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826.192.2 - Gebührentarif des Rettungsdienstes für Hilfeleistungseinsätze ohne medizinische Versorgung bei Alarmierung über das Notrufsystem des Schweizerischen Roten Kreuzes
1 Bei Alarmierung über das Notrufsystem des Schweizerischen Roten Kreu- zes, Kantonalverband Zug, stellt der Rettungsdienst den Benutzerinnen und Benutzern des Notrufsystems für einen Hilfeleistungseinsatz
153.53 - Informatikverordnung (ITV)
Standardanwendungen und zugewiesene Kantonsanwendungen inklu- sive Submissions- und Vertragswesen; p) Stellung mindestens einer IT-Teilprojektleitung bei allen IT- Projekten, die im IT-Projektportfolio aufgeführt Belange der kantona- len IT, soweit die Aufgaben nicht durch Gesetz oder Verordnung einer anderen Stelle übertragen sind. 2 Sie hat folgende Aufgaben und Kompetenzen: a) Führung der IT und Genehmigung der
153.7 - Verordnung über die Zeichnungs- und Anweisungsberechtigung
chtigungen gemäss Abs. 1 gelten auch für die Stellver- tretungen der erwähnten Funktionen; Stellvertretungen unterzeichnen nicht mit ihren Stellvertretungen. 3 Die Direktionsvorsteherin oder der Direk en 1 Wer für den Kanton Verträge mit unmittelbarer finanzieller Verpflichtung abschliessen will, stellt sicher, dass die Mittel im Budget bereitstehen. § 2 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Prüfung der materiellen, formellen und rechnerischen Richtigkeit des Beleges. 3 Das Schlussvisum stellt die Anweisung zur Zahlung dar. 4 Die Finanzdirektion regelt das Anweisungsverfahren sowie die Berechti-
153.63 - Verordnung über die Erprobung der Verwaltungsführung mit Leistungsauftrag und Globalbudget «Pragma»
ich angestellte Personal untersteht insbesondere dem Amts- geheimnis. 4 Zivilrechtlich besetzte Stellen müssen nicht öffentlich ausgeschrieben wer- den. § 9 Beschaffungswesen 1 Die Piloten entscheiden
413.142 - Reglement über die Diplomprüfung an der Höheren Fachschule für Wirtschaft (Prüfungsreglement HFW)
Organisation der Diplomfeier. Die Prüfungsleiterin oder der Prüfungsleiter kann eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter ernennen. 3 Den Prüfungsexpertinnen oder -experten obliegen folgende Aufgaben: Prüfun- gen und der Diplomarbeit; h) Genehmigung der von den Prüfungsexpertinnen und -experten aufge- stellten Prüfungsaufgaben der Teilprüfungen 1–3; i) Beaufsichtigung und Überprüfung der Prüfungen; j) Entscheid n sowie der Diplomar- beit inklusive Genehmigung der Prüfungsresultate der Teilprüfungen; k) Stellungnahme zu Einsprachen und Beschwerden; 2 413.142 l) Entscheid über die Anerkennung von Lernleistungen
413.12 - Reglement über die Organisation und den Betrieb der Bildungszentren (Reglement Bildungszentren)
beurteilt Grundsatzfragen und Entwicklungsprojekte der Berufsfach- schulen, kann von sich aus Anträge stellen und gibt zuhanden der Volkswirtschaftsdirektion Empfehlungen ab; d) kann die Bearbeitung von Sch Lernenden ein Materialgeld erhoben werden. 3 Die jeweilige Berufsfachschule bzw. das jeweilige Zentrum stellt für den Pflichtunterricht der Lernenden mit ausserkantonalem Lehrort den betref- fenden Kantonen
751.21 - Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation
Strassenreklamen im Bereich von Kantonsstrassen hat der Gemeinderat vorgängig eine Stellungnahme der kantonalen Koordinations- stelle einzuholen. * 3 Über temporäre Strassenreklamen an Kantonsstrassen entscheidet
933.211 - Verordnung über die Fischerei
berechtigt zum Bezug eines Hilfsperso- nenpatentes. Das Hilfspersonenpatent ermöglicht die stellvertretende Fang- ausübung durch eine Drittperson im Umfang des zugrunde liegenden Berufsfischereipatentes
932.13 - Reglement über die Jagdausbildung und -prüfung
Die für das Jagdwesen verantwortliche Abteilungsleitung des Amts für Wald und Wild bzw. deren Stellvertretung präsidiert von Amtes wegen die Prüfungskommission. * § 14 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Mit dem 11 4) BGS 932.1 5) SR 514.54 GS 31, 557 1 932.13 § 3 Zweck 1 Der Jagdlehrgang und die Jagdprüfung stellen sicher, dass Kandidatinnen und Kandidaten über ausreichende Fachkenntnisse und praktische Erfah-
826.113 - Verordnung über die stationäre und ambulante Langzeitpflege (Langzeitpflege-Verordnung, LpfV)
Februar 19963), * beschliesst: 1. Stationäre Langzeitpflege § 1 Pflegeversorgung 1 Die Gemeinden stellen die notwendige stationäre Pflegeversorgung nach Massgabe der vom Regierungsrat erlassenen kantonalen 112.31 7) SR 832.10 3 826.113 § 8a * Rahmentarif – Rechnung 1 Die Institutionen der Langzeitpflege stellen den Schuldnern detaillierte, nach Kostenträgern und Tarifpositionen (Pflegetaxe, Pensionstaxe und verein- barte gemeinwirtschaftliche Leistungen. § 12b * … § 12c * Rechnung 1 Die Leistungserbringer stellen den Schuldnern detaillierte und verständli- che Rechnungen zu. Sie machen darin alle Angaben, die

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