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942.12 - Verwaltungsvereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich Messwesen (Messwesen-Vereinbarung)
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gegenüber Dritten für den Schaden, den die Stellvertreterin/der Stellvertreter in Ausübung der Stellvertretung zugefügt hat. 6 Der stellvertretende Kanton haftet gegenüber dem vertretenen Kanton nach eigenem Sie konstituiert sich selbst und fasst ihre Beschlüsse einstimmig. Art. 3 Stellvertretung und Mithilfe 1 Soweit die Stellvertretung nicht kantonal sichergestellt werden kann, ver- pflichten sich die Vere Eichamt gerechnet. 4 Die Stellvertretung verwendet die Eichzeichen des vertretenen Partners und wendet dessen Recht an. Sie erstattet dem Vertretenen nach Abschluss der Stellvertretung Bericht über die erbrachten
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732.22-A1 - Reglement über die Abfallbewirtschaftung des Zeba (Anhang)
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einem Fassungsvermögen von 660, 770 oder 800 Litern. Vierrädrige Container müssen über eine Fest- stellbremse verfügen. Die Container müssen über eine Feststellbremse verfügen. Andersfarbige oder verzinkte Zeba-Grün- gutsack bereitzustellen. b) Astmaterial, Strauch- und Gebüschschnitt kann gebündelt bereitge- stellt werden. Die maximale Länge beträgt 1,5 Meter, das maximale Gewicht 20 Kilogramm. 2 Zulässige Gebinde abbaubaren Säcken von 140 Litern mit der typischen weissen Gittermusterung zur Abholung bereitge- stellt werden. Das Maximalgewicht beträgt 10 Kilogramm pro Sack. 3. Rahmenbedingungen für Unterfluranlagen
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752.5 - Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte
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Für die Sicherstellung ihrer Forderungen sind die Kantone befugt, vom Bewilligungsempfänger die Stellung einer Kaution zu verlangen. 4) Nicht in GS und AS. 5) Art. 292 StGB 6) Art. 292 StGB 3 752.5 3.
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933.15 - Übereinkommen betreffend die Fischerei im luzernisch-zugerischen Grenzabschnitt des Aabaches
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Kanton Zug 933.15 Übereinkommen betreffend die Fischerei im luzernisch- zugerischen Grenzabschnitt des Aabaches Vom 27. Dezember 1958 (Stand 1. Januar 1959) Die Regierungen der Kantone Luzern und Zug
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414.14 - Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien
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ng genehmigt auf Antrag der Fachvorstände die zulässigen Hilfsmittel. * 1a Die Fachlehrpersonen stellen die Aufgaben und lassen diese gemäss Vor- gaben der Schulleitung den Prüfungsexpertinnen und -experten zuständige Schulleitungsmitglied leitet die Maturitätskonferenz. * 2 414.14 2 Die Maturitätskonferenz stellt gemäss den §§ 12 und 13 die Ergebnisse fest und prüft diese auf Korrektheit. * § 5 Fachlehrpersonen verantwortlich sind. * 4 Die Fachlehrperson korrigiert und bewertet die schriftlichen Prüfungen. Sie stellt die korrigierten Prüfungen der Prüfungsexpertin bzw. dem -exper- ten rechtzeitig vor den mündlichen
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414.141 - Weitergeltung bisherigen Rechts: Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und privaten Gymnasien
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und mündlich geprüft. Die Schüle- rinnen und Schüler des Kantonalen Gymnasiums Menzingen können an Stelle von Französisch auch Italienisch wählen. * 2 Die Prüfung beschränkt sich im allgemeinen auf den Stoff
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416.21 - Gesetz über Ausbildungsbeiträge
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Schnittstelle automatisiert beschaffen, soweit dies für die Beitragsverfügung notwendig ist. 3 Sie stellt dem Bund die notwendigen Daten für die Auslösung des Bundes- beitrags und für die Erstellung einer
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414.26 - Disziplinarordnung für die Fachmittelschule Zug
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sein. Die Strafarbeit und die Beschäftigung in Strafstunden sollen erzieherisch sinnvoll sein. 3 Stellt die Klassenlehrperson eine Häufung leichter Fälle fest, so lädt sie die Schülerin bzw. den Schüler Fälle 1 Hält sich eine Schülerin bzw. ein Schüler nicht an die Vereinbarung nach § 3 Abs. 3 oder stellt eine Lehrperson einen schweren Fall fest, so hat sie dies nach Rücksprache mit der Klassenlehrperson
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512.15 - Verordnung über Datenbearbeitungssysteme für die Polizei
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§ 2 Zweck 1 Die elektronischen Datenbearbeitungssysteme führen zu rationellen Arbeitsabläufen, stellen den zeitgerechten Informations- und Datenaus- tausch sicher und ermöglichen eine effiziente Date Rechercheberechtigungen 1 Auf Antrag der Polizei bezeichnet die Sicherheitsdirektion jährlich die Stellen und Funktionen mit Lese-, Schreib-, Mutations- und/oder Recher- cheberechtigungen in den Datenbe den gesetzlichen Vorgaben; f) übernehmen Daten aus dem Berichtverarbeitungssystem der Polizei; g) stellen die Verfügbarkeit von Daten sicher, die für Polizeiermittlungen nötig sind; h) ermöglichen die a
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512.26 - Verordnung über den Kostenersatz für polizeiliche Leistungen
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nsatz gel- tend machen. 2 Der Kostenersatz entspricht dem Betrag, den die Behörden oder Dienst- stellen Dritten gegenüber geltend machen bzw. geltend machen können, wenn sie selbst tätig geworden wären