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924.25 - Reglement über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine
Kanton Zug 924.25 Reglement über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine Vom 29. Juni 2009 (Stand 1. Juli 2009) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug, gestützt auf Art. 178 des Bundes
156.1 - Gesetz über die Ombudsstelle (Ombudsgesetz)
Rechtsstellung, Organisation § 12 Wahl der Ombudsperson und der Stellvertretung 1 Der Kantonsrat wählt die Ombudsperson und eine Stellvertretung auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Die Wahl erfolgt mindestens . 2 Bei der Wahl der Ombudsperson und der Stellvertretung ist die Geschlech- terparität zu berücksichtigen. 4 156.1 3 Die Ombudsperson und die Stellvertretung unterstehen dem Personalrecht, soweit es mit Die Wahl der Ombudsperson und der Stellvertretung untersteht bis am 31. Dezember 2014 bisherigem Recht. * 2 Die bisherige Ombudsperson und die bisherige Stellvertretung können vom Kantonsrat unter Wahrung
157.12 - Verordnung über die Informationssicherheit von Personendaten (VIP)
Kanton Zug 157.12 Verordnung über die Informationssicherheit von Personendaten * (VIP) Vom 16. Januar 2007 (Stand 19. Dezember 2020) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 7 des Datenschutz
161.113 - Geschäftsordnung des Strafgerichts (GO SG)
deren Verfügbarkeit. 3 Die Verfahrensleitung stellt dem Kollegialgericht bei der Beratung Antrag. 4 Bei Verhinderung der Verfahrensleitung wird die Stellvertretung von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten Verhinderung gegenseitig. § 9 Sekretariat 1 Das Sekretariatspersonal erledigt die Aufgaben gemäss Stellenbeschrieb und weitere ihm zugewiesene Aufgaben. 2 Es vertritt sich bei Verhinderung gegenseitig. § 10 Einzelge- richts fallen (§ 32 Abs. 3 GOG4) ). 2 Bei Verhinderung der Verfahrensleitung wird die Stellvertretung von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten wahrgenommen. § 6 Kanzlei 1 Die Kanzlei besteht aus:
161.76 - Verordnung über die Zeichnungs- und Anweisungsberechtigung in der Zivil- und Strafrechtspflege
gemäss Absatz 2 gelten auch für die Stell- vertretungen der erwähnten Funktionen. Ist auch die Stellvertretung verhin- dert, ist die nächst höhere Hierarchiestufe zuständig. 5 Beim Ausscheiden aus dem St nach Prüfung der materiellen, formellen und rechnerischen Richtigkeit des Belegs. 3 Das Schlussvisum stellt die Anweisung zur Zahlung dar. 2 161.76 4 Das Obergericht regelt das Anweisungsverfahren sowie die
213.2 - Verordnung über das Vormundschaftswesen (Vormundschaftsverordnung, VormV)
Sachkundigen erstellt wird. 4 Wenn ein Vormund sich in einem solchen Falle weigert, dem Rechnungs- steller die nötigen Schriften einzuhändigen und Aufschlüsse zu geben, so ist er nach vorausgegangener Androhung Bestellung der Familienvormundschaft sind der Aufsichtsbehörde einzureichen. Die Direktion des Innern stellt nach Be- gutachtung durch die zuständige Vormundschaftsbehörde und gegebenen- falls nach Befragung Handlungsfähigkeit zur Folge. § 16 1 Der Beistand und der Beirat werden nach den gleichen Grundsätzen be- stellt wie der Vormund. 2 Die Amtsdauer wird bei der Ernennung durch die Vormundschaftsbehörde festgesetzt
213.11 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fürsorgerische Freiheitsentziehung)
Vormundschafts- behörde angeordnet, leitet die Anstaltsleitung das Entlassungsgesuch mit ih- rer Stellungnahme an die Vormundschaftsbehörde weiter. § 11 Entlassungsentscheid 1 Die zuständige Anstaltsleitung
231.11 - Verordnung der Justizkommission des Obergerichts über die Prüfung der Betreibungsbeamten
-beamtinnen besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Diejenige für die Stellvertreter und Stellvertreterinnen beschränkt sich auf den mündlichen Teil. 2 Bei der schriftlichen Prüfung sind praktische Die Ausübung des Amtes als Betreibungsbeamter oder Betreibungsbeam- tin sowie als Stellvertreter oder Stellvertreterin setzt die Erteilung des ent- sprechenden Fähigkeitszeugnisses durch die Justizkommission mindestens einem halben Jahr bei einem Betreibungsamt ausweisen. 2 Für die Prüfung als Stellvertreter oder Stellvertreterin wird kein Praktikum vorausgesetzt. 3 Gesuche um Zulassung sind der Justizkommission
826.162 - Konkordat der Kantone Uri, Schwyz und Zug betreffend die psychiatrische Versorgung (Psychiatriekonkordat)
nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b erstmals bis spätestens am 31. Dezember 2018. 3 Der Konkordatsrat kann an Stelle der Betriebsgesellschaft bis zu deren Gründung notwendige Rechtshandlungen vornehmen. Art. 16 Aufhebung 2016 (Stand 1. Juli 2017) 1. Zweck und Rechtsform Art. 1 Zweck 1 Die Kantone Uri, Schwyz und Zug stellen gemeinsam die stationäre, teil- stationäre und ambulante psychiatrische Versorgung sicher. Art. 2 Bilanz zu Buchwerten und ent- schädigungslos auf die Betriebsgesellschaft übertragen. 2 Die Kantone stellen sicher, dass die Dienste mit Sitz in ihrem Kanton mit ausgeglichener Bilanz zu Buchwerten und en
753.6 - Verordnung über das Wakeboarden und andere vergleichbare Wassersportarten auf dem Zuger- und dem Ägerisee
vom Wakeboarden und anderen vergleichbaren Wasser- sportarten gemäss § 1 betroffen sind, zur Stellungnahme zu. 2 Die Sicherheitsdirektion entscheidet über das Bewilligungsgesuch. 2 753.6 § 7 Übergangs Bewilligungsgesuch der Si- cherheitsdirektion eingereicht. § 6 Verfahren 1 Die Sicherheitsdirektion stellt das Betriebskonzept den Vereinen und Or- ganisationen der übrigen Seebenutzerinnen und Seebenutzer

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