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131.7 - Richtlinien für die Ausgestaltung der amtlichen Abstimmungserläuterungen
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675 1 131.7 b) Die fachlich zuständige Direktion lädt die Urheberkomitees rechtzei- tig zur Stellungnahme ein. c) Der Regierungsrat übernimmt die Argumente der Urheberkomitees in der Regel unverändert
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541.1 - Gesetz betreffend den Schutz der Bevölkerung (Bevölkerungsschutzgesetz; BevSG)
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pro Funktion mindestens eine Stellvertretung vorzusehen. 3 Die Zivilschutzorganisation bestimmt eine Verbindungsoffizierin oder einen Verbindungsoffizier Zivilschutz und stellt Angehörige des Zivilschut- und Ordnung bestehende Erlasse einstweilen ganz oder teilweise ausser Kraft setzen und an deren Stelle Notverordnungen erlassen. 2 Der Regierungsrat setzt den Kantonsrat und die Gemeinden über das ver- Führungsunterstützung zur Verfügung. 4 Die Gemeinden können ihre Führungsstäbe zusammenlegen. Die Stabs- stelle Notorganisation ist vorgängig anzuhören. 5 Die Gemeindeexekutive wählt den gemeindlichen Führungsstab
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611.2 - Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit zur Beschaffung von Landreserven
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2) BGS 611.1 3) GS 29, 321 4) In-Kraft-Treten am 7. Mai 2011 GS 31, 119 1 611.2 Der Regierungsrat stellt fest, dass das Referendum gegen den vorstehenden Beschluss vom 24. Februar 2011 nicht ergriffen wurde
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741.2 - Konzession an die Aktiengesellschaft «Elektrizitätswerk an der Sihl» in Wädenswil
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durch den Kanton Zürich und beim Heimfall an denselben tritt derselbe dem Kanton Zug gegenüber an die Stelle des Sihlwerkes. § 8 1 § 10 der Konzession an das Zugerische Sihlwerk findet auf das Elektrizi- tätswerk
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753.11 - Verordnung über die Gebühren im Schiffsverkehr (Schiffsgebührenverordnung; SGV)
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Kanton Zug 753.11 Verordnung über die Gebühren im Schiffsverkehr * (Schiffsgebührenverordnung; SGV) Vom 13. Dezember 2005 (Stand 1. Oktober 2023) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 13 d
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754.1 - Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Luftfahrt
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Kanton Zug 754.1 Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Luftfahrt Vom 23. Februar 1951 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollzug des Bundesgesetzes über
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841.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung
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Kanton Zug 841.11 Verordnung zum Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung Vom 6. Juli 1993 (Stand 14. September 2019) Der R
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834.21 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen (EG Entsendegesetz)
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Sozialversicherungsträger und sich mit der Sozialhil- fe befassende Stellen können untereinander sowie mit den entsprechenden Stellen anderer Kantone und des Bundes Informationen austauschen, wenn sie über
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921.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz Landwirtschaft
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Kanton Zug 921.11 Verordnung zum Einführungsgesetz Landwirtschaft Vom 19. Dezember 2000 (Stand 1. August 2020) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf §§ 2 Abs. 1, 5, 12 und 28 des EG Landwirt
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154.215 - Verordnung über die Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie den Bildungsurlaub (Weiterbildungsverordnung; WBVO)
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Der Interessegrad 1 liegt vor: a) wenn in der Regel die zu erwerbenden Kompetenzen bereits beim Stellenantritt erwartet werden bzw. ohne diese die gemäss Stellenbe- schreibung übertragenen Aufgaben nicht bes- te Angebot ausweist. 4 Die für die Bewilligung der Aus-, Fort- oder Weiterbildung zuständige Stelle legt nach Rücksprache mit dem Personalamt den Interessegrad und den Umfang der Kostenbeteiligung gemäss § 5 der Verordnung über die Arbeitszeit3) bzw. deren Hälfte. 6 Solange die von der zuständigen Stelle festgelegte Kostenbeteiligung des Kantons insgesamt nicht überschritten wird, können die Parteien