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641.7 - Kantonsratsbeschluss über die Gebühren für die besondere Inanspruchnahme von Kantonsstrassen (Strassengebührentarif)
Kanton Zug 641.7 Kantonsratsbeschluss über die Gebühren für die besondere Inanspruchnahme von Kantonsstrassen (Strassengebührentarif) Vom 28. Januar 1999 (Stand 1. Januar 1999) Der Kantonsrat des Kant
632.2 - Kantonsratsbeschluss über den Solidaritätsbeitrag des Kantons an die Einwohnergemeinden im Rahmen der Änderung des Steuergesetzes, achtes Revisionspaket
Einwohnergemeinde. 2 Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat nach Abschluss der Evaluation Bericht und stellt gegebenenfalls Anträge. 2 632.2 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element
414.111 - Verordnung über die Kantonsschule Zug
sind ohne, zweijährige Verträge mit ei- ner Kündigungsmöglichkeit auszustellen. 3 Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden zur vorübergehenden Vertre- tung einer Lehrperson während höchstens eines 1 Die Lehrpersonen bilden die Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz; die Stell- vertreterinnen und Stellvertreter haben das Recht, mit beratender Stimme teilzunehmen. 2 Delegierte der Schülerschaft können mit zu stellen. Die Konferenz kann zu wichtigen Erlassen des Regierungsrats und der Schulkommission Stellung nehmen. 5 Die Konferenz hat das Recht, dem Regierungsrat eine Lehrperson als Ver- treterin bzw.
414.31-A1 - Kantonsratsbeschluss betreffend Beitritt zur Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung vom 15. September 2011 (FHZ-Konkordat)
26, 559 (BGS 414.31) 3) Inkrafttreten am 1. Januar 2013 GS 31, 641 1 414.31-A1 Der Regierungsrat stellt fest, dass das Referendum gegen die vorstehende Gesetzesänderung vom 30. Au- gust 2012 nicht ergriffen
511.2 - Interkantonale Vereinbarung (bzw. Konkordat) über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten vom 2. April 2009 (ViCLAS-Konkordat)
h. auch die Daten der fünf ViC- LAS Aussenstellen zu mutieren, kommt ausschliesslich der Zentral- stelle zu. c) Die Löschung erfolgt durch die Zentralstelle. Art. 9 Verantwortlichkeit 1 Die Verantwortung Police (RCMP) gewährleistet. 2 Die Zentralstelle ViCLAS wird im Betrieb durch fünf regionale Aussen- stellen unterstützt. Diese Aussenstellen werden durch je einen Vertreterkan- ton der bestehenden vier Po
Archivgesetz
(Stand 12. Juli 2022) Id e n ti fi k a to r Bezeichnung Rechtsgrundlage Zuständige Stellen [in Klammern: zuständige Stelle Kanton] Kanton Kanton Gemeinde 7 Grundbuch: Grundstücks- bezeichnung, Grund- stü Abs. 2 ARV 215.711-A1 Id e n ti fi k a to r Bezeichnung Rechtsgrundlage Zuständige Stellen [in Klammern: zuständige Stelle Kanton] Kanton Kanton Gemeinde 28 Kantonales Inventar der Flachmoore von nationa-
711.31-23-1.de.pdf
zuständige Planungsbehörde beurteilt das Risiko. In ihren Interessenabwä- gungen zieht sie die Stellungnahme der Vollzugsbehörde als eine Grundlage mit ein. E 10.1.3 Im Rahmen von Baugesuchen innerhalb der Anpassungen und Fortschreibungen des kantonalen Richtplans. A 5.1.3 Ändern sich die Verhältnisse oder stellen sich neue Aufgaben, ist der Richtplan zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen. A 6 Zielerfüllung Freiräume sowie die Gestaltung der Strassenräume. S 5.2 Dichten der Siedlungen S 5.2.1 Die Gemeinden stellen bei der Revision der Nutzungsplanung sicher, dass die Grundnutzung bei den Haltestellen der Stadtbahn
332.313 - Reglement der Rekurskommission der Justizvollzugsanstalt Bostadel (Reglement Rekurskommission JVA Bostadel)
Kanton Zug 332.313 Reglement der Rekurskommission der Justizvollzugsanstalt Bostadel (Reglement Rekurskommission JVA Bostadel) Vom 8. Juni 2021 (Stand 1. Dezember 2021) Die Rekurskommission der JVA Bo
722.212 - Reglement zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzreglement, FSR)
41 bis 44. 5) BGS 722.21 9 722.212 3 Die Träger von Stützpunktaufgaben gemäss diesem Reglement stellen die Einsatzkosten der Gebäudeversicherung Zug in Rechnung, sofern mittels Leistungsvereinbarung nichts Aufwand bemessen werden. 2 Beitragszusicherungen sind gebührenfrei. 3 Die Gebäudeversicherung Zug stellt die Gebühren in Rechnung und be- sorgt das Inkasso. 4.1.2. Gebühren im Baubewilligungsverfahren Ziff
511.75 - Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Schwyz und Zug über die Ausübung der Seepolizeiaufgaben auf dem Zugersee
Kantonspolizei Schwyz und die Zuger Polizei regeln das Rapport- und Meldewesen im Einzelnen. III. Stellung der Polizeiangehörigen und Verantwortlichkeit des Kantons Zug Art. 6 Dienstverhältnis 1 Die Aufgaben Aufgabenbereiche Art. 4 Grundsätze der Aufgabenerfüllung Art. 5 Gerichtspolizeiliche Aufgaben III. Stellung der Polizeiangehörigen und Verantwortlichkeit des Kantons Zug Art. 6 Dienstverhältnis Art. 7 Be Leistungskäufer und der Kanton Zug als Leistungserbringer. Art. 2 Zuständigkeit 1 Die Zuger Polizei stellt die polizeiliche Versorgung auf dem im Kanton Schwyz gelegenen Teil des Zugersees sicher. Sie tritt

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