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414.368 - Verordnung über Weiterbildung und Zusatzbildungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Verordnung Weiterbildung-Zusatzausbildungen)
Abschlussarbeit können bei Nichtbeste- hen je einmal wiederholt werden. Bei der Abschlussarbeit kann an Stelle der Wiederholung eine einmalige Nachbesserung verlangt werden. * 4.2. Diplome und Titel * Art. 19bis und Stufen sind gemäss Artikel 1 des PHZ-Statuts dem Kom- petenzbereich Ausbildung zugewiesen und stellen keine Zusatzausbildun- gen gemäss dieser Verordnung dar. * 1) BGS 414.361 2) BGS 414.365 GS 28, 449 seinheiten der drei Teilschulen sowie einem Vertreter / einer Vertreterin der PHZ-Direktion. Sie stellt die Koordination zwischen den Teilschulen sowie die Berücksichtigung der regionalen und kantonalen
154.214 - Verordnung über die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung, AZVO)
eigenen Hochzeit: 3 Tage, ausgenommen Mitarbeitende, die sich in der Probezeit oder gekündigter Stellung be- finden, sowie Lehrpersonen; b) für die Teilnahme an der Hochzeit oder zur Eintragung der Partner- des Urlaubs wählen. 4 Der Urlaub kann am Stück oder tageweise bezogen werden. 5 Die vorgesetzte Stelle ist über die Modalitäten des Urlaubsbezugs sowie über Änderungen unverzüglich zu informieren. 2) Bewilligung von Urlaub 1 Soweit kein Anspruch auf bezahlten Urlaub besteht, können die zuständi- gen Stellen beim Vorliegen besonderer Umstände, namentlich zum Zwecke der Betreuung kranker oder verunfallter
153.77 - Verfügung über die Zeichnungsberechtigung und die Delegation von Zuständigkeiten in der Finanzdirektion
eich der Finanzdirektion: 1. die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher; 2. die stellvertretende Direktionsvorsteherin oder der stellvertreten- de Direktionsvorsteher; 3. die Generalsekretärin t (Arbeitszeitverordnung)8). Ausgenommen sind folgende Personalgeschäfte a) Anstellung der stellvertretenden Amtsleiterinnen und Amtsleiter, der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter sowie der Be
215.32 - Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Anlage des Grundbuches
mer nötigenfalls über die in § 12 erwähnten Punkte einzuvernehmen, ferner auch über: 1. ihre Stellungnahme zu angemeldeten, bisher nicht eingetragenen An- sprüchen und zu den bisher eingetragenen Rechten; Übergangsbestimmungen § 33 1 Wer die Einreichung der verlangten Unterlagen verweigert, oder zur Klar- stellung der Verhältnisse nicht Hand bietet, obwohl er dazu in der Lage wä- re, oder wer zur persönlichen
216.71 - Verordnung über die Schlichtungsstelle für arbeitsrechtliche Streitigkeiten
Streitwert Fr. 50 000.– übersteigt. § 14 Bekanntgabe richterlicher Urteile 1 Die kantonalen Gerichte stellen der Schlichtungsstelle die arbeitsrechtli- chen Urteile und Entscheide regelmässig und in geeigneter 2) BGS 222.1 2 216.71 2 Die Schlichterin bzw. der Schlichter leitet die Verhandlung. Sie bzw. er stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest, würdigt die eingereichten Un- terlagen und kann die Parteien Verfügung mitgeteilt. Diese Verfügung gilt als gerichtlicher Vergleich. 2 Kommt keine Einigung zu Stande, stellt die Schlichterin bzw. der Schlich- ter mit Verfügung das Scheitern der Verhandlung fest. 3 Die Verfügung
931.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz)
Kanton Zug 931.1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz) Vom 17. Dezember 1998 (Stand 1. Januar 2025) Der Kantonsrat des Kantons Zug, in Vollziehung von Art. 50 des Bundesgese
932.11 - Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung)
zur Anzeige zu bringen und die geeigneten Massnahmen zur Ermittlung der Täterschaft, zur Fest- stellung des Sachverhalts, zur Sicherung der Beweismittel sowie zur Ab- wehr weiteren Schadens zu ergreifen
153.743 - Verfügung über die Delegation von Zuständigkeiten der Baudirektion betreffend Erwerb und Veräusserung von Grundstücken sowie entsprechende Dienstbarkeitsgeschäfte an die Fachstelle für Landerwerb/Immobiliengeschäfte
Zuständigkeiten der Baudirektion im Bereich des Erwerbs und der Veräusserung von Grundstücken an die Stelle für Landerwerb/Immobiliengeschäfte vom 6. Februar 20063) wird auf- gehoben. 3) GS 28, 633 2 153.743
446.21 - Reglement über den Steuerausgleich unter den katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zug
bezeichnen und soweit möglich beizufügen. * 2 Das Präsidium lädt die betroffenen Kirchgemeinden zur Stellungnahme ein. Es trifft vorsorgliche Massnahmen und klärt den Sachverhalt von Amtes wegen ab. Das Präsidium
921.1 - Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, die landwirtschaftliche Pacht und das bäuerliche Bodenrecht (EG Landwirtschaft)
BGBB16)). 4 Sie kann die für eine Ertragswertschätzung unerlässlichen Daten bei den jeweils zuständigen Stellen und Organisationen einholen. § 25 Aufsichtsbehörde 1 Die Direktion des Innern kann gemäss Art. 83 Geoinformation (AGG) kann die Überprü- fung der Anmerkungspflicht verlangen (Art. 86 BGBB18)). * 2 Es stellt dem Landwirtschaftsamt alle für eine Beurteilung im Sinn des BGBB19) notwendigen Unterlagen und Daten

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