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861.422 - Richtlinie betreffend Unterstützungsleistungen für Personen aus dem Asylbereich ohne Aufenthaltsbewilligung (Unterstützungsrichtlinie)
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ist, insbesondere bei: a) der Absolvierung einer Ausbildung oder zum Erwerbszweck (Arbeits- weg, Stellensuche und dgl.); b) der Teilnahme an offiziellen Integrationsprogrammen (Deutschkurse, Arbeitseinsätze
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753.32 - Verordnung über das Einwassern von Booten (Einwasserungsverordnung)
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Die Zuger Polizei kann überdies eine fachmännische Reinigung durch eine autorisierte Reinigungs- stelle oder eine zusätzliche Kontrolle im Sinne von § 3 Abs. 4 auf Kosten der Bootseigentümerin bzw. des
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162.14 - Verordnung über die Zeichnungs- und Anweisungsberechtigung am Verwaltungsgericht (ZAV VG)
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auch für die Stellver- tretungen der erwähnten Funktionen, soweit solche bestehen. Ist auch die Stellvertretung verhindert, ist die nächst höhere Hierarchiestufe zuständig. 5 Beim Ausscheiden aus dem Staatsdienst nach Prüfung der materiellen, formellen und rechnerischen Richtigkeit des Belegs. 3 Das Schlussvisum stellt die Anweisung zur Zahlung dar. 4 Das Verwaltungsgericht regelt das Anweisungsverfahren sowie die
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führt die direkt unterstellten Dienste; – stellt die erforderliche Logistik bereit; – stellt Kontakte zu den Behörden (Gemeinde / Kanton / Bund) her; – stellt die frühzeitige Verbindung zur Notorganisation Das Schadenplatzkommando: – erstellt und betreibt den KP Schadenplatz und die innere Absperrung; – stellt den koordinierten Einsatz der Hilfskräfte auf dem Schadenplatz sicher; – führt die unterstellten es» und sofern notwendig des Pol D Front; – erstellt und betreibt das «Kommando Rückwärtiges»; – stellt mit minimalen Kräften den Bereich «Allg Pol D» sicher; – führt und koordiniert in den unterstellten
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632.12 - Verordnung über die elektronische Einreichung der Steuererklärung (VES)
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beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen § 1 Elektronische Steuerdeklarationslösung 1 Die Steuerverwaltung stellt den im Kanton Zug steuerpflichtigen natürli- chen und juristischen Personen über das Internet eine nur das elektronische Einreichen der Steuererklärung. § 2 Steuerfallangaben 1 Die Steuerverwaltung stellt den steuerpflichtigen Personen jährlich indivi- duelle Steuerfallangaben (PersID, Geschäftsfallnummer Authentisierung ist gemäss Vorgaben von AGOV vorzugehen. 2 Bei Problemen mit der Steuerdeklarationslösung stellt die Steuerverwal- tung den Support sicher. Der Support wird mindestens während den übli- chen Bürozeiten
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153.756 - Delegationsverordnung über die Regelung der Zuständigkeit betreffend individuelle Personalgeschäfte bei der Staatskanzlei
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1 Die Ämter treffen die personalrelevanten Entscheide nach Rücksprache mit dem Personalamt und stellen diese dem Personalamt zur Kenntnisnah- me zu. 2 Kann auf Stufe Amt keine Einigung mit dem Personalamt
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922.513 - Kantonsratsbeschluss betreffend Ausrichtung von Beiträgen zur Sanierung landwirtschaftlicher Kleinbetriebe
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gung der gesamten haupt- und nebenberuflichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Gesuch- stellers notwendig sein, um das Bauvorhaben zu finanzieren und um die Zinsbelastung für den Betrieb tragbar
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154.223 - Reglement über die Abgabe und Entschädigung von Arbeitskleidern und Sicherheitsausrüstung in der Direktion des Innern
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Kanton Zug 154.223 Reglement über die Abgabe und Entschädigung von Arbeitskleidern und Sicherheitsausrüstung in der Direktion des Innern Vom 22. Dezember 2010 (Stand 27. Juni 2025) Die Direktion des I
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162.11 - Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG)
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und Ziff. 6, §§ 11 und 12 sowie §§ 17 bis 32, dem Präsidenten überträgt. * § 10 Präsident – Stellvertretung 1 Der Präsident wird bei Verhinderung durch den Vizepräsidenten und falls auch dieser verhindert 7bis * Fürsorgerechtliche Kammer § 8 Beurteilung § 9 Präsident – Zuständigkeit § 10 Präsident – Stellvertretung § 11 Ausstand § 12 Ersatzmitglieder § 13 Generalsekretär und Gerichtsschreiber * § 14 Rechnungswesen 2 Anschliessend erteilt der Präsident zuerst denjenigen Richtern das Wort, die einen Gegenantrag stellen wollen. 3 Verlangt kein Richter mehr das Wort, so schreitet der Präsident zur Ab- stimmung. § 29
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711.31-23-1.de.pdf
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zuständige Planungsbehörde beurteilt das Risiko. In ihren Interessenabwä- gungen zieht sie die Stellungnahme der Vollzugsbehörde als eine Grundlage mit ein. E 10.1.3 Im Rahmen von Baugesuchen innerhalb der Anpassungen und Fortschreibungen des kantonalen Richtplans. A 5.1.3 Ändern sich die Verhältnisse oder stellen sich neue Aufgaben, ist der Richtplan zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen. A 6 Zielerfüllung Freiräume sowie die Gestaltung der Strassenräume. S 5.2 Dichten der Siedlungen S 5.2.1 Die Gemeinden stellen bei der Revision der Nutzungsplanung sicher, dass die Grundnutzung bei den Haltestellen der Stadtbahn