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152.4 - Archivgesetz
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Kompetenzzentrum für das kantonale und gemeindliche Archivwesen. Es a) fördert das Archivwesen; b) stellt sein archivisches Wissen den Archiven zur Verfügung; c) berät und unterstützt unentgeltlich die
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153.711 - Verfügung über die Unterzeichnungsbefugnisse in der Direktion des Innern und die Delegation von Zuständigkeiten der Direktion des Innern an die Ämter, besonders im Personalbereich
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Amtsleiterinnen und Amtsleiter regeln die Unterzeichnungsbefugnisse innerhalb ihres Amtes in den Stellenbeschreibungen oder in ihren amtsinter- nen Weisungen. Für bestimmte Sachgebiete kann Kollektivunterschrift oder der Generalsekretär; 1) BGS 153.1 2) BGS 153.3 3) BGS 154.21 GS 26, 685 1 153.711 2. die stellvertretende Direktionsvorsteherin oder der stellvertreten- de Direktionsvorsteher. b) für den Aufgabenbereich
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153.21 - Regierungsratsbeschluss betreffend Direktionswechsel von Kommissionen, anderen Organisationseinheiten (ohne Ämter) und Sachbereichen aufgrund des neuen Organisationsgesetzes
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von der bisherigen Mi- litärdirektion zur Sicherheitsdirektion (untersteht jedoch 1999/2002 dem Stellvertreter des Vorstehers der Sicherheitsdirektion) 10. Kommission für den Steuerausgleich unter den ka
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153.741 - Verfügung über die Delegation von Zuständigkeiten der Baudirektion in den nachfolgend definierten Bereichen: Natur- und Heimatschutz an das Amt für Raum und Verkehr; Baurecht an das Amt für Raum und Verkehr bzw. an alle Ämter der Baudirektion; Wasserrecht, Gewässerschutz, Kehrichtbeseitigung, Schutz des ökologischen Gleichgewichts, Energiebeiträge an das Amt für Umwelt; Bewilligungen zur Personenbeförderung und zur Abgabe von Stellungnahmen zu Konzessionsgesuchen des Bundesamts für Verkehr an das Amt für Raum und Verkehr (Delegationsverfügung der Baudirektion)
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der Schlussabrech- nung wird im Rahmen der Anweisungsberechtigung an die Amtsleitung bzw. die stellvertretende Amtsleitung delegiert, welche das Projekt führt. * Ziff. 4 1 Die der Baudirektion gemäss § 3 Energiebeiträge an das Amt für Umwelt; Bewilligungen zur Personenbeförderung und zur Abgabe von Stellungnahmen zu Konzessionsgesuchen des Bundesamts für Verkehr an das Amt für Raum und Verkehr * (Delegat Bundes über die Personenbeförderung vom 4. No- vember 2009 (VPB)15); b) Abgabe der kantonalen Stellungnahme zu den vom Bundesamt für Verkehr den Kantonen unterbreiteten Konzessionsgesuchen. 10) BGS 811
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153.733 - Kompetenzdelegation an das Amt für öffentlichen Verkehr zum Erlass von kantonalen Bewilligungen zur Personenbeförderung und zur Abgabe von Stellungnahmen zu Konzessionsgesuchen des Bundesamts für Verkehr
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n Verkehr zum Erlass von kantonalen Bewilligungen zur Personenbeförderung und zur Abgabe von Stellungnahmen zu Konzessionsgesuchen des Bundesamts für Verkehr Vom 10. September 2008 (Stand 20. September den vom Bundes- amt für Verkehr den Kantonen unterbreiteten Konzessionsgesuchen die kantonalen Stellungnahmen abzugeben. 3 Diese Verfügung tritt am Tage nach der Publikation im Amtsblatt in Kraft5). 1) BGS
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154.11 - Gesetz über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz)
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zum Anspruch innert sechs Monaten seit seiner schriftlichen Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat.5) * § 22 Fristenstillstand 1 Die Verwirkungsfristen gemäss §§ 11 und 17 ruhen, solange
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521.1 - Verordnung über die Militärverwaltung
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der Einwohnerkontrollen 1 Die Einwohnerkontrollen stellen dem Amt für Bevölkerungsschutz, Zivil- schutz und Militär die Daten der Stellungspflichtigen und die Mutationsda- ten der Wehrpflichtigen elektronisch Abs. 2 der Militär- strafverordnung zu. Der Amtsvorsteher oder die -vorsteherin resp. die zur Stellvertretung berechtigte Person unterzeichnet die entsprechenden Ent- scheide. * 2 Das Amt vollzieht die
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721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
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kommission, bestehend aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Stell- vertreterin oder dem Stellvertreter und acht Mitgliedern, welche über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügen. 2 Die Schätzun Gemeinde hat die geleis- teten Vorschüsse den Dritten inklusive Zins innert fünf Jahren nach der Er- stellung der Erschliessung zurückzuerstatten. Mit der Rückerstattung geht die Erschliessungsanlage ins Eigentum Baugesuch und Baueinsprachen * 1 Die zuständige Gemeindebehörde holt bei der kantonalen Koordinations- stelle die erforderlichen Bewilligungen und Zustimmungen ein und eröffnet sie zusammen mit allfälligen
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722.111 - Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (VO GebVG)
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Kanton Zug 722.111 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (VO GebVG) Vom 21. November 2017 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kan
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721.51 - Submissionsgesetz (SubG)
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Kanton Zug 721.51 Submissionsgesetz (SubG) Vom 30. November 2023 (Stand 1. März 2024) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b und i der Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfa