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131.7 - Richtlinien für die Ausgestaltung der amtlichen Abstimmungserläuterungen
675 1 131.7 b) Die fachlich zuständige Direktion lädt die Urheberkomitees rechtzei- tig zur Stellungnahme ein. c) Der Regierungsrat übernimmt die Argumente der Urheberkomitees in der Regel unverändert
541.1 - Gesetz betreffend den Schutz der Bevölkerung (Bevölkerungsschutzgesetz; BevSG)
pro Funktion mindestens eine Stellvertretung vorzusehen. 3 Die Zivilschutzorganisation bestimmt eine Verbindungsoffizierin oder einen Verbindungsoffizier Zivilschutz und stellt Angehörige des Zivilschut- und Ordnung bestehende Erlasse einstweilen ganz oder teilweise ausser Kraft setzen und an deren Stelle Notverordnungen erlassen. 2 Der Regierungsrat setzt den Kantonsrat und die Gemeinden über das ver- Führungsunterstützung zur Verfügung. 4 Die Gemeinden können ihre Führungsstäbe zusammenlegen. Die Stabs- stelle Notorganisation ist vorgängig anzuhören. 5 Die Gemeindeexekutive wählt den gemeindlichen Führungsstab
611.2 - Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit zur Beschaffung von Landreserven
2) BGS 611.1 3) GS 29, 321 4) In-Kraft-Treten am 7. Mai 2011 GS 31, 119 1 611.2 Der Regierungsrat stellt fest, dass das Referendum gegen den vorstehenden Beschluss vom 24. Februar 2011 nicht ergriffen wurde
741.2 - Konzession an die Aktiengesellschaft «Elektrizitätswerk an der Sihl» in Wädenswil
durch den Kanton Zürich und beim Heimfall an denselben tritt derselbe dem Kanton Zug gegenüber an die Stelle des Sihlwerkes. § 8 1 § 10 der Konzession an das Zugerische Sihlwerk findet auf das Elektrizi- tätswerk
753.11 - Verordnung über die Gebühren im Schiffsverkehr (Schiffsgebührenverordnung; SGV)
Kanton Zug 753.11 Verordnung über die Gebühren im Schiffsverkehr * (Schiffsgebührenverordnung; SGV) Vom 13. Dezember 2005 (Stand 1. Oktober 2023) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 13 d
754.1 - Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Luftfahrt
Kanton Zug 754.1 Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Luftfahrt Vom 23. Februar 1951 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollzug des Bundesgesetzes über
841.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung
Kanton Zug 841.11 Verordnung zum Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung Vom 6. Juli 1993 (Stand 14. September 2019) Der R
834.21 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen (EG Entsendegesetz)
Sozialversicherungsträger und sich mit der Sozialhil- fe befassende Stellen können untereinander sowie mit den entsprechenden Stellen anderer Kantone und des Bundes Informationen austauschen, wenn sie über
921.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz Landwirtschaft
Kanton Zug 921.11 Verordnung zum Einführungsgesetz Landwirtschaft Vom 19. Dezember 2000 (Stand 1. August 2020) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf §§ 2 Abs. 1, 5, 12 und 28 des EG Landwirt
154.215 - Verordnung über die Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie den Bildungsurlaub (Weiterbildungsverordnung; WBVO)
Der Interessegrad 1 liegt vor: a) wenn in der Regel die zu erwerbenden Kompetenzen bereits beim Stellenantritt erwartet werden bzw. ohne diese die gemäss Stellenbe- schreibung übertragenen Aufgaben nicht bes- te Angebot ausweist. 4 Die für die Bewilligung der Aus-, Fort- oder Weiterbildung zuständige Stelle legt nach Rücksprache mit dem Personalamt den Interessegrad und den Umfang der Kostenbeteiligung gemäss § 5 der Verordnung über die Arbeitszeit3) bzw. deren Hälfte. 6 Solange die von der zuständigen Stelle festgelegte Kostenbeteiligung des Kantons insgesamt nicht überschritten wird, können die Parteien

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