellungsverfah- ren. 2 Die Frau Landammann oder der Landammann nimmt an Wahlen oder An- stellungsverfahren ohne Recht auf den Stichentscheid teil. Sofern das Ver- fahren wegen Stimmengleichheit nicht
154.212 - Kantonsratsbeschluss betreffend Bewilligung von Personalstellen in den Jahren 2009 – 2011
05 Personalstellen bewilligt. * a) * Zusätzlich 1 Personaleinheit für eine für 4 Jahre befristete Stelle für Statistik. 3 Nicht eingeschlossen sind a) die richterlichen Behörden und ihr Personal; b) die
161.7 - Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (Kostenverordnung Obergericht, KoV OG)
Kanton Zug 161.7 Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (Kostenverordnung Obergericht, KoV OG) Vom 15. Dezember 2011 (Stand 1. Januar 2022) Das Obergericht des Kantons Zug, ges
111.1 - Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV)
das Begehren um Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Gesetzes oder eines Kantonsratsbeschlus- ses stellen (Gesetzesinitiative) sowie die Einreichung einer Standesinitiative beim Bund verlangen. Ausgenommen
154.25 - Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz)
gemäss Personalgesetz anordnen. Dabei kann das Nebenamt (Auftragsverhältnis) unter Vorbehalt des Stellenplanes in ein Arbeitsverhältnis gemäss den Bestimmungen des Personalgesetzes umgewandelt werden. * 5 ngskosten durch den Kanton entfällt, sofern der Bund ein Generalabonnement der SBB zur Verfügung stellt bzw. regelmässig für Verpflegung und Unterkunft auf- kommt. 2.2. Kantonsrat § 4 * Kantonsratssitzungen
842.13 - Verordnung über die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten im ambulanten Bereich (Zulassungsverordnung)
Berechtigung in einem Fachgebiet mit unterschrittener Höchstzahl können per 1. März oder 1. September ge- stellt werden (Stichdaten). 2 Gehen für ein Fachgebiet mehrere Gesuche ein, erhält die Zulassung oder die
154.312 - Anforderungsprofil für die vom Regierungsrat gewählten Mitglieder des Vorstands der Zuger Pensionskasse
Kanton Zug 154.312 Anforderungsprofil für die vom Regierungsrat gewählten Mitglieder des Vorstands der Zuger Pensionskasse Vom 18. Februar 2014 (Stand 22. Februar 2014) Der Regierungsrat des Kantons Z
215.31 - Verordnung über die amtliche Vermessung
5 2 215.31 2. Vermarkung § 6 Grenzfestlegung 1 Die Lage der Grenzen wird in der Regel an Ort und Stelle in Anwesenheit der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer festgelegt. 2 Mit dem Einverständnis buchführung erstellten Auszüge aus dem Grunddatensatz werden öffentlich aufgelegt. Die Gemeinden stellen geeignete Lokalitäten zur Verfügung. 2 Wer durch das Vermessungswerk in seinen schutzwürdigen Interessen Nachführung der amtlichen Vermessung HO 33 als Basis. § 15 Rechnungsstellung 1 Die Nachführungsstellen stellen die Entschädigungen für Nachführungsar- beiten, Plan- und Datenabgaben der Auftraggeberin oder dem
423.11 - Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz, DMSG)
Denkmäler lädt die Direktion des Innern die Standortgemeinde sowie die Eigentümerschaft zur Stellungnahme ein. * 2 Beabsichtigt der Eigentümer eines inventarisierten Denkmals, irgendwel- che Änderungen leisten wäre. 3 Bei Denkmälern von lokaler Bedeutung kann im Heimschlagsfall die Gemeinde an die Stelle des Kantons treten. 12) BGS 721.11 (Fassung gemäss § 75 Bst. b PBG) 11 423.11 § 33 Ersatzvornahme Vorsorgliche Massnahmen 1 Die Direktion des Innern kann gefährdete Denkmäler vorsorglich unter Schutz stellen und nötigenfalls zusätzliche sichernde Massnahmen verfü- gen. 2 Die Massnahmen fallen dahin, wenn

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