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161.14 - Verordnung über die Gerichtsberichterstattung in der Zivil- und Strafrechtspflege (VGB)
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und Richtern oder Staats- anwältinnen und Staatsanwälten, welche von der zuständigen Informations- stelle organisiert werden. 3 Die Verfahrensleitung kann bei öffentlichen Verhandlungen Zeichnerin- nen oder ng entziehen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. 2 Die Justizverwaltungsabteilung stellt den Entzug mittels begründeter Ver- fügung fest und teilt ihn den Informationsstellen gemäss § 1
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153.62 - Verordnung betreffend Steuerung der Verwaltungstätigkeit (Steuerungs-Verordnung)
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Die strategischen Ziele, Legislaturziele und Leistungsaufträge dienen zu- sammen mit den Stellenbeschreibungen als Grundlage für die individuellen Zielvereinbarungen. § 9 In-Kraft-Treten 1 Diese Verordnung
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933.111 - Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee
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Kanton Zug 933.111 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee Vom 23. Mai 1996 (Stand 1. November 2021) Die Konkordatskommission, gestützt auf § 20 des Konkordates über die F
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933.11 - Konkordat über die Fischerei im Zugersee
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mmission umschreibt die Aufgaben der Fischereiaufse- her und Stellvertreter in einem Reglement. 3 Die Fischereiaufseher und Stellvertreter können auch zur Mitarbeit für die Brutanstalten beigezogen werden Fischereiaufsicht 1 Die Konkordatskommission bestimmt die Entschädigung der Fischereiauf- seher und Stellvertreter im Rahmen des Besoldungsgesetzes des Kantons Zug2) unter Berücksichtigung des Arbeitsaufwandes
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436.1 - Vollziehungsverordnung zum Tierschutzgesetz
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von Tierversuchen setzt die Gesundheitsdirektion eine Kommission ein. * 2 Sie prüft die Gesuche und stellt der Kantonstierärztin oder dem Kantons- tierarzt Antrag; sie führt zudem die Kontrolle über die
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321.21-A1 - Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (Anhang) (DNA-Verordnung)
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stellung infolge Schuldun- fähigkeit) Art. 16 Abs. 1 lit. d: ein Jahr nach der definitiven Ein- stellung des Ver- fahrens Staatsanwaltschaft, Gericht Nach Rechtskraft- eintritt Löschung auf Ter- min, Vorbehalt
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153.771 - Verfügung über die Zeichnungsberechtigung und die Delegation von Zuständigkeiten in der Finanzdirektion
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1 gelten auch für die Stellver- tretungen der erwähnten Funktionen, wobei Stellvertretungen nicht mit ih- ren Stellvertretungen unterzeichnen. § 4 Amtsinterne Zeichnungsberechtigungen 1 Die Amtsleiterinnen BGS 154.211 9) BGS 154.214 2 153.771 c) Vergütung von Überstundenarbeit. 2 Die Anstellung der stellvertretenden Amtsleiterinnen und Amtsleiter sowie der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter erfolgt
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721.52 - Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)
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Art. 5 Anwendbares Recht 1 Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dieser Vereinbarung unter- stellte Auftraggeber an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwe- sens anwendbar, dessen Auftraggeber Informationen erhalten kann. Es kann zu diesem Zweck ein Abrufverfahren einrichten. Bund und Kantone stellen einander alle nach diesem Artikel erhobenen Informationen zur Verfügung. Nach Ablauf der Sanktion Verlangen im Rahmen eines For- schungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrags herge- stellt oder entwickelt werden; g) der Auftraggeber beschafft Leistungen an Warenbörsen; h) der Auftraggeber
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131.2 - Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz (Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV)
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behinderter Menschen § 29 Stellvertretung 1 Die Stellvertretung im Sinne von § 16 des Gesetzes kann jeder stimmbe- rechtigten Person übertragen werden. 2 Die Stellvertretung kann für eine einzelne Wahl Person nicht in der Lage, den Stimmrechtsausweis selber zu unterschreiben, unterzeichnet ihn die Stellvertreterin oder der Stellvertre- ter mit dem Vermerk «i.V.». 6. Auszählung; Mitteilung der Ergebnisse § t; Verfahren 1 Die Standesweibelin oder der Standesweibel bzw. der Landschreiber oder deren Stellvertretung zieht das Los bei den Ständerats-, den Regierungsrats- und den Richterwahlen. Bei der Losziehung
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151.1 - Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Regierungsrats (GO RR)
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Geschäftsordnung ge- ändert werden. § 15 Stellvertretung 1 Sofern ein Ratsmitglied abwesend ist, vertritt mit seinem Einverständnis die Stellvertreterin oder der Stellvertreter seine Geschäfte vor dem Regie- rungsrat organisatorischen und plane- rischen Belangen ein Antragsrecht. 3 Der stellvertretenden Landschreiberin oder dem stellvertretenden Land- schreiber stehen im Vertretungsfall dieselben Rechte und Pflichten Anstellungsverfah- ren. 2 Die Frau Landammann oder der Landammann nimmt an Wahlen oder An- stellungsverfahren ohne Recht auf den Stichentscheid teil. Sofern das Ver- fahren wegen Stimmengleichheit nicht