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942.42 - Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten
innert 30 Tagen nach Zustellung der Zulassungs- verfügung über die Durchführung auf ihrem Gebiet und stellen ihre Durch- führungsbewilligungen der Kommission zu. 2 Mit der Durchführungsbewilligung können die a) prüft die Gesuche und führt das Gesuchsverfahren durch, b) erlässt die Zulassungsverfügung und stellt sie vor Eröffnung den Kantonen zu. Art. 15 Durchführungsbewilligung 1 Die Kantone entscheiden innert Kommission überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Bewilligungsvoraussetzungen. Stellt sie Verstösse fest, trifft sie die erforderlichen Massnahmen. 2 Die Kommission kann die Ausübung
161.4 - Verordnung über die Schlichtungsbehörden
Verhinderung durch die Stellvertreterin oder den Stellver- treter ausgeübt. 2 161.4 2 Die Friedensrichterin oder der Friedensrichter weist der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter auch unabhängig vom bei (Diese ist zwischen der Friedensrichterin bzw. dem Friedensrichter und der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter nach deren interner Arbeitsteilung aufzutei- len.) 1. 0 – 50 Falleingängen: Fr. Fr. 150.–. § 10 Inkasso 1 Die Friedensrichterin bzw. der Friedensrichter und die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter besorgen das Inkasso der im Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt auferlegten
825.31 - Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
Lungenkrankheiten und Tuber- kulose der Gemeinnützigen Gesellschaft des Kantons Zug übertragen. 2 Der Stelle obliegen folgende Aufgaben: a) Fürsorgetätigkeit zugunsten von Tbc-Kranken; b) Vermittlung von K für die Koordination der Tätigkeit aller an der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beteiligten Stellen der Human- und Veterinärmedizin und der Lebensmittelkontrolle (Art. 25 des Epidemiengesetzes). * haben im Bedarfsfall geeignete Räume für die Abson- derung und Pflege Erkrankter zur Verfügung zu stellen (Art. 14 des Epide- miengesetzes). 2 Die Gesundheitsdirektion kann auf Antrag des Kantonsarztes andere
826.12 - Gesetz über das Zuger Kantonsspital
Kantonsspital dient der akutmedizinischen Schwerpunktversor- gung der Bevölkerung des Kantons Zug. * 2 Es stellt insbesondere auch die Versorgung in den Bereichen der Notfall- behandlung und Intensivpflege sicher
331.31 - Verordnung betreffend Koordinationsstelle für das Strafregister (VO KOST)
VOSTRA ein. Das Obergericht kann diese Aufgabe in- nerhalb seines Zuständigkeitsbereichs anderen Stellen übertragen. * 3 Das Obergericht kann der Koordinationsstelle weitere Aufgaben im Zu- sammenhang mit
412.31 - Gesetz über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen (Lehrpersonalgesetz)
Kanton Zug 412.31 Gesetz über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen * (Lehrpersonalgesetz) Vom 21. Oktober 1976 (Stand 1. August 2024) Der Kantonsrat des
412.114 - Reglement betreffend das Übertrittsverfahren
und Beurteilungsunterlagen c) Zeugniskopien der 4.-6. Klassen der Primarstufe d) schriftliche Stellungnahme der Lehrperson e) zwei bis drei Aufsätze 2 Die Übertrittskommission I gibt den Erziehungsberechtigten keit, innert 10 Tagen seit Erhalt des Schreibens der Übertrittskommission I, eine schriftliche Stellungnahme einzureichen. 3 Bei fehlender Einigung hat der Schüler an einem Abklärungstest teilzu- nehmen Verfahren § 8 Orientierung der Erziehungsberechtigten und Schüler * 1 Spätestens bis zu den Herbstferien stellt die Lehrperson der 5. Klasse der Primarstufe den Schülern und den Erziehungsberechtigten anlässlich
412.116 - Reglement über die Handelsdiplomprüfungen an den privaten Wirtschaftsmittelschulen im Kanton Zug
beträgt in der Regel drei Stunden. 3 Die Fachlehrpersonen stellen die Aufgaben, gestützt auf den Rahmenlehr- plan und auf die Lehrpläne. Sie stellen die Aufgaben der Expertin bzw. dem Experten zu. 4 Das Rektorat erteilt haben. 2 Die Rektorin bzw. der Rektor leitet die Prüfungskonferenz. 3 Die Prüfungskonferenz stellt die Ergebnisse fest und prüft diese auf Kor- rektheit. § 5 Fachlehrpersonen und Expertinnen bzw. verantwortlich sind. 5 Die Fachlehrperson korrigiert und bewertet die schriftlichen Prüfungen. Sie stellt die korrigierten Prüfungen der Expertin bzw. dem Experten recht- zeitig vor den mündlichen Prüfungen
414.130.1 - Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug
Kanton Zug 414.130.1 Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug Vom 10. Juni 2009 (Stand 1. August 2009) Die Schulkommission der Kantonsschule Zug und des Kantonalen Gymna- siums Menzin
511.74 - Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse A4, Zürich-Luzern, zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi (A4/A4a)
Die Polizeikommandos des Betreuungs- und des Gebietskantons regeln das Rapport- und Meldewesen. 3. Stellung der Angehörigen der Betreuungskantone Art. 8 Dienstverhältnis 1 Das Dienstverhältnis der Angehörigen Art. 4 Örtliche Zuständigkeit Art. 5 Verkehrspolizei Art. 6 Kriminalpolizei Art. 7 Verfahren 3. Stellung der Angehörigen der Betreuungskantone Art. 8 Dienstverhältnis Art. 9 Befehlsgewalt Art. 10 Disz

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