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153.1 - Gesetz über die Organisation der Staatsverwaltung (Organisationsgesetz, OG)
4bis * Stellvertretung des Landschreibers / der Landschreiberin 1 Der Regierungsrat stellt im Einvernehmen mit dem Büro des Kantonsrates einen stellvertretenden Landschreiber / eine stellvertretende Landschreibe- Landschreibe- rin an.2) * 2 Der Stellvertreter / die Stellvertreterin ist fachlich dem Landschreiber / der Landschreiberin unterstellt und administrativ der Staatskanzlei zugeordnet. 3 Er bzw. sie a) berät Verwaltung mit der Stellvertretung des Landschreibers / der Landschreiberin beauftra- gen. 2) Zuständigkeit des Regierungsrats für individuelle Personalgeschäfte der stellvertretenden Landschreiberin oder
153.2 - Verordnung betreffend die Organisation und die Zuständigkeiten der Staatsverwaltung des Kantons Zug (Organisationsverordnung, OV)
Kanton Zug 153.2 Verordnung betreffend die Organisation und die Zuständigkeiten der Staatsverwaltung des Kantons Zug (Organisationsverordnung, OV) Vom 2. Oktober 2018 (Stand 11. Juli 2025) Der Regieru
413.152 - Verordnung über die Berufsschule für Gesundheits- und Krankenpflege Zug
der Volkswirtschaftsdirektion die Anstellung der Schul- leitung; e) sie beschliesst über Stellenbeschreibungen für Schulleitung und Lehr- personen; f) * … g) sie orientiert sich durch Schulbesuche über
414.131 - Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Zug (PO LZG KSZ)
Kanton Zug 414.131 Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Zug (PO LZG KSZ) Vom 26. März 2015 (Stand 1. August 2023) Die Schulkommission der kantonalen Mittelschulen des Kantons
942.48 - Gesetz über Spielautomaten und Spiellokale
verlangte Überwa- chung der Automaten nicht selbst wahrnehmen kann, hat er einen verant- wortlichen Stellvertreter zu bestimmen, der die gleichen persönlichen Vor- aussetzungen erfüllen muss. § 6 Erlöschen der Gebühren trotz Mahnung nicht entrichtet werden; d) der Bewilligungsinhaber oder der verantwortliche Stellvertreter wie- derholt gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstossen hat und des- halb bestraft worden diesem Gesetz verlangte Überwachung nicht selbst wahrnehmen kann, hat er einen verantwortlichen Stellvertreter zu bestimmen, der die gleichen persönlichen Voraussetzungen erfüllen muss. § 12 Erlöschen der
943.11 - Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Gastgewerbegesetz, GGG)
den Betrieb oder Anlass selbst. Im Falle der Abwesenheit setzt sie oder er eine geeigne- te Stellvertretung ein. 2 Sie oder er ist für die Einhaltung der massgebenden Bestimmungen durch Personen, die im
821.11 - Verordnung über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsverordnung, GesV)
Abwesenheit der selbstständig tätigen Person infolge Ferien, Krank- heit und dergleichen muss eine Stellvertretung durch eine Person gewährleistet sein, welche die Voraussetzungen für die Bewilligung zur sel
212.31 - Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
isionen oder eine geänderte Aufgaben- stellung es erfordern. Das Verfahren entspricht jenem der Leistungsauf- trags-Erteilung. Art. 14 Personal 1 Die ZBSA stellt ihr Personal nach den Vorschriften der Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. 5 212.31 Art. 18 Dotationskapital 1 Die Konkordatskantone stellen der ZBSA für die Finanzierung der Start- phase ein Dotationskapital im Betrag von maximal Fr. 1 000 des Glo- balkredits und den Bericht der Revisionsstelle; e) wählt den Geschäftsleiter der ZBSA und stellt ihn an; f) wählt eine Revisionsstelle; g) erlässt eine Geschäftsordnung für den Konkordatsrat; h)
411.3 - Reglement über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitäts-Anerkennungsreglement MAR)
Auf interkantonaler Ebene: 1. Lehnt der Vorstand ein Anerkennungsgesuch ab, können der gesuch- stellende Kanton und der betroffene Träger der Schule innert 60 Ta- gen den Entscheid bei der Plenarversammlung und Ergänzungsfach sowie Matu- raarbeit: 15 – 25 % § 11bis * Interdisziplinarität 1 Jede Schule stellt sicher, dass die Schülerinnen und Schüler mit fächer- übergreifenden Arbeitsweisen vertraut sind
411.5 - Interkantonale Universitätsvereinbarung
1 sind vorgängig der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) zur Stellungnahme zu unter- breiten. 4 Die Universitätskantone orientieren periodisch die Kommission Universi- ntons. 2 Erlässt ein Universitätskanton Zulassungsbeschränkungen, so holt er vor- gängig die Stellungnahme der Kommission Universitätsvereinbarung ein. 3 Wenn in einem Fach die Studienplatzkapazitäten le; b) trifft die laufenden Sachentscheide, die sich beim Vollzug der Verein- barung stellen; c) stellt in wichtigen Fragen Anträge an die Regierungen der Vereinba- rungskantone; die Vorstände der EDK

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