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942.41 - Gesetz über Lotterien und gewerbsmässige Wetten (Lotteriegesetz)
Ausrichtung der Gewinne haben in un- mittelbarem Zusammenhang mit dem Unterhaltungsanlass oder der Aus- stellung zu erfolgen. Die Gewinne dürfen nicht in Geldbeträgen bestehen. § 13 Bewilligungspflicht 1 Lotterien
943.15 - Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Zeltplätzen
Kurtaxe erhoben wird, zieht der Platzwart die angesetzte Kurtaxe ein und liefert sie der zuständigen Stelle ab. § 6 1 Jugendliche unter 18 Jahren dürfen auf den Zeltplätzen nur aufgenommen werden, wenn sie
944.2 - Gesetz über die Beherbergungsabgabe
htung besitzt oder betreibt, ist gegenüber der Gemeinde oder der von der Gemein- debezeichneten Stellen melde- und auskunftspflichtig. 2 Die Auskunftspflicht umfasst alle Angaben, die zur Erhebung und
826.11 - Spitalgesetz
ingung wie die Qua- lität, die Zulässigkeit der Untervergabe von Supportleistungen, die Bereit- stellung von Daten, Teilzahlungen und den Anschluss an das Informations- und Einsatz-System des Koordinierten er gemäss festgesetztem Kostenteiler zu tragen hat. * 3 Der Kanton kann in begründeten Fällen an Stelle der leistungsbezogenen Finanzierung eine Abgeltung mittels Globalbudget vorsehen. Der Regie- rungsrat Einführungsgesetz zum Bundesge- setz über die Betäubungsmittel vom 6. September 19792). 2 Die Gemeinden stellen für ihre Wohnbevölkerung die Versorgung in der stationären Langzeitpflege und in der spitalexternen
842.6 - Gesetz betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Prämienverbilligungsgesetz; IPVG)
2 Die Verwaltungs- und Rechtspflegeorgane des Kantons und der Gemein- den, die Versicherer sowie Stellen oder Personen, die anspruchsberechtigte Personen unterstützen, haben den Organen der Prämienverbilligung welche aufgrund der massgebenden Steuerwerte mutmasslich Anspruch auf Prämienverbilligung haben, stellt die Ausgleichskasse zu Be- ginn eines Jahres eine Bescheinigung zu. 2 Die zuständigen Gemeindestellen
414.112 - Verordnung über die Kantonsschule Menzingen
sind ohne, zweijährige Verträge mit ei- ner Kündigungsmöglichkeit auszustellen. 3 Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden zur vorübergehenden Vertre- tung einer Lehrperson während höchstens eines 1 Die Lehrpersonen bilden die Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz; die Stell- vertreterinnen und Stellvertreter haben das Recht, mit beratender Stimme teilzunehmen. 2 Delegierte der Schülerschaft nehmen mit zu stellen. Die Konferenz kann zu wichtigen Erlassen des Regierungsrats und der Schulkommission Stellung nehmen. 5 Die Konferenz hat das Recht, dem Regierungsrat eine Lehrperson als Ver- treterin bzw.
411.218 - Reglement über die Anerkennung der Diplome im Bereich der Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung und Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik)
(Heilpädagogische Früherziehung oder Schulische Heilpädagogik), e) die Unterschrift der zuständigen Stelle sowie f) den Ort und das Datum. 2 Das anerkannte Diplom trägt den zusätzlichen Vermerk: «Das Diplom welcher Kanton das Anerkennungsgesuch einreicht. 3 Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der EDK den Antrag. 4 Sie kann dem Unterricht und den Prüfungen beiwohnen und ergänzende Unterlagen führen könnten. 3 Erfüllt ein Diplom die Anerkennungsvoraussetzungen dieses Reglements nicht mehr, stellt der Vorstand der EDK dem betreffenden Kanton oder den betreffenden Kantonen eine angemessene Frist
411.214 - Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe
zur Überprüfung nötigen Un- terlagen beizulegen. 2 Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der EDK den Antrag. 3 Sie kann dem Unterricht und den Prüfungen beiwohnen und ergänzende Unterlagen führen könnten. 3 Erfüllt ein Diplom die Anerkennungsvoraussetzungen dieses Reglementes nicht mehr, stellt der Vorstand der EDK dem betreffenden Kanton oder den betreffenden Kantonen eine angemessene Frist und 2 be- zeichneten Titel zu führen. * 7 411.214 3 Die Geschäftsstelle der Anerkennungskommission stellt auf Verlangen ei- ne Bescheinigung über die Anerkennung aus. Art. 19 Qualifikation der Dozentinnen
411.217 - Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen
Rahmen eines Bachelor-Master-Studi- ums integriert absolviert werden. In diesem Fall tritt sie an Stelle des fach- wissenschaftlichen Studiums in einer zweiten Studienrichtung; das Lehrdi- plom wird dann Studienrichtung, in wel- chen das Diplom abgeschlossen wurde, e) die Unterschrift der zuständigen Stelle sowie f) den Ort und das Datum. 2 Das anerkannte Diplom trägt den zusätzlichen Vermerk: «Das Diplom Überprüfung nötigen Unterlagen beizulegen. 5 411.217 2 Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der EDK den Antrag. 3 Die Anerkennungskommission kann den Prüfungen beiwohnen und ergän- zende Unterlagen
414.365 - Statut der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Statut)
beschlussfähig bei Anwesenheit aller Mitglieder; Stellvertretung ist möglich. Die Direktorin oder der Direktor hat den Stichentscheid. 3 Die Direktionskonferenz stellt die inhaltliche Kohärenz der Pädagogischen Abschlüssen aus dem In- und Ausland. Art. 5 Controlling 1 Die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz stellt ein stufengerechtes Controlling sicher. Art. 6 Qualitätsmanagement 1 Die Pädagogische Hochschule

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