Navigieren auf Kanton Zug

Suche

Suchresultate

8924 Inhalte gefunden
844.412 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen
dem erfüllten 18. Altersjahr: 385 Franken. § 3 Nichterwerbstätige 1 Die Familienausgleichskasse Zug stellt Ende Jahr die für Nichterwerbstäti- ge ausbezahlten Familienzulagen dem Kanton in Rechnung. 2 Sie
161.3 - Verordnung über die Staatsanwaltschaft (VO STA)
Amtsleitung kann eine Staatsanwältin bzw. einen Staatsanwalt als dauerhafte abteilungsinterne Stellvertretung bestimmen. Diese ist bei Abwesenheit der Leitenden Staatsanwältin bzw. des Leitenden Staatsan- zusammen delinquiert haben. Der Jugendanwäl- tin bzw. dem Jugendanwalt kommt in solchen Fällen die Stellung einer Staatsanwältin bzw. eines Staatsanwalts zu. § 3 Amtsleitung 1 Die Leitung der Staatsanwaltschaft des abgekürzten Verfahrens und genehmigt die Anklageschrift vor Eröffnung an die Parteien; q) * stellt den Antrag bezüglich Ermächtigung zur Strafverfolgung (§ 103 GOG); r) * erteilt die Zustimmung zu
154.31 - Gesetz über die Zuger Pensionskasse (Pensionskassengesetz, PKG)
Folge einer Teilliquidati- on beim verbleibenden Versichertenbestand entstehen. 2 Die Gemeinden stellen die Garantie für den jeweils auf ihre Destinatäre (Aktive und Rentenbeziehende) anfallenden Teil Teil der Garantie sowie für die ihnen wirtschaftlich eng verbundenen Anschlüsse. Der Kanton stellt die Ga- rantie für die übrigen Destinatäre. 3 Die Staatsgarantie entfällt, wenn die Zuger Pensionskasse die Durchführung der Vorsorge erforderlichen Reglemente. * a) * … b) * … c) * … d) * … e) * … 3 Der Vorstand stellt die Mitglieder der Geschäftsführung an, wählt die Re- visionsstelle und bezeichnet die Expertin oder
414.151.1 - Reglement über die Abschlussprüfungen an der Wirtschaftsmittelschule der Kantonsschule Zug
beträgt in der Regel drei Stunden. 4 Die Fachlehrpersonen stellen die Aufgaben, gestützt auf den Rahmenlehr- plan und auf die Lehrpläne. Sie stellen die Aufgaben der Expertin bzw. dem Experten zu. 5 Das Rektorat erteilt haben. 2 Die Rektorin bzw. der Rektor leitet die Prüfungskonferenz. 3 Die Prüfungskonferenz stellt die Ergebnisse fest und prüft diese auf Kor- rektheit. § 5 Fachlehrpersonen und Expertinnen bzw. verantwortlich sind. 6 Die Fachlehrperson korrigiert und bewertet die schriftlichen Prüfungen. Sie stellt die korrigierten Prüfungen der Expertin bzw. dem Experten recht- zeitig vor den mündlichen Prüfungen
925.12 - Gesetz betreffend Entschädigung für ungeniessbares Fleisch bei Rindviehhaltung
Auszahlung von 80 % des Fleischwertes bei Nutztieren und von 60 % bei Masttieren, sofern die Fest- stellung der Ungeniessbarkeit für den Tierhalter nicht voraussehbar war und dies durch Attest des tierärztlichen ungeniessbaren Teile des Tieres schriftlich mitzuteilen. 3 Der Kantonstierarzt kann den Befund an Ort und Stelle überprüfen und durch ein Zeugnis bestätigen lassen. 4 Wenn Anspruch auf Entschädigung besteht, setzt
411.2 - Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
zuständigen Stellen teilen der regis- terführenden Stelle unverzüglich jeden erteilten bzw. anerkannten Ausbil- dungsabschluss mit. Die zuständigen kantonalen Behörden teilen der regis- terführenden Stelle unverzüglich genannten Personen liefern der registerführenden Stelle alle im Sinne des Abs. 5 erforderlichen Daten, soweit sie über diese verfügen und nicht andere Stellen zur Datenlie- ferung verpflichtet sind. * 7 Die Aufsicht zuständigen Behörden zur Verfügung. Die Versichertennummer steht nur der registerführenden Stelle sowie den für die Erteilung von Be- rufsausübungsbewilligungen zuständigen Behörden zur Verfügung
332.33 - Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugskonkordat)
Arbeitsexternats sowie des Wohn- und Arbeitsexternats; 2. Massnahmen für junge Erwachsene; k) die Stellungnahme zu Vorlagen oder Berichten des Bundes sowie zu internationalen Verträgen oder Berichten inter des Straf- und Massnahmenvollzugs, stellt dem Präsidium An- trag und vollzieht dessen Aufträge; b) nimmt Anträge der Fachkonferenzen auf und bearbeitet sie; c) stellt die Vernetzung unter den Konkordatsgremien durch die nach kantonalem Recht zuständigen Instan- zen, folgende Vollzugseinrichtungen bereit zu stellen und zu betreiben oder deren Aufgaben durch Leistungsverträge mit Dritten sicherzustellen: a) Ein
332.311 - Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel
2 dieser Verordnung vor. 2 Die Einreihungsverfügung kann innert 30 Tagen von der Stelleninhaberin bzw. vom Stelleninhaber oder einer/einem Vorgesetzten durch Einsprache bei der Paritätischen Aufsichtskommission Kantonsregierungen genehmigen die Wahl der Direktorin oder des Direktors und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters durch die Pari- tätische Aufsichtskommission. 2 Anstellungsbehörde für die übrigen Paritätische Aufsichtskommission ist für die Einreihung sämtlicher Stellen in die Lohnklassen zuständig. 2 Die Einreihung der Stellen erfolgt unter Mitwirkung der Direktion und des Justizdepartements
414.375 - Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Aufnahmereglement)
Kanton Zug 414.375 Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Aufnahmereglement) Vom 16. Mai 2008 (Stand 1. Oktober 2011) Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentral
153.715 - Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Direktionssekretariat
everfahren, treffen die Generalsekretärin bzw. der Generalsekretär, deren respektive dessen Stellvertretung oder die juristischen Mitarbeitenden die verfahrensleitenden Verfügungen (§ 3 Abs. 2 DelV9))

Paginierung

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch