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153.1 - Gesetz über die Organisation der Staatsverwaltung (Organisationsgesetz, OG)
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4bis * Stellvertretung des Landschreibers / der Landschreiberin 1 Der Regierungsrat stellt im Einvernehmen mit dem Büro des Kantonsrates einen stellvertretenden Landschreiber / eine stellvertretende Landschreibe- Landschreibe- rin an.2) * 2 Der Stellvertreter / die Stellvertreterin ist fachlich dem Landschreiber / der Landschreiberin unterstellt und administrativ der Staatskanzlei zugeordnet. 3 Er bzw. sie a) berät Verwaltung mit der Stellvertretung des Landschreibers / der Landschreiberin beauftra- gen. 2) Zuständigkeit des Regierungsrats für individuelle Personalgeschäfte der stellvertretenden Landschreiberin oder
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153.2 - Verordnung betreffend die Organisation und die Zuständigkeiten der Staatsverwaltung des Kantons Zug (Organisationsverordnung, OV)
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Kanton Zug 153.2 Verordnung betreffend die Organisation und die Zuständigkeiten der Staatsverwaltung des Kantons Zug (Organisationsverordnung, OV) Vom 2. Oktober 2018 (Stand 11. Juli 2025) Der Regieru
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413.152 - Verordnung über die Berufsschule für Gesundheits- und Krankenpflege Zug
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der Volkswirtschaftsdirektion die Anstellung der Schul- leitung; e) sie beschliesst über Stellenbeschreibungen für Schulleitung und Lehr- personen; f) * … g) sie orientiert sich durch Schulbesuche über
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414.131 - Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Zug (PO LZG KSZ)
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Kanton Zug 414.131 Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Zug (PO LZG KSZ) Vom 26. März 2015 (Stand 1. August 2023) Die Schulkommission der kantonalen Mittelschulen des Kantons
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942.48 - Gesetz über Spielautomaten und Spiellokale
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verlangte Überwa- chung der Automaten nicht selbst wahrnehmen kann, hat er einen verant- wortlichen Stellvertreter zu bestimmen, der die gleichen persönlichen Vor- aussetzungen erfüllen muss. § 6 Erlöschen der Gebühren trotz Mahnung nicht entrichtet werden; d) der Bewilligungsinhaber oder der verantwortliche Stellvertreter wie- derholt gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstossen hat und des- halb bestraft worden diesem Gesetz verlangte Überwachung nicht selbst wahrnehmen kann, hat er einen verantwortlichen Stellvertreter zu bestimmen, der die gleichen persönlichen Voraussetzungen erfüllen muss. § 12 Erlöschen der
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943.11 - Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Gastgewerbegesetz, GGG)
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den Betrieb oder Anlass selbst. Im Falle der Abwesenheit setzt sie oder er eine geeigne- te Stellvertretung ein. 2 Sie oder er ist für die Einhaltung der massgebenden Bestimmungen durch Personen, die im
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821.11 - Verordnung über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsverordnung, GesV)
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Abwesenheit der selbstständig tätigen Person infolge Ferien, Krank- heit und dergleichen muss eine Stellvertretung durch eine Person gewährleistet sein, welche die Voraussetzungen für die Bewilligung zur sel
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212.31 - Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
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isionen oder eine geänderte Aufgaben- stellung es erfordern. Das Verfahren entspricht jenem der Leistungsauf- trags-Erteilung. Art. 14 Personal 1 Die ZBSA stellt ihr Personal nach den Vorschriften der Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. 5 212.31 Art. 18 Dotationskapital 1 Die Konkordatskantone stellen der ZBSA für die Finanzierung der Start- phase ein Dotationskapital im Betrag von maximal Fr. 1 000 des Glo- balkredits und den Bericht der Revisionsstelle; e) wählt den Geschäftsleiter der ZBSA und stellt ihn an; f) wählt eine Revisionsstelle; g) erlässt eine Geschäftsordnung für den Konkordatsrat; h)
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411.3 - Reglement über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitäts-Anerkennungsreglement MAR)
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Auf interkantonaler Ebene: 1. Lehnt der Vorstand ein Anerkennungsgesuch ab, können der gesuch- stellende Kanton und der betroffene Träger der Schule innert 60 Ta- gen den Entscheid bei der Plenarversammlung und Ergänzungsfach sowie Matu- raarbeit: 15 – 25 % § 11bis * Interdisziplinarität 1 Jede Schule stellt sicher, dass die Schülerinnen und Schüler mit fächer- übergreifenden Arbeitsweisen vertraut sind
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411.5 - Interkantonale Universitätsvereinbarung
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1 sind vorgängig der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) zur Stellungnahme zu unter- breiten. 4 Die Universitätskantone orientieren periodisch die Kommission Universi- ntons. 2 Erlässt ein Universitätskanton Zulassungsbeschränkungen, so holt er vor- gängig die Stellungnahme der Kommission Universitätsvereinbarung ein. 3 Wenn in einem Fach die Studienplatzkapazitäten le; b) trifft die laufenden Sachentscheide, die sich beim Vollzug der Verein- barung stellen; c) stellt in wichtigen Fragen Anträge an die Regierungen der Vereinba- rungskantone; die Vorstände der EDK