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153.754 - Verfügung über die Regelung der Zuständigkeit betreffend individuelle Personalgeschäfte bei der Sicherheitsdirektion
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1 Die Ämter treffen die personalrelevanten Entscheide nach Rücksprache mit dem Personalamt und stellen diese dem Personalamt zur Kenntnisnah- me zu. 2 Kann auf Stufe Amt keine Einigung mit dem Personalamt
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414.41 - Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug (PH-Gesetz, PHG)
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Zug; e) * stellt Antrag an den Regierungsrat zum Erlass von Bestimmungen betreffend Gebühren sowie Zulassungsbeschränkungen; f) * verleiht Professorinnen- und Professorentitel, genehmigt Stellen für Pro Rektorin oder der Rektor ernennt eine Prorektorin oder einen Prorek- tor als ihre oder seine Stellvertretung aus dem Kreis der Leitenden der Leis- tungsbereiche. * 3 Im Organisationsreglement der Pädagogischen Anstellung der Rektorin oder des Rektors und stellt auf Antrag der Rektorin oder des Rektors die weite- ren Mitglieder der Hochschulleitung an; c) * … c1) * stellt Antrag an den Regierungsrat zur Genehmigung
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831.511-A1-1-1.de.pdf
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Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer übernimmt im Betrieb der Arbeitgeberin / des Arbeitgebers eine Stelle als ________________________________________________________ 2. Für den Arbeitsvertrag gelten die
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413.19 - Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV)
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Frist von zwei Jahren je- weils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Geschäfts- stelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren. 3) SR 173.110 6 413.19 Art. 18 Weiterdauer
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154.312 - Anforderungsprofil für die vom Regierungsrat gewählten Mitglieder des Vorstands der Zuger Pensionskasse
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Kanton Zug 154.312 Anforderungsprofil für die vom Regierungsrat gewählten Mitglieder des Vorstands der Zuger Pensionskasse Vom 18. Februar 2014 (Stand 1. Januar 2026) Der Regierungsrat des Kantons Zug
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414.164 - Absenzenordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule (AO)
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der von der Schulleitung gesetz- ten Frist einzureichen. * 5 Die von der Schulleitung bezeichnete Stelle beurteilt die beigebrachte Be- gründung der Absenz. Sie kann die Begründung ablehnen. * § 5 Absenzen bezeichnen die für die Umsetzung dieser Absenzenordnung geltenden Abläufe und Fristen, zustän- digen Stellen und deren Aufgaben, soweit sie nicht in der Absenzenordnung festgelegt sind. * 4 Die Schulen führen
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414.51 - Verordnung über die Unterrichtsverpflichtung der Lehrpersonen der Mittel- und Berufsfachschulen sowie der Brückenangebote
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er Pflichtlektionen- zahl, wird für die Besoldung der Anstellungsgrad durch Addition der An- stellungsgrade in den verschiedenen Bereichen ermittelt. § 4 Anrechnung von besonderen Aufgaben 1 Die Anrechnung
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159.11 - Verordnung zum Gesetz über die Videoüberwachung im öffentlichen und im öffentlich zugänglichen Raum (Videoüberwachungsverordnung; VideoV)
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Ausbildung der zur Auswertung Berechtigten 1 Die Polizei bildet die zur Auswertung berechtigten Stellen in Zusammen- arbeit mit der Datenschutzstelle aus. 2 Die Ausbildung umfasst mindestens: a) die Auswertung Aufzeichnungen; b) * die Gewährleistung von Datenschutz und Informationssicherheit. 3 Die Polizei stellt den Ausgebildeten eine Ausbildungsbestätigung aus. § 5 Leistungseinkauf bei der Zuger Polizei 1 Die
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331.11 - Justizvollzugsverordnung (JVV)
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bestimmt die Einrichtung für den Vollzug von Strafen und Massnahmen. * 2 Er bestimmt die behandelnde Stelle für die Durchführung sowie Art, Um- fang und Ausgestaltung von angeordneten Therapien. * 13) SR 311 Begutachtung oder Behand- lung einer verurteilten Person beauftragt sind, a) * erstatten den zuständigen Stellen im Amt für Justizvollzug auf Anfra- ge hin Bericht, insbesondere über die angewendete Therapie, das Verän- derungen oder die Notwendigkeit der Fortsetzung der Therapie; b) informieren die zuständigen Stellen im Amt für Justizvollzug unaufge- fordert über aussergewöhnliche Vorkommnisse, welche die Fortfüh-
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153.713 - Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Grundbuch und Geoinformation
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änkungen (ÖREBKV) vom 2. September 20095) und für die Führung des ÖREB-Katasters sowie die Aus- stellung beglaubigter Auszüge gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über Geoinformation im Kanton Zug (GeoIG-ZG) (Organisationsverordnung, OV) vom 2. Oktober 2018)4)delegiert: * a) die Zuständigkeit als verantwortliche Stelle für den Kataster im Sinne von § 17 Abs. 2 der Verordnung über den Kataster der öffentlich- rechtlichen