-
312.1 - Übertretungsstrafgesetz (ÜStG)
-
ist die Strafe Busse. 2 Die zuständige Behörde kann mit Zustimmung des Täters oder der Täterin an Stelle der ausgesprochenen Busse gemeinnützige Arbeit anordnen. 2. Einzelne Übertretungen § 5 Verunreinigung Verfahren, das die ge- büsste Person oder die von der Tat betroffene Person, Behörde oder Dienst- stelle veranlasst hat, festgestellt, dass das Ordnungsbussenverfahren trotz Ausschlussgrund durchgeführt c) * unbefugt an öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Bauten, Anla- gen, Bäumen oder anderen Stellen Werbe- oder Informationsmaterial anbringt oder anbringen lässt; d) * Hundekot liegen lässt und nicht
-
312.11 - Verordnung zum Übertretungsstrafgesetz (VÜStG)
-
oder Anbringenlassen von Werbe- oder Informationsmate- rial an Bauten, Anlagen, Bäumen oder anderen Stellen (Ziff. 1.4); e) Vorsätzliches oder fahrlässiges Verursachen von aussergewöhnlichem Lärm, der über
-
159.1 - Gesetz über die Videoüberwachung im öffentlichen und im öffentlich zugänglichen Raum (Videoüberwachungsgesetz; VideoG)
-
von Bildaufzeichnungen dürfen einzig speziell ausge- bildete Stellen des zuständigen Organs bezeichnet werden. 3 Neben den bezeichneten Stellen können weitere Behörden und Organe nur im Rahmen eines Straf- stehen, können die entsprechenden Bildaufzeichnungen ebenfalls ausgewertet wer- den. § 10 Berechtigte Stellen 1 Die zuständige Exekutive bezeichnet jene Stellen, die berechtigt sind, a) Bildaufzeichnungs- und 7 Bekanntmachung § 8 Echtzeitüberwachung § 9 Auswertung der Bildaufzeichnungen § 10 Berechtigte Stellen § 11 Leistungseinkauf § 12 Vernichtung § 13 Kennzeichnung § 14 Ausführungsrecht § 15 Übergangsbestimmung
-
153.766 - Delegationsverordnung der Gesundheitsdirektion (DelV GD)
-
rinnen und Apothekern (§ 15 Abs. 2 GesV). Ziff. 6 Stellvertretung 1 Im Verhinderungsfall übt die jeweilige Stellvertreterin oder der jeweilige Stellvertreter die delegierten Befugnisse aus. 13) BGS 925.11 nicht den Betrieb von stationären Betten erfordert; d) die Erteilung und der Entzug von Stellvertreterbewilligungen (§ 7 Abs. 1 und § 21 Abs. 2 Verordnung über das Gesundheitswesen im Kanton Zug [Gesund SR 832.103 11) BGS 842.13 12) SR 812.21 3 153.766 c) die Erteilung und der Entzug von Stellvertreterbewilligungen (§ 7 Abs. 1 und § 21 Abs. 2 GesV); d) die Erteilung und der Entzug von Assistenzbewilligungen
-
213.53 - Geschäftsordnung Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Zug
-
m (MaZ). 2. Amtsleitung § 3 Amtsleitung und Stellvertretung 1 Das Präsidium der KESB hat gleichzeitig die Amtsleitung über das KES inne. Die Stellvertretung der Amtsleitung wird durch ein anderes Mitglied im gesetzli- chen Kindes- und Erwachsenenschutz. 2 Das Präsidium bzw. die Amtsleitung, deren Stellvertretung und der/die Leiter/in MaZ haben die Entscheidungskompetenz für alle Geschäfte (vor- behältlich tagt, wenn mindestens zwei Mitglieder und für das abwesende Mitglied der Geschäftsleitung die Stellvertretung anwesend sind. § 13 Sitzungsadministration 1 Die Eingabe der Traktanden erfolgt fünf Arbeitstage
-
612.11 - Verordnung zur Errichtung eines Stützungsfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Stützungsfondsverordnung)
-
insbesondere die Beitragsvoraussetzungen und den Umsetzungsplan; b) richtet eine Anlaufstelle ein; c) stellt die für die Gesuchseinreichung notwendigen Formulare online zur Verfügung; d) setzt für die Prüfung
-
942.43-1-1.de.pdf
-
Regierungsmitglied in die FDKG. 3 Art. 5 Zuständigkeiten der FDKG Die FDKG: a. verabschiedet Stellungnahmen und Empfehlungen zuhanden der Kantone im Bereich der Geldspielpolitik; b. wählt i. die Mitglieder die Stelle der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz gemäss Art. 3 lit. a IVLW. 2 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt der Aufsichtsrat der GESPA an die Stelle der hängig sind. 5 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt das Geldspielgericht an die Stelle der Rekurskommission gemäss Art. 3 lit. c IVLW. Die amtierenden Richterinnen, Richter, Ersatzrichterinnen
-
612.18 - Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Härtefallverordnung)
-
b) reicht dem Bund die kantonale Regelung zur Prüfung ein; c) richtet eine Auskunftsstelle ein; d) stellt die für die Gesuchseinreichung notwendigen Formulare online zur Verfügung; e) setzt für die Prüfung
-
612.17 - Verordnung zur Umsetzung der Covid-19-Kulturverordnung
-
vorgege- benen Spielraums Richtlinien zur Beurteilung der Gesuche; b) richtet eine Anlaufstelle ein; c) stellt die für die Gesuchseinreichung notwendigen Formulare online zur Verfügung; d setzt für die Prüfung
-
822.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (V EG FAP)
-
t nicht erfüllt hat. Der Betrieb reicht die entsprechenden Belege unaufgefordert der zuständigen Stelle bei der Gesundheitsdirektion ein. Unverschuldete Minderleistungen gemäss Abs. 5 Bst. a–c werden für