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161.7 - Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (Kostenverordnung Obergericht, KoV OG)
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Kanton Zug 161.7 Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (Kostenverordnung Obergericht, KoV OG) Vom 15. Dezember 2011 (Stand 1. Januar 2026) Das Obergericht des Kantons Zug, ges
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161.73 - Verordnung über die Rückzahlung von Kosten in Zivil- und Strafverfahren (Rückzahlungsverordnung)
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nde Nachforderungen nicht freiwillig, leitet die Gerichtskasse das Betreibungsverfahren ein oder stellt bei der zuständi- gen Behörde Antrag auf Erlass eines nachträglichen Entscheides. 4 Das Gleiche gilt
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154.311 - Verordnung zum Gesetz über die Zuger Pensionskasse (Pensionskassenverordnung)
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Vorschussleistungen der Kasse 1 Die Kasse kann den Anspruchsberechtigten bis zur rechtskräftigen Fest- stellung ihrer Ansprüche angemessene Vorschüsse leisten, maximal in der Höhe der BVG-Leistungen. 2 Sie tritt Aufnahme einer zumutbaren Tätigkeit verweigert, erlöschen die Ansprüche gegenüber der Kasse. An deren Stelle wird die Austrittsleistung ausgerichtet. 3 Die Zuger Pensionskasse kann Dritte mit der Abklärung mindestes 10 Jahre gedauert hat und ihr im Scheidungsurteil eine lebens- längliche Rente oder an deren Stelle eine Kapitalabfindung zugesprochen wurde. 2 Die Leistung der Kasse wird in dem Ausmass gekürzt, soweit
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162.11 - Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG)
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und Ziff. 6, § 11 und § 12 sowie § 17 bis § 32, dem Präsidium überträgt. * § 10 Präsidium – Stellvertretung * 1 Die Präsidentin oder der Präsident wird bei Verhinderung in erster Linie durch die Vizep * Fürsorgerechtliche Kammer § 8 Beurteilung § 9 Präsidium – Zuständigkeit * § 10 Präsidium – Stellvertretung * § 11 Ausstand § 12 Ersatzmitglieder § 13 Generalsekretariat und Gerichtsschreiberinnen sowie end erteilt das Präsidium zuerst denjenigen Gerichtsmitgliedern das Wort, die einen Gegenantrag stellen wollen. * 3 Verlangt niemand mehr das Wort, so schreitet das Präsidium zur Abstim- mung. * § 29
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153.752 - Verfügung über die Delegation der Befugnisse der Sicherheitsdirektion im Bereich des strafrechtlichen Justizvollzugs gegenüber Erwachsenen an den Vollzugs- und Bewährungsdienst (VBD)
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Antragstellung auf Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach den Artikeln 59-61 an Stelle des Strafvollzugs (Art. 63b Abs. 5 StGB); 40. Antragstellung an das Gericht betreffend bedingter i.V.m. § 119 GOG); 3. * Durchführung und Überwachung von Ersatzmassnahmen, welche das Gericht an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft anord- net (Art. 237 Abs. 2 und 3 StPO); 4. Meldung an
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826.192 - Gebührentarif für die Benützung des Rettungsdienstes
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beschliesst: § 1 * Einsätze des Rettungsdienstes * 1 Für den Einsatz zu Gunsten einer Einzelperson stellt der Rettungsdienst folgende Positionen in Rechnung: * 1. * Grundtaxe: Fr. 250.–. Mit der Grundtaxe
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842.12 - Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Kanton Zug (kantonale Zulassungsverordnung)
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Psychiatrie und Psychotherapie sowie Kinderpsychiatrie und Kinderpsychotherapie aufge- hoben und an deren Stelle treten die folgenden Höchstzahlen: 1) SR 832.103 2) BGS 111.11 GS 27, 543 1 842.12 Kategorie Maximale
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414.31 - Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung vom 15. September 2011 (FHZ-Konkordat)
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Regierungsmitglied des Kantons Luzern zu. Der Konkordatsrat organisiert sich selbst. 3 Die Wahl, Stellvertretung und Mandatierung der Mitglieder des Konkor- datsrats ist Aufgabe der einzelnen Regierungen der Fachhochschulleitung in einem Statut; d) stellt dem Konkordatsrat Antrag zu besonderen personalrechtlichen Bestimmungen; e) wählt die Fachhochschulleitung; f) stellt dem Konkordatsrat Antrag zum Entwicklungs- Jahresbericht und die Jahresrechnung zuhanden des Konkordatsrats; i) nimmt zuhanden des Konkordatsrats Stellung zum Revisionsbericht; j) verabschiedet die Berichterstattung zum mehrjährigen Leistungsauf- trag
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414.13 - Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug
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Kanton Zug 414.13 Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug Vom 11. März 2011 (Stand 1. August 2011) Die Schulkommission der Kantonsschule Zug und des Kantonalen Gymna- siums Menzingen
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925.161 - Verordnung über den Entschädigungsfonds für Tierverluste
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Kanton Zug 925.161 Verordnung über den Entschädigungsfonds für Tierverluste1) Vom 22. September 1998 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Zug, zum Vollzug der Art. 31 ff. des eidgenöss