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511.61 - Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL)
Einsätzen zugunsten des Bundes, die mit Kräften innerhalb des Konkordats bewältigt werden können, stellt der Einsatzkanton dem Bund die Ansätze in Rechnung, die innerhalb des Konkordats gelten. Wo eine Stadt besteht, kann die Verrechnung gestützt auf diese erfolgen. 2 511.61 k) * Der Standortkanton stellt seine Polizeikräfte nicht in Rechnung. Vor- behalten bleibt die Abgeltung des Bundes bei aussero des Konkor- dats selber und trotz bilateraler Unterstützung durch andere Korps nicht aus- reichen, stellt es Antrag an die AG OP. 3 Die/der Präsident/in KKPKS erteilt die Aufträge zur Aufarbeitung der La-
531.17 - Verwaltungsvereinbarung betreffend gemeinsame Durchführung der Grund-, Zusatz- und Kaderausbildung sowie der Weiterbildung im Zivilschutz (Ausbildungsvereinbarung Zivilschutz)
Arbeitsgruppe Innerschweiz und vereinigt die Verantwortlichen der für den Zivilschutz zuständigen Stellen der Vereinba- rungskantone. * 7 AGI-A steht als Abkürzung für die Arbeitsgruppe der Ausbildungsverant- Ausbildungsprogramm (Kursort, Kursbezeichnung, Daten, Lehrpersonal und Teilnehmerzu- teilung) und stellen den Entwurf den Vereinbarungskantonen zur Ver- nehmlassung zu bis spätestens am 31. August. c) Bis spätestens am 1. Mai der ZPDK jährlich Bericht über den Vollzug dieser Vereinbarung. Die Standortkantone stellen der AGI bis spätestens am 1. März die notwendigen Angaben zur Verfügung. 2 Der Bericht beinhaltet
633.1 - Konkordat zwischen den Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen
, das Verfahren vor der Konkordats- kommission und die Kostentragung für deren Entscheidungen. 3 Stellt ein Konkordatskanton fest, dass ein anderer Konkordatskanton oder einer seiner Bezirke, Kreise oder einbarten Meldepflicht nicht nachkommt, so erhebt er Beschwerde bei der Konkordatskommission. Diese stellt nach Durchführung eines kontradikto- rischen Verfahrens fest, ob eine Verletzung des Konkordates
511.115 - Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit der kantonalen Polizeikorps im Bereich Logistik
Anträge und Stellungnahmen zu Handen der ZPKK aus, e) erstattet jährlich der ZPKK Bericht. 3. Finanzielles Art. 9 Rechnungsstellung 1 Die Lieferanten von Uniform- und Ausrüstungsgegenständen stellen den Po t über Geschäfte gemäss Art. 6 lit. c, d) entscheidet über Abgeltungen gemäss Art. 10 Abs. 2, e) stellt allfällige Anträge an die Kantonsregierungen. Art. 6 ZPKK 1 Die ZPKK a) entscheidet über Anträge Polizeikorps direkt Rechnung. 2 Der Logistikdienstleister stellt den Polizeikorps für die Logistikdienstleis- tungen jährlich Rechnung. Art. 10 Abgeltung 1 Eine Abgeltung zwischen den Kantonen und dem f
411.216 - Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Sekundarstufe I
zur Überprüfung nötigen Un- terlagen beizulegen. 2 Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der EDK den Antrag. 3 Sie kann ergänzende Unterlagen anfordern. Art. 15 Entscheid 1 Der Entscheid führen könnten. 3 Erfüllt ein Diplom die Anerkennungsvoraussetzungen dieses Reglementes nicht mehr, stellt der Vorstand der EDK dem betreffenden Kanton oder den betreffenden Kantonen eine angemessene Frist Artikel 12 Absatz 1 bezeichneten Titel zu führen. * 4 Die Geschäftsstelle der Anerkennungskommission stellt auf Verlangen ei- ne Bescheinigung über die Anerkennung aus. 7 411.216 Art. 20 Qualifikation der
213.42 - Verordnung zum Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsverordnung, KiBeV)
Betreuungseinrichtungen erteilen die Erziehungsberechtigten den zuständigen gemeindlichen und kantonalen Stellen die Ermächtigung, die Personendaten (Vorname, Familienname und Geburtsdatum) der zur Betreuung a
321.21 - Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Verordnung)
Orientierung der Behörde 1 Hat eine Behörde in einem Strafverfahren das DNA-Profil einer Person er- stellen lassen, gibt sie dies bei einer Verfahrensübergabe der übernehmen- den Behörde bekannt. 2 Die urteilende (Art. 11 Abs. 4 DNA-Profil- Ge- setz), veranlasst der KTD ihre Löschung umgehend beim Bundesamt und stellt die Vernichtung des biologischen Materials sicher. § 7 Kantonale Meldestelle für Löschungen und die
914.2 - Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV)
bringer verpflichtet sich, die Abgeltung dem Leistungser- steller zukommen zu lassen, so weit dieser die Kosten für die Leistungser- stellung trägt. Art. 30 Gemeinden als Leistungsersteller 1 Sind die Äquivalenz sinngemäss auch im innerkantonalen Verhältnis zu beachten. GS 29, 171 1 914.2 Art. 4 Stellung der kantonalen Parlamente 1 Die Kantonsregierungen sind verpflichtet, die kantonalen Parlamente Zusammenarbeit mit Lastenausgleich Art. 3 Innerkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich Art. 4 Stellung der kantonalen Parlamente 1.2. Zuständigkeiten und Kompetenzen Art. 5 Konferenz der Kantonsregierungen
925.21 - Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel (Viehhandelskonkordat)
aufzustellenden Reglemen- tes zur Sicherstellung von Ansprüchen gegen den Händler und seine Ange- stellten und Beauftragten, wobei insbesondere gedeckt werden sollen: a) Gebühren, Bussen, Gerichts- und erforderlichen Vorschriften. Sie setzt die Höhe der Kau- tionen fest und bestimmt, wie diese zu stellen sind. Sie kann deren Leistung durch Zahlung einer Gebühr an die Vorortskasse vorsehen. 4 Jeder a
924.21 - Verwaltungsvereinbarung der Kantone Schwyz, Nidwalden und Zug über die Organisation und die Zusammenarbeit im Rahmen des Kontrolldienstes im Bereich des ökologischen Leistungsnachweises und der Label
unterhalten einen gemeinsamen und akkreditierten Kontrolldienst, nachfolgend KDSNZ genannt. 2 Sie stellen das notwendige Personal für die Organisations- und Kontroll- aufgaben frei. 3 Die Leiter der Lan beauftragt ist, organisiert eine umfassende Aus- und Weiterbildung der mitwirkenden Fachleute und stellt eine einheitliche, fachlich und sozial- kompetente Kontrolle sicher. GS 28, 753 1 924.21 2 Er erfüllt

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