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161.7 - Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (Kostenverordnung Obergericht, KoV OG)
Kanton Zug 161.7 Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (Kostenverordnung Obergericht, KoV OG) Vom 15. Dezember 2011 (Stand 1. Januar 2026) Das Obergericht des Kantons Zug, ges
161.73 - Verordnung über die Rückzahlung von Kosten in Zivil- und Strafverfahren (Rückzahlungsverordnung)
nde Nachforderungen nicht freiwillig, leitet die Gerichtskasse das Betreibungsverfahren ein oder stellt bei der zuständi- gen Behörde Antrag auf Erlass eines nachträglichen Entscheides. 4 Das Gleiche gilt
154.311 - Verordnung zum Gesetz über die Zuger Pensionskasse (Pensionskassenverordnung)
Vorschussleistungen der Kasse 1 Die Kasse kann den Anspruchsberechtigten bis zur rechtskräftigen Fest- stellung ihrer Ansprüche angemessene Vorschüsse leisten, maximal in der Höhe der BVG-Leistungen. 2 Sie tritt Aufnahme einer zumutbaren Tätigkeit verweigert, erlöschen die Ansprüche gegenüber der Kasse. An deren Stelle wird die Austrittsleistung ausgerichtet. 3 Die Zuger Pensionskasse kann Dritte mit der Abklärung mindestes 10 Jahre gedauert hat und ihr im Scheidungsurteil eine lebens- längliche Rente oder an deren Stelle eine Kapitalabfindung zugesprochen wurde. 2 Die Leistung der Kasse wird in dem Ausmass gekürzt, soweit
162.11 - Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG)
und Ziff. 6, § 11 und § 12 sowie § 17 bis § 32, dem Präsidium überträgt. * § 10 Präsidium – Stellvertretung * 1 Die Präsidentin oder der Präsident wird bei Verhinderung in erster Linie durch die Vizep * Fürsorgerechtliche Kammer § 8 Beurteilung § 9 Präsidium – Zuständigkeit * § 10 Präsidium – Stellvertretung * § 11 Ausstand § 12 Ersatzmitglieder § 13 Generalsekretariat und Gerichtsschreiberinnen sowie end erteilt das Präsidium zuerst denjenigen Gerichtsmitgliedern das Wort, die einen Gegenantrag stellen wollen. * 3 Verlangt niemand mehr das Wort, so schreitet das Präsidium zur Abstim- mung. * § 29
153.752 - Verfügung über die Delegation der Befugnisse der Sicherheitsdirektion im Bereich des strafrechtlichen Justizvollzugs gegenüber Erwachsenen an den Vollzugs- und Bewährungsdienst (VBD)
Antragstellung auf Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach den Artikeln 59-61 an Stelle des Strafvollzugs (Art. 63b Abs. 5 StGB); 40. Antragstellung an das Gericht betreffend bedingter i.V.m. § 119 GOG); 3. * Durchführung und Überwachung von Ersatzmassnahmen, welche das Gericht an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft anord- net (Art. 237 Abs. 2 und 3 StPO); 4. Meldung an
826.192 - Gebührentarif für die Benützung des Rettungsdienstes
beschliesst: § 1 * Einsätze des Rettungsdienstes * 1 Für den Einsatz zu Gunsten einer Einzelperson stellt der Rettungsdienst folgende Positionen in Rechnung: * 1. * Grundtaxe: Fr. 250.–. Mit der Grundtaxe
842.12 - Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Kanton Zug (kantonale Zulassungsverordnung)
Psychiatrie und Psychotherapie sowie Kinderpsychiatrie und Kinderpsychotherapie aufge- hoben und an deren Stelle treten die folgenden Höchstzahlen: 1) SR 832.103 2) BGS 111.11 GS 27, 543 1 842.12 Kategorie Maximale
414.31 - Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung vom 15. September 2011 (FHZ-Konkordat)
Regierungsmitglied des Kantons Luzern zu. Der Konkordatsrat organisiert sich selbst. 3 Die Wahl, Stellvertretung und Mandatierung der Mitglieder des Konkor- datsrats ist Aufgabe der einzelnen Regierungen der Fachhochschulleitung in einem Statut; d) stellt dem Konkordatsrat Antrag zu besonderen personalrechtlichen Bestimmungen; e) wählt die Fachhochschulleitung; f) stellt dem Konkordatsrat Antrag zum Entwicklungs- Jahresbericht und die Jahresrechnung zuhanden des Konkordatsrats; i) nimmt zuhanden des Konkordatsrats Stellung zum Revisionsbericht; j) verabschiedet die Berichterstattung zum mehrjährigen Leistungsauf- trag
414.13 - Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug
Kanton Zug 414.13 Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug Vom 11. März 2011 (Stand 1. August 2011) Die Schulkommission der Kantonsschule Zug und des Kantonalen Gymna- siums Menzingen
925.161 - Verordnung über den Entschädigungsfonds für Tierverluste
Kanton Zug 925.161 Verordnung über den Entschädigungsfonds für Tierverluste1) Vom 22. September 1998 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Zug, zum Vollzug der Art. 31 ff. des eidgenöss

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