-
641.7 - Kantonsratsbeschluss über die Gebühren für die besondere Inanspruchnahme von Kantonsstrassen (Strassengebührentarif)
-
Kanton Zug 641.7 Kantonsratsbeschluss über die Gebühren für die besondere Inanspruchnahme von Kantonsstrassen (Strassengebührentarif) Vom 28. Januar 1999 (Stand 1. Januar 1999) Der Kantonsrat des Kant
-
632.2 - Kantonsratsbeschluss über den Solidaritätsbeitrag des Kantons an die Einwohnergemeinden im Rahmen der Änderung des Steuergesetzes, achtes Revisionspaket
-
Einwohnergemeinde. 2 Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat nach Abschluss der Evaluation Bericht und stellt gegebenenfalls Anträge. 2 632.2 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element
-
414.111 - Verordnung über die Kantonsschule Zug
-
sind ohne, zweijährige Verträge mit ei- ner Kündigungsmöglichkeit auszustellen. 3 Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden zur vorübergehenden Vertre- tung einer Lehrperson während höchstens eines 1 Die Lehrpersonen bilden die Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz; die Stell- vertreterinnen und Stellvertreter haben das Recht, mit beratender Stimme teilzunehmen. 2 Delegierte der Schülerschaft können mit zu stellen. Die Konferenz kann zu wichtigen Erlassen des Regierungsrats und der Schulkommission Stellung nehmen. 5 Die Konferenz hat das Recht, dem Regierungsrat eine Lehrperson als Ver- treterin bzw.
-
414.31-A1 - Kantonsratsbeschluss betreffend Beitritt zur Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung vom 15. September 2011 (FHZ-Konkordat)
-
26, 559 (BGS 414.31) 3) Inkrafttreten am 1. Januar 2013 GS 31, 641 1 414.31-A1 Der Regierungsrat stellt fest, dass das Referendum gegen die vorstehende Gesetzesänderung vom 30. Au- gust 2012 nicht ergriffen
-
511.2 - Interkantonale Vereinbarung (bzw. Konkordat) über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten vom 2. April 2009 (ViCLAS-Konkordat)
-
h. auch die Daten der fünf ViC- LAS Aussenstellen zu mutieren, kommt ausschliesslich der Zentral- stelle zu. c) Die Löschung erfolgt durch die Zentralstelle. Art. 9 Verantwortlichkeit 1 Die Verantwortung Police (RCMP) gewährleistet. 2 Die Zentralstelle ViCLAS wird im Betrieb durch fünf regionale Aussen- stellen unterstützt. Diese Aussenstellen werden durch je einen Vertreterkan- ton der bestehenden vier Po
-
Archivgesetz
-
(Stand 12. Juli 2022) Id e n ti fi k a to r Bezeichnung Rechtsgrundlage Zuständige Stellen [in Klammern: zuständige Stelle Kanton] Kanton Kanton Gemeinde 7 Grundbuch: Grundstücks- bezeichnung, Grund- stü Abs. 2 ARV 215.711-A1 Id e n ti fi k a to r Bezeichnung Rechtsgrundlage Zuständige Stellen [in Klammern: zuständige Stelle Kanton] Kanton Kanton Gemeinde 28 Kantonales Inventar der Flachmoore von nationa-
-
711.31-23-1.de.pdf
-
zuständige Planungsbehörde beurteilt das Risiko. In ihren Interessenabwä- gungen zieht sie die Stellungnahme der Vollzugsbehörde als eine Grundlage mit ein. E 10.1.3 Im Rahmen von Baugesuchen innerhalb der Anpassungen und Fortschreibungen des kantonalen Richtplans. A 5.1.3 Ändern sich die Verhältnisse oder stellen sich neue Aufgaben, ist der Richtplan zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen. A 6 Zielerfüllung Freiräume sowie die Gestaltung der Strassenräume. S 5.2 Dichten der Siedlungen S 5.2.1 Die Gemeinden stellen bei der Revision der Nutzungsplanung sicher, dass die Grundnutzung bei den Haltestellen der Stadtbahn
-
332.313 - Reglement der Rekurskommission der Justizvollzugsanstalt Bostadel (Reglement Rekurskommission JVA Bostadel)
-
Kanton Zug 332.313 Reglement der Rekurskommission der Justizvollzugsanstalt Bostadel (Reglement Rekurskommission JVA Bostadel) Vom 8. Juni 2021 (Stand 1. Dezember 2021) Die Rekurskommission der JVA Bo
-
722.212 - Reglement zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzreglement, FSR)
-
41 bis 44. 5) BGS 722.21 9 722.212 3 Die Träger von Stützpunktaufgaben gemäss diesem Reglement stellen die Einsatzkosten der Gebäudeversicherung Zug in Rechnung, sofern mittels Leistungsvereinbarung nichts Aufwand bemessen werden. 2 Beitragszusicherungen sind gebührenfrei. 3 Die Gebäudeversicherung Zug stellt die Gebühren in Rechnung und be- sorgt das Inkasso. 4.1.2. Gebühren im Baubewilligungsverfahren Ziff
-
511.75 - Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Schwyz und Zug über die Ausübung der Seepolizeiaufgaben auf dem Zugersee
-
Kantonspolizei Schwyz und die Zuger Polizei regeln das Rapport- und Meldewesen im Einzelnen. III. Stellung der Polizeiangehörigen und Verantwortlichkeit des Kantons Zug Art. 6 Dienstverhältnis 1 Die Aufgaben Aufgabenbereiche Art. 4 Grundsätze der Aufgabenerfüllung Art. 5 Gerichtspolizeiliche Aufgaben III. Stellung der Polizeiangehörigen und Verantwortlichkeit des Kantons Zug Art. 6 Dienstverhältnis Art. 7 Be Leistungskäufer und der Kanton Zug als Leistungserbringer. Art. 2 Zuständigkeit 1 Die Zuger Polizei stellt die polizeiliche Versorgung auf dem im Kanton Schwyz gelegenen Teil des Zugersees sicher. Sie tritt