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153.754 - Verfügung über die Regelung der Zuständigkeit betreffend individuelle Personalgeschäfte bei der Sicherheitsdirektion
1 Die Ämter treffen die personalrelevanten Entscheide nach Rücksprache mit dem Personalamt und stellen diese dem Personalamt zur Kenntnisnah- me zu. 2 Kann auf Stufe Amt keine Einigung mit dem Personalamt
414.41 - Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug (PH-Gesetz, PHG)
Zug; e) * stellt Antrag an den Regierungsrat zum Erlass von Bestimmungen betreffend Gebühren sowie Zulassungsbeschränkungen; f) * verleiht Professorinnen- und Professorentitel, genehmigt Stellen für Pro Rektorin oder der Rektor ernennt eine Prorektorin oder einen Prorek- tor als ihre oder seine Stellvertretung aus dem Kreis der Leitenden der Leis- tungsbereiche. * 3 Im Organisationsreglement der Pädagogischen Anstellung der Rektorin oder des Rektors und stellt auf Antrag der Rektorin oder des Rektors die weite- ren Mitglieder der Hochschulleitung an; c) * … c1) * stellt Antrag an den Regierungsrat zur Genehmigung
831.511-A1-1-1.de.pdf
Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer übernimmt im Betrieb der Arbeitgeberin / des Arbeitgebers eine Stelle als ________________________________________________________ 2. Für den Arbeitsvertrag gelten die
413.19 - Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV)
Frist von zwei Jahren je- weils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Geschäfts- stelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren. 3) SR 173.110 6 413.19 Art. 18 Weiterdauer
154.312 - Anforderungsprofil für die vom Regierungsrat gewählten Mitglieder des Vorstands der Zuger Pensionskasse
Kanton Zug 154.312 Anforderungsprofil für die vom Regierungsrat gewählten Mitglieder des Vorstands der Zuger Pensionskasse Vom 18. Februar 2014 (Stand 1. Januar 2026) Der Regierungsrat des Kantons Zug
414.164 - Absenzenordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule (AO)
der von der Schulleitung gesetz- ten Frist einzureichen. * 5 Die von der Schulleitung bezeichnete Stelle beurteilt die beigebrachte Be- gründung der Absenz. Sie kann die Begründung ablehnen. * § 5 Absenzen bezeichnen die für die Umsetzung dieser Absenzenordnung geltenden Abläufe und Fristen, zustän- digen Stellen und deren Aufgaben, soweit sie nicht in der Absenzenordnung festgelegt sind. * 4 Die Schulen führen
414.51 - Verordnung über die Unterrichtsverpflichtung der Lehrpersonen der Mittel- und Berufsfachschulen sowie der Brückenangebote
er Pflichtlektionen- zahl, wird für die Besoldung der Anstellungsgrad durch Addition der An- stellungsgrade in den verschiedenen Bereichen ermittelt. § 4 Anrechnung von besonderen Aufgaben 1 Die Anrechnung
159.11 - Verordnung zum Gesetz über die Videoüberwachung im öffentlichen und im öffentlich zugänglichen Raum (Videoüberwachungsverordnung; VideoV)
Ausbildung der zur Auswertung Berechtigten 1 Die Polizei bildet die zur Auswertung berechtigten Stellen in Zusammen- arbeit mit der Datenschutzstelle aus. 2 Die Ausbildung umfasst mindestens: a) die Auswertung Aufzeichnungen; b) * die Gewährleistung von Datenschutz und Informationssicherheit. 3 Die Polizei stellt den Ausgebildeten eine Ausbildungsbestätigung aus. § 5 Leistungseinkauf bei der Zuger Polizei 1 Die
331.11 - Justizvollzugsverordnung (JVV)
bestimmt die Einrichtung für den Vollzug von Strafen und Massnahmen. * 2 Er bestimmt die behandelnde Stelle für die Durchführung sowie Art, Um- fang und Ausgestaltung von angeordneten Therapien. * 13) SR 311 Begutachtung oder Behand- lung einer verurteilten Person beauftragt sind, a) * erstatten den zuständigen Stellen im Amt für Justizvollzug auf Anfra- ge hin Bericht, insbesondere über die angewendete Therapie, das Verän- derungen oder die Notwendigkeit der Fortsetzung der Therapie; b) informieren die zuständigen Stellen im Amt für Justizvollzug unaufge- fordert über aussergewöhnliche Vorkommnisse, welche die Fortfüh-
153.713 - Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Grundbuch und Geoinformation
änkungen (ÖREBKV) vom 2. September 20095) und für die Führung des ÖREB-Katasters sowie die Aus- stellung beglaubigter Auszüge gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über Geoinformation im Kanton Zug (GeoIG-ZG) (Organisationsverordnung, OV) vom 2. Oktober 2018)4)delegiert: * a) die Zuständigkeit als verantwortliche Stelle für den Kataster im Sinne von § 17 Abs. 2 der Verordnung über den Kataster der öffentlich- rechtlichen

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