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924.25 - Reglement über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine
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Kanton Zug 924.25 Reglement über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine Vom 29. Juni 2009 (Stand 1. Juli 2009) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug, gestützt auf Art. 178 des Bundes
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156.1 - Gesetz über die Ombudsstelle (Ombudsgesetz)
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Rechtsstellung, Organisation § 12 Wahl der Ombudsperson und der Stellvertretung 1 Der Kantonsrat wählt die Ombudsperson und eine Stellvertretung auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Die Wahl erfolgt mindestens . 2 Bei der Wahl der Ombudsperson und der Stellvertretung ist die Geschlech- terparität zu berücksichtigen. 4 156.1 3 Die Ombudsperson und die Stellvertretung unterstehen dem Personalrecht, soweit es mit Die Wahl der Ombudsperson und der Stellvertretung untersteht bis am 31. Dezember 2014 bisherigem Recht. * 2 Die bisherige Ombudsperson und die bisherige Stellvertretung können vom Kantonsrat unter Wahrung
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157.12 - Verordnung über die Informationssicherheit von Personendaten (VIP)
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Kanton Zug 157.12 Verordnung über die Informationssicherheit von Personendaten * (VIP) Vom 16. Januar 2007 (Stand 19. Dezember 2020) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 7 des Datenschutz
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161.113 - Geschäftsordnung des Strafgerichts (GO SG)
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deren Verfügbarkeit. 3 Die Verfahrensleitung stellt dem Kollegialgericht bei der Beratung Antrag. 4 Bei Verhinderung der Verfahrensleitung wird die Stellvertretung von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten Verhinderung gegenseitig. § 9 Sekretariat 1 Das Sekretariatspersonal erledigt die Aufgaben gemäss Stellenbeschrieb und weitere ihm zugewiesene Aufgaben. 2 Es vertritt sich bei Verhinderung gegenseitig. § 10 Einzelge- richts fallen (§ 32 Abs. 3 GOG4) ). 2 Bei Verhinderung der Verfahrensleitung wird die Stellvertretung von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten wahrgenommen. § 6 Kanzlei 1 Die Kanzlei besteht aus:
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161.76 - Verordnung über die Zeichnungs- und Anweisungsberechtigung in der Zivil- und Strafrechtspflege
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gemäss Absatz 2 gelten auch für die Stell- vertretungen der erwähnten Funktionen. Ist auch die Stellvertretung verhin- dert, ist die nächst höhere Hierarchiestufe zuständig. 5 Beim Ausscheiden aus dem St nach Prüfung der materiellen, formellen und rechnerischen Richtigkeit des Belegs. 3 Das Schlussvisum stellt die Anweisung zur Zahlung dar. 2 161.76 4 Das Obergericht regelt das Anweisungsverfahren sowie die
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213.2 - Verordnung über das Vormundschaftswesen (Vormundschaftsverordnung, VormV)
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Sachkundigen erstellt wird. 4 Wenn ein Vormund sich in einem solchen Falle weigert, dem Rechnungs- steller die nötigen Schriften einzuhändigen und Aufschlüsse zu geben, so ist er nach vorausgegangener Androhung Bestellung der Familienvormundschaft sind der Aufsichtsbehörde einzureichen. Die Direktion des Innern stellt nach Be- gutachtung durch die zuständige Vormundschaftsbehörde und gegebenen- falls nach Befragung Handlungsfähigkeit zur Folge. § 16 1 Der Beistand und der Beirat werden nach den gleichen Grundsätzen be- stellt wie der Vormund. 2 Die Amtsdauer wird bei der Ernennung durch die Vormundschaftsbehörde festgesetzt
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213.11 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fürsorgerische Freiheitsentziehung)
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Vormundschafts- behörde angeordnet, leitet die Anstaltsleitung das Entlassungsgesuch mit ih- rer Stellungnahme an die Vormundschaftsbehörde weiter. § 11 Entlassungsentscheid 1 Die zuständige Anstaltsleitung
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231.11 - Verordnung der Justizkommission des Obergerichts über die Prüfung der Betreibungsbeamten
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-beamtinnen besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Diejenige für die Stellvertreter und Stellvertreterinnen beschränkt sich auf den mündlichen Teil. 2 Bei der schriftlichen Prüfung sind praktische Die Ausübung des Amtes als Betreibungsbeamter oder Betreibungsbeam- tin sowie als Stellvertreter oder Stellvertreterin setzt die Erteilung des ent- sprechenden Fähigkeitszeugnisses durch die Justizkommission mindestens einem halben Jahr bei einem Betreibungsamt ausweisen. 2 Für die Prüfung als Stellvertreter oder Stellvertreterin wird kein Praktikum vorausgesetzt. 3 Gesuche um Zulassung sind der Justizkommission
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826.162 - Konkordat der Kantone Uri, Schwyz und Zug betreffend die psychiatrische Versorgung (Psychiatriekonkordat)
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nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b erstmals bis spätestens am 31. Dezember 2018. 3 Der Konkordatsrat kann an Stelle der Betriebsgesellschaft bis zu deren Gründung notwendige Rechtshandlungen vornehmen. Art. 16 Aufhebung 2016 (Stand 1. Juli 2017) 1. Zweck und Rechtsform Art. 1 Zweck 1 Die Kantone Uri, Schwyz und Zug stellen gemeinsam die stationäre, teil- stationäre und ambulante psychiatrische Versorgung sicher. Art. 2 Bilanz zu Buchwerten und ent- schädigungslos auf die Betriebsgesellschaft übertragen. 2 Die Kantone stellen sicher, dass die Dienste mit Sitz in ihrem Kanton mit ausgeglichener Bilanz zu Buchwerten und en
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753.6 - Verordnung über das Wakeboarden und andere vergleichbare Wassersportarten auf dem Zuger- und dem Ägerisee
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vom Wakeboarden und anderen vergleichbaren Wasser- sportarten gemäss § 1 betroffen sind, zur Stellungnahme zu. 2 Die Sicherheitsdirektion entscheidet über das Bewilligungsgesuch. 2 753.6 § 7 Übergangs Bewilligungsgesuch der Si- cherheitsdirektion eingereicht. § 6 Verfahren 1 Die Sicherheitsdirektion stellt das Betriebskonzept den Vereinen und Or- ganisationen der übrigen Seebenutzerinnen und Seebenutzer