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861.422 - Richtlinie betreffend Unterstützungsleistungen für Personen aus dem Asylbereich ohne Aufenthaltsbewilligung (Unterstützungsrichtlinie)
ist, insbesondere bei: a) der Absolvierung einer Ausbildung oder zum Erwerbszweck (Arbeits- weg, Stellensuche und dgl.); b) der Teilnahme an offiziellen Integrationsprogrammen (Deutschkurse, Arbeitseinsätze
753.32 - Verordnung über das Einwassern von Booten (Einwasserungsverordnung)
Die Zuger Polizei kann überdies eine fachmännische Reinigung durch eine autorisierte Reinigungs- stelle oder eine zusätzliche Kontrolle im Sinne von § 3 Abs. 4 auf Kosten der Bootseigentümerin bzw. des
162.14 - Verordnung über die Zeichnungs- und Anweisungsberechtigung am Verwaltungsgericht (ZAV VG)
auch für die Stellver- tretungen der erwähnten Funktionen, soweit solche bestehen. Ist auch die Stellvertretung verhindert, ist die nächst höhere Hierarchiestufe zuständig. 5 Beim Ausscheiden aus dem Staatsdienst nach Prüfung der materiellen, formellen und rechnerischen Richtigkeit des Belegs. 3 Das Schlussvisum stellt die Anweisung zur Zahlung dar. 4 Das Verwaltungsgericht regelt das Anweisungsverfahren sowie die
führt die direkt unterstellten Dienste; – stellt die erforderliche Logistik bereit; – stellt Kontakte zu den Behörden (Gemeinde / Kanton / Bund) her; – stellt die frühzeitige Verbindung zur Notorganisation Das Schadenplatzkommando: – erstellt und betreibt den KP Schadenplatz und die innere Absperrung; – stellt den koordinierten Einsatz der Hilfskräfte auf dem Schadenplatz sicher; – führt die unterstellten es» und sofern notwendig des Pol D Front; – erstellt und betreibt das «Kommando Rückwärtiges»; – stellt mit minimalen Kräften den Bereich «Allg Pol D» sicher; – führt und koordiniert in den unterstellten
632.12 - Verordnung über die elektronische Einreichung der Steuererklärung (VES)
beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen § 1 Elektronische Steuerdeklarationslösung 1 Die Steuerverwaltung stellt den im Kanton Zug steuerpflichtigen natürli- chen und juristischen Personen über das Internet eine nur das elektronische Einreichen der Steuererklärung. § 2 Steuerfallangaben 1 Die Steuerverwaltung stellt den steuerpflichtigen Personen jährlich indivi- duelle Steuerfallangaben (PersID, Geschäftsfallnummer Authentisierung ist gemäss Vorgaben von AGOV vorzugehen. 2 Bei Problemen mit der Steuerdeklarationslösung stellt die Steuerverwal- tung den Support sicher. Der Support wird mindestens während den übli- chen Bürozeiten
153.756 - Delegationsverordnung über die Regelung der Zuständigkeit betreffend individuelle Personalgeschäfte bei der Staatskanzlei
1 Die Ämter treffen die personalrelevanten Entscheide nach Rücksprache mit dem Personalamt und stellen diese dem Personalamt zur Kenntnisnah- me zu. 2 Kann auf Stufe Amt keine Einigung mit dem Personalamt
922.513 - Kantonsratsbeschluss betreffend Ausrichtung von Beiträgen zur Sanierung landwirtschaftlicher Kleinbetriebe
gung der gesamten haupt- und nebenberuflichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Gesuch- stellers notwendig sein, um das Bauvorhaben zu finanzieren und um die Zinsbelastung für den Betrieb tragbar
154.223 - Reglement über die Abgabe und Entschädigung von Arbeitskleidern und Sicherheitsausrüstung in der Direktion des Innern
Kanton Zug 154.223 Reglement über die Abgabe und Entschädigung von Arbeitskleidern und Sicherheitsausrüstung in der Direktion des Innern Vom 22. Dezember 2010 (Stand 27. Juni 2025) Die Direktion des I
162.11 - Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG)
und Ziff. 6, §§ 11 und 12 sowie §§ 17 bis 32, dem Präsidenten überträgt. * § 10 Präsident – Stellvertretung 1 Der Präsident wird bei Verhinderung durch den Vizepräsidenten und falls auch dieser verhindert 7bis * Fürsorgerechtliche Kammer § 8 Beurteilung § 9 Präsident – Zuständigkeit § 10 Präsident – Stellvertretung § 11 Ausstand § 12 Ersatzmitglieder § 13 Generalsekretär und Gerichtsschreiber * § 14 Rechnungswesen 2 Anschliessend erteilt der Präsident zuerst denjenigen Richtern das Wort, die einen Gegenantrag stellen wollen. 3 Verlangt kein Richter mehr das Wort, so schreitet der Präsident zur Ab- stimmung. § 29
711.31-23-1.de.pdf
zuständige Planungsbehörde beurteilt das Risiko. In ihren Interessenabwä- gungen zieht sie die Stellungnahme der Vollzugsbehörde als eine Grundlage mit ein. E 10.1.3 Im Rahmen von Baugesuchen innerhalb der Anpassungen und Fortschreibungen des kantonalen Richtplans. A 5.1.3 Ändern sich die Verhältnisse oder stellen sich neue Aufgaben, ist der Richtplan zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen. A 6 Zielerfüllung Freiräume sowie die Gestaltung der Strassenräume. S 5.2 Dichten der Siedlungen S 5.2.1 Die Gemeinden stellen bei der Revision der Nutzungsplanung sicher, dass die Grundnutzung bei den Haltestellen der Stadtbahn

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