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612.14 - Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung)
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insbesondere die Beitragsvor- aussetzungen und den Umsetzungsplan; b) richtet eine Anlaufstelle ein; c) stellt die für die Gesuchseinreichung notwendigen Formulare online zur Verfügung; und d) erstattet dem insbesondere die Beitragsvor- aussetzungen und den Umsetzungsplan; b) richtet eine Anlaufstelle ein; c) stellt die für die Gesuchseinreichung notwendigen Formulare online zur Verfügung; und d) erstattet dem
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612.15 - Verordnung zur Umsetzung der Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor (COVID-Verordnung Kultur)
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vorgege- benen Spielraums Richtlinien zur Beurteilung der Gesuche; b) richtet eine Anlaufstelle ein; c) stellt die für die Gesuchseinreichung notwendigen Formulare online zur Verfügung; d) setzt für die Prüfung
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612.12 - Verordnung zur Bewilligung des Kredits für die kantonale Verwaltung und die Gerichte zur Bewältigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19-Kreditverordnung)
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2,5 Millionen Franken zur Verfügung. * 2 Im Budget 2021 stellt er dafür maximal 2,5 Millionen Franken zur Verfü- gung. * 3 Im Budget 2022 stellt er dafür maximal 2,5 Millionen Franken zur Verfü- gung. Aufgaben bei der Bewältigung der Auswirkungen des Coronavirus. § 2 Höhe des Kredits 1 Der Regierungsrat stellt für die zusätzlichen Aufgaben der Verwaltung und Gerichte zur Bewältigung der Auswirkungen des C
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932.111 - Jagdbetriebsvorschriften 2025/2026
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unlösbar zu verschliessen. * 2 Bei Hegeabschüssen wird die Marke ersetzt, wenn beim Vorzeigen festge- stellt wird, dass das ganze Reh nicht verwertet werden kann oder aufgebro- chen mit Haupt weniger als 8
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414.193 - Reglement über die Abschlussprüfungen an der Fachmittelschule (COVID-19-Pandemie)
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Prüfung beträgt mindestens zwei und höchs- tens vier Stunden. Die Fachlehrpersonen stellen die Aufgaben und stellen diese den Expertinnen und Experten zu. 2 Die Schulleitung genehmigt auf Antrag der üfungen relevanten Fächern den abschliessenden Unterricht erteilt haben. 2 Die Prüfungskonferenz stellt die Ergebnisse fest und prüft diese auf Kor- rektheit. 2 414.193 3 Bei einem knappen Verfehlen der verantwortlich sind. 4 Die Fachlehrperson korrigiert und bewertet die schriftlichen Prüfungen. Sie stellt die korrigierten Prüfungen der Expertin bzw. dem Experten zur Begutachtung zu. § 13 Notenskala 1
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412.115 - Reglement über die Beurteilung, die Promotion und den Übertritt an den gemeindlichen Schulen (COVID-19-Pandemie)
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§ 5 Stellwerktest, Lernvereinbarungen und Orientierungsgespräch auf der Sekundarstufe I 1 Der Stellwerktest wird von den Schülerinnen und Schülern der 2. Klasse der Sekundarstufe I vor den Sommerferien
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414.113 - Verordnung über die kantonalen Mittelschulen (KMV)
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Anstellungsbedingungen von Lehrbeauftragten sind im Personalgesetz geregelt8). 3 Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden zur vorübergehenden Vertre- tung einer Lehrperson bis zu einem Jahr angestellt Sitzungen der Schulleitung mit beratender Stimme teil. 4 Die Aufgaben und Kompetenzen sind in einem Stellenbeschrieb geregelt. § 18 Fachschaften bzw. Fachgruppen 1 Die Fachschaften sind Zusammenschlüsse aller 1 Die Schulleitung legt die Teilnahmepflicht an Konferenzen fest. Stellver- treterinnen und Stellvertreter haben das Recht, mit beratender Stimme teil- zunehmen. 2 In Abstimmungen, welche die gesamte
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1021.016 - Kantonsratsbeschluss betreffend Freigabe eines Objektkredits für das Projekt «KS Q, Umgestaltung Zentrum, Gemeinde Menzingen»
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Kanton Zug 1021.016 Kantonsratsbeschluss betreffend Freigabe eines Objektkredits für das Projekt «KS Q, Umgestaltung Zentrum, Gemeinde Menzingen» Vom 28. Oktober 2021 (Stand 6. November 2021) Der Kant
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154.216 - Kantonsratsbeschluss betreffend Weiterbeschäftigung von physisch oder psychisch behinderten Personen ausserhalb des Stellenplans
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betreffend Weiterbeschäftigung von physisch oder psychisch behinderten Personen ausserhalb des Stellenplans Vom 28. September 1995 (Stand 28. September 1995) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf behinderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung können ohne Anrechnung auf den Stellenplan wei- terbeschäftigt werden. 2 Die Weiterbeschäftigung ist der Staatswirtschaftskommission zur Kenntnis
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721.111 - Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG)
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Baubehörde diesen eine Frist für eine Stellungnahme zu den Einsprachen. § 53 Kantonaler Gesamtentscheid 1 Das Amt für Raum und Verkehr führt die Entscheide und Stellungnahmen von kantonalen Behörden und Fachstellen Stimmabgabe zu einigen, Miteigentümerin- nen und Miteigentümer stimmen nach ihren Anteilen; c) Stellvertretung aufgrund schriftlicher Ermächtigung möglich ist, so- weit sie höchstens zwei Stimmen umfasst so- weit ihr Entscheid mit Entscheiden des Bundes oder des Kantons zu koordi- nieren ist. § 50 Stellungnahmen von kantonalen Behörden und Fachstellen 1 Die kantonalen Behörden und Fachstellen prüfen ein