Navigieren auf Kanton Zug

Suche

Suchresultate

8924 Inhalte gefunden
152.31 - Verordnung über das Amtsblatt des Kantons Zug (Amtsblattverordnung, ABV)
Die Meldestellen reichen die Erlasse und amtlichen Texte an die von der Staatskanzlei bezeichnete Stelle elektronisch ein. Sie nutzen dazu die von der Staatskanzlei bereitgestellten elektronischen Formulare Details betreffend: a) der für die Veröffentlichung von Erlassen und amtlichen Texten zu- ständigen Stellen (§ 7b Abs. 8 PublG-ZG3)); und b) den Datenschutz im Zusammenhang mit Suchmaschinen (§ 7c Abs. 2 und Vertrieb des amtlichen Teils des P-Amts- blatts durch die Staatskanzlei, kann sie verwaltungsinterne Stellen zur Un- terstützung bei diesen Aufgaben beiziehen. 4 152.31 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss
411.213 - Reglement über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen
Ausbildung der Sekundarstufe II abgeschlossen haben und über Berufser- fahrung im Umfang von 300 Stellenprozenten verteilt auf maximal sieben Jahre verfügen. 3 Ein Integrationsfach ist ein Unterrichtsfach, Primarstufe die Schuljahre [1 bis 8], für welche das Diplom gilt, f) die Unterschrift der zuständigen Stelle sowie g) den Ort und das Datum. 2 Das anerkannte Diplom trägt zusätzlich den Vermerk: "Das Diplom Praxis sowie Lehre und Forschung. 8 411.213 5. Eignung für den Lehrberuf Art. 15 1 Der Lehrberuf stellt Anforderungen an die Eignung, denen die Studieren- den mit Blick auf die Integrität der ihnen an
942.461 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Kantonale Geldspielverordnung, V EG BGS)
Kanton Zug 942.461 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Kantonale Geldspielverordnung, V EG BGS) Vom 9. Mai 2023 (Stand 12. April 2024) Der Regierungsrat des Kantons Zug,
414.135 - Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Rotkreuz (PO LZG KSR)
Kanton Zug 414.135 Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Rotkreuz (PO LZG KSR) Vom 19. Mai 2025 (Stand 1. August 2025) Die Schulkommission der kantonalen Mittelschulen des Kant
414.136 - Promotionsordnung für das Kurzzeitgymnasium der Kantonsschule Rotkreuz (PO KZG KSR)
Kanton Zug 414.136 Promotionsordnung für das Kurzzeitgymnasium der Kantonsschule Rotkreuz (PO KZG KSR) Vom 19. Mai 2025 (Stand 1. August 2025) Die Schulkommission der kantonalen Mittelschulen des Kant
414.361.1-A2 - Kantonsratsbeschluss über die Aufhebung des PHZ-Konkordats per 31. Juli 2013 (Anhang 2: Vereinbarung über den Vollzug der Aufhebung des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz
deren Studienabschluss auch nach Aufhebung des Konkordats sicherzustellen. 2 Die Standortkantone stellen sicher, dass diese Studierenden weder in Be- zug auf die Qualität der Ausbildung noch in Bezug auf
611.1 - Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz, FHG)
geprüften Stelle die Ergebnisse ihrer Prüfung schriftlich mit und gibt ihr die Möglichkeit, sich zum Berichtsentwurf zu äussern. Der Prüfbericht enthält Hinweise und Empfehlungen zu den festge- stellten Sac Kantons. 18 611.1 § 48 Beanstandungen 1 Die Finanzkontrolle kann der geprüften Stelle eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme zu beanstandeten Sachverhalten und zur Auskunftserteilung über die getroffenen Anweisungsberechtigung und der Zahlungserfassung sind personell zu trennen. 6. Finanzkontrolle § 41 Stellung 1 Die Finanzkontrolle ist das Fachorgan der Finanzaufsicht des Kantons. Sie unterstützt a) den
111.1 - Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV)
das Begehren um Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Gesetzes oder eines Kantonsratsbeschlus- ses stellen (Gesetzesinitiative) sowie die Einreichung einer Standesinitiative beim Bund verlangen. Ausgenommen
414.191 - Reglement über die Abschlussprüfungen an der Fachmittelschule
n Prüfung beträgt mindestens zwei und höchstens vier Stunden. Die Fachlehrpersonen stellen die Aufga- ben und stellen diese den Expertinnen und Experten zu. 2 Die Schulleitung genehmigt auf Antrag der üfungen relevanten Fächern den abschliessenden Unterricht erteilt haben. 2 Die Prüfungskonferenz stellt die Ergebnisse fest und prüft diese auf Kor- rektheit. 3 … * § 5 Fachlehrpersonen und Expertinnen verantwortlich sind. 4 Die Fachlehrperson korrigiert und bewertet die schriftlichen Prüfungen. Sie stellt die korrigierten Prüfungen der Expertin bzw. dem Experten recht- zeitig vor den mündlichen Prüfungen
751.14 - Gesetz über Strassen und Wege (GSW)
Kanton Zug 751.14 Gesetz über Strassen und Wege (GSW) Vom 30. Mai 1996 (Stand 1. Juni 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 61 Bundesgesetz über die Nationalstrassen1) vom 8. März 19

Paginierung

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch