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921.152 - Reglement über Entschädigungen für angeordnete Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen im Pflanzenschutz
Kanton Zug 921.152 Reglement über Entschädigungen für angeordnete Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen im Pflanzenschutz Vom 29. Juni 2007 (Stand 20. Juni 2008) Die Volkswirtschaftsdirektion des Ka
212.315 - Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge
und den Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, oder den Gesuch- stellerinnen und Gesuchstellern in Rechnung gestellt. * § 17 Jährliche Aufsichtsgebühr 1 Für die jährliche weitere sachdienliche Unterlagen einzuverlangen. * 5) SR 831.461.3 2 212.315 § 5 Aufsichtsmittel 1 Stellt die Aufsichtsbehörde Mängel fest, trifft sie die zur Behebung erfor- derlichen Massnahmen. Zu diesem erforderlich der Eintragung des Übertragungsvertrages im Handelsregis- ter. * 2 Die Aufsichtsbehörde stellt die Aufhebung einer Stiftung fest, wenn ihr Zweck unerreichbar geworden ist (Art. 88 Abs. 1 ZGB)
212.313 - Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) betreffend die Aufsicht über die Stiftungen
und Dienstleistungen werden nach effektivem Aufwand bemessen und den Stiftungen oder den Gesuch- stellerinnen und Gesuchstellern in Rechnung gestellt. * § 13 Jährliche Aufsichtsgebühr 1 Für die jährliche von der Pflicht, eine Revi- sionsstelle zu bezeichnen (Art. 83b Abs. 2 ZGB). § 6 Aufsichtsmittel 1 Stellt die Aufsichtsbehörde Mängel fest, trifft sie die zur Behebung erfor- derlichen Massnahmen. Zu diesem
414.362 - Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
Hochschule werden öffent- lichrechtlich angestellt. In besonderen Fällen ist eine privatrechtliche An- stellung möglich. § 26 Mitsprache 1 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Hochschule ist eine angemes- Ausstand. 2. Er bestimmt den Schulort, insbesondere bei dezentralisierten Ausbil- dungsgängen. 3. Er stellt Antrag auf Einführung neuer und auf Aufhebung bestehender Studienbereiche. 4. Er bestimmt in der ischer Mass- nahmen. 13. Er beschliesst zuhanden der Trägerkantone den jährlichen Voran- schlag, stellt die jährliche Rechnung fest und verabschiedet den Jahresbericht. Er erlässt Richtlinien für die
414.363 - Verordnung über Forschung, Entwicklung und Dienstleistungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Verordnung Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen)
e und die laufenden Geschäfte des Instituts und nimmt dazu zuhanden der Institutsleitung Stellung und b) stellt bezüglich der operativen Geschäfte des Instituts Anträge an die Institutsleitung. 3 Die Entwicklung, Dienstleistungen erteilen. 3 Die mit Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen betrauten Stellen erar- beiten einen jährlichen Tätigkeitsbericht zuhanden des Rektorats der Teil- schule und der Direktion reichen Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen. 2 Die Koordination mit regionalen und kantonalen Stellen gemäss Abs.1 lit. a erfolgt unter Berücksichtigung der festgelegten Arbeitsteilung zwischen dem
414.364 - Verordnung über die Rechte und Pflichten der Studierenden der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Studierendenverordnung)
Kanton Zug 414.364 Verordnung über die Rechte und Pflichten der Studierenden der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Studierendenverordnung) Vom 3. September 2004 (Stand 2. April 2009) Der Ko
651.1 - Gesetz über die Zuger Kantonalbank (Kantonalbankgesetz; ZGKBG)
nach Abschluss der Auflösung und Liquidation tritt dieses Gesetz ausser Kraft. 3 Die Staatskanzlei stellt fest, dass die Auflösung, Liquidation und Lö- schung der Gesellschaft im Handelsregister erfolgt
512.1 - Polizeigesetz (PolG)
In- oder Ausland ausgetauscht oder zum Austausch be- reitgestellt, teilt die Polizei der Gesuch stellenden Person mit, an wen sie die Daten übermittelt oder für wen sie die Daten zum Austausch bereitgestellt chaft an gefährdete Personen sowie an weitere Per- sonen und kantonale wie auch ausserkantonale Stellen weitergeben, wenn dies zur Abwehr einer ernsthaften Gefahr oder Verhütung eines Verbre- chens oder r oder privater Interessen notwendig ist. § 16d * Zusammenarbeit zwischen Behörden und weiteren Stellen 1 Besteht eine ernsthafte Gefahr, dass die gefährdende Person ein Verbre- chen oder Vergehen begeht
732.2 - Zweckverband der Zuger Einwohnergemeinden für die Bewirtschaftung von Abfällen (ZEBA) – Verbandsordnung
Die Delegiertenversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, im Verhin- derungsfalle von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. § 10 Delegiertenversammlung – Zuständigkeit 1 Die Delegiertenversammlung § 8 Gesamtheit der Verbandsgemeinden 1 Die Verbandsgemeinden wählen ihre Delegierten und die Stellvertreter durch Beschluss des Gemeinderates. 3) BGS 141.1 4) BGS 162.1 2 732.2 2 Die Verbandsgemeinden mlung zuständig ist. 2 Der Verwaltungsrat besorgt insbesondere folgende Verbandsgeschäfte: a) er stellt der Delegiertenversammlung Anträge; b) er führt Beschlüsse der Delegiertenversammlung aus; c) er
722.113 - Reglement über die Abgrenzung zwischen mitversicherten und nicht mitversicherten Einrichtungen
festgemauerte, Kunst- und Altertumswert aus- geschlossen G Staubfilter in Industrie und Gewerbe M Stellwerkeinrichtungen M Sterilisationsanlagen in Spitälern G Sterilisationsanlagen in Industrie und Gewerbe (Labor)

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