-
942.41 - Gesetz über Lotterien und gewerbsmässige Wetten (Lotteriegesetz)
-
Ausrichtung der Gewinne haben in un- mittelbarem Zusammenhang mit dem Unterhaltungsanlass oder der Aus- stellung zu erfolgen. Die Gewinne dürfen nicht in Geldbeträgen bestehen. § 13 Bewilligungspflicht 1 Lotterien
-
943.15 - Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Zeltplätzen
-
Kurtaxe erhoben wird, zieht der Platzwart die angesetzte Kurtaxe ein und liefert sie der zuständigen Stelle ab. § 6 1 Jugendliche unter 18 Jahren dürfen auf den Zeltplätzen nur aufgenommen werden, wenn sie
-
944.2 - Gesetz über die Beherbergungsabgabe
-
htung besitzt oder betreibt, ist gegenüber der Gemeinde oder der von der Gemein- debezeichneten Stellen melde- und auskunftspflichtig. 2 Die Auskunftspflicht umfasst alle Angaben, die zur Erhebung und
-
826.11 - Spitalgesetz
-
ingung wie die Qua- lität, die Zulässigkeit der Untervergabe von Supportleistungen, die Bereit- stellung von Daten, Teilzahlungen und den Anschluss an das Informations- und Einsatz-System des Koordinierten er gemäss festgesetztem Kostenteiler zu tragen hat. * 3 Der Kanton kann in begründeten Fällen an Stelle der leistungsbezogenen Finanzierung eine Abgeltung mittels Globalbudget vorsehen. Der Regie- rungsrat Einführungsgesetz zum Bundesge- setz über die Betäubungsmittel vom 6. September 19792). 2 Die Gemeinden stellen für ihre Wohnbevölkerung die Versorgung in der stationären Langzeitpflege und in der spitalexternen
-
842.6 - Gesetz betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Prämienverbilligungsgesetz; IPVG)
-
2 Die Verwaltungs- und Rechtspflegeorgane des Kantons und der Gemein- den, die Versicherer sowie Stellen oder Personen, die anspruchsberechtigte Personen unterstützen, haben den Organen der Prämienverbilligung welche aufgrund der massgebenden Steuerwerte mutmasslich Anspruch auf Prämienverbilligung haben, stellt die Ausgleichskasse zu Be- ginn eines Jahres eine Bescheinigung zu. 2 Die zuständigen Gemeindestellen
-
414.112 - Verordnung über die Kantonsschule Menzingen
-
sind ohne, zweijährige Verträge mit ei- ner Kündigungsmöglichkeit auszustellen. 3 Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden zur vorübergehenden Vertre- tung einer Lehrperson während höchstens eines 1 Die Lehrpersonen bilden die Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz; die Stell- vertreterinnen und Stellvertreter haben das Recht, mit beratender Stimme teilzunehmen. 2 Delegierte der Schülerschaft nehmen mit zu stellen. Die Konferenz kann zu wichtigen Erlassen des Regierungsrats und der Schulkommission Stellung nehmen. 5 Die Konferenz hat das Recht, dem Regierungsrat eine Lehrperson als Ver- treterin bzw.
-
411.218 - Reglement über die Anerkennung der Diplome im Bereich der Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung und Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik)
-
(Heilpädagogische Früherziehung oder Schulische Heilpädagogik), e) die Unterschrift der zuständigen Stelle sowie f) den Ort und das Datum. 2 Das anerkannte Diplom trägt den zusätzlichen Vermerk: «Das Diplom welcher Kanton das Anerkennungsgesuch einreicht. 3 Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der EDK den Antrag. 4 Sie kann dem Unterricht und den Prüfungen beiwohnen und ergänzende Unterlagen führen könnten. 3 Erfüllt ein Diplom die Anerkennungsvoraussetzungen dieses Reglements nicht mehr, stellt der Vorstand der EDK dem betreffenden Kanton oder den betreffenden Kantonen eine angemessene Frist
-
411.214 - Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe
-
zur Überprüfung nötigen Un- terlagen beizulegen. 2 Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der EDK den Antrag. 3 Sie kann dem Unterricht und den Prüfungen beiwohnen und ergänzende Unterlagen führen könnten. 3 Erfüllt ein Diplom die Anerkennungsvoraussetzungen dieses Reglementes nicht mehr, stellt der Vorstand der EDK dem betreffenden Kanton oder den betreffenden Kantonen eine angemessene Frist und 2 be- zeichneten Titel zu führen. * 7 411.214 3 Die Geschäftsstelle der Anerkennungskommission stellt auf Verlangen ei- ne Bescheinigung über die Anerkennung aus. Art. 19 Qualifikation der Dozentinnen
-
411.217 - Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen
-
Rahmen eines Bachelor-Master-Studi- ums integriert absolviert werden. In diesem Fall tritt sie an Stelle des fach- wissenschaftlichen Studiums in einer zweiten Studienrichtung; das Lehrdi- plom wird dann Studienrichtung, in wel- chen das Diplom abgeschlossen wurde, e) die Unterschrift der zuständigen Stelle sowie f) den Ort und das Datum. 2 Das anerkannte Diplom trägt den zusätzlichen Vermerk: «Das Diplom Überprüfung nötigen Unterlagen beizulegen. 5 411.217 2 Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der EDK den Antrag. 3 Die Anerkennungskommission kann den Prüfungen beiwohnen und ergän- zende Unterlagen
-
414.365 - Statut der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Statut)
-
beschlussfähig bei Anwesenheit aller Mitglieder; Stellvertretung ist möglich. Die Direktorin oder der Direktor hat den Stichentscheid. 3 Die Direktionskonferenz stellt die inhaltliche Kohärenz der Pädagogischen Abschlüssen aus dem In- und Ausland. Art. 5 Controlling 1 Die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz stellt ein stufengerechtes Controlling sicher. Art. 6 Qualitätsmanagement 1 Die Pädagogische Hochschule