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154.219 - Verordnung über die Bewirtschaftung und Zuteilung von Parkplätzen in der kantonalen Verwaltung (Parkplatzverordnung, PPV)
Kanton Zug 154.219 Verordnung über die Bewirtschaftung und Zuteilung von Parkplätzen in der kantonalen Verwaltung * (Parkplatzverordnung, PPV) Vom 4. Juli 1995 (Stand 1. September 2024) Der Regierungs
163.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA)
nungen, deren Überprüfung verlangt wird, sind dem urtei- lenden Gericht spätestens 60 Tage nach Stellung der Schlussrechnung vor- zulegen. 3 Das Gericht setzt den Honorarbetrag endgültig fest, entscheidet Kompetenz kann an die Präsidentin bzw. den Präsidenten delegiert werden. * 1 Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. 2 Die Präsidentin bzw. der Präsident oder ein von ihr bzw.
163.2 - Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Anwaltsprüfungsverordnung)
es wird eine Gebühr erhoben. § 12 Urkunde 1 Auf Gesuch der Rechtsanwältin bzw. des Rechtsanwalts stellt die Kom- mission über die Erteilung des Patentes eine Urkunde aus. 2. Beurkundungsprüfung für Re
215.14 - Verordnung über die amtliche Schätzung
Expertenschätzungen einsehen. § 4 Pflichten der Privaten 1 Wer eine amtliche Schätzung verlangt, stellt die für die Schätzung nötigen Unterlagen wie Miet-, Kauf-, Dienstbarkeitsverträge, Versicherungspolicen haftliche Schätzung 1 Die Präsidentin oder der Präsident setzt die Schätzung an, das Sekretariat stellt die Unterlagen zusammen und fordert fehlende Unterlagen bei den Gesuchstellenden nach. 2 Je nach
215.23 - Verordnung betreffend die Viehverpfändung
et, auf Weisung des Registerfüh- rers für Viehverschreibungen (Handelsregisterführer) an Ort und Stelle sich über das Vorhandensein und die Merkmale der verpfändeten Tiere zu verge- wissern und dem Re
251.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (EG RHG)
beziehen. Die für das Einwohnerregister zu- ständigen Stellen dürfen zusätzlich die von den anderen für das Einwohner- register zuständigen Stellen gelieferten Personendaten und besonders schüt- zenswerten bäude- und Wohnungsregister (GWR) geführt. 3 Die industriellen Werke und andere registerführende Stellen stellen die Daten gemäss Art. 8 Abs. 2 des Registerharmonisierungsgesetzes11) unent- geltlich zur Verfügung die Genehmigung von bedarfsgerechten Abrufverfahren; 12) Gesundheitsdirektion 6 251.1 7. die Stellungnahme zu Gesuchen um Zugriff auf Personendaten und besonders schützenswerte Personendaten der kantonalen
251.12 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Verordnung zum EG RHG)
weitere Namen einer Person 9. Hinterlegung des Heimatausweises mit Ausstellungsdatum und Aus- stellungsort 10. Beziehungsdaten: 10.1. Kindesverhältnis 10.2. Pflegeverhältnis 10.3. Haushalt 11. Erfüllung tgabe; c) die bezogenen bzw. die bekanntgegebenen Personendaten. 1b Die Liste wird an geeigneter Stelle auf der Website des Kantons publi- ziert. * 2 … * 3 … * 3. Meldeverfahren bei der Einwohnerkontrolle
413.111 - Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung
Kanton Zug 413.111 Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung Vom 5. Juni 2012 (Stand 1. März 2024) Das Amt für Berufsbildung des Kantons Zug, gestützt auf § 2 Abs. 2 Bst. a–c des E
412.35 - Reglement über die Intensivweiterbildung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen
dung früher bewil- ligen, sofern die Lehrperson mindestens 24 Jahre unterrichtet hat. 2 Die Stellvertretung während der weiterbildungsbedingten Abwesenheit muss gewährleistet sein. 3 Die Bewilligung einer % c) im 3. Jahr nach Beendigung der Intensivweiterbildung: zu 30 % 4 Beim Wechsel an eine andere Stelle einer öffentlichen Schule innerhalb des Kantons Zug, bei unverschuldeter Beendigung des Dienstve
751.161 - Übereinkommen zwischen dem Kanton Zug, vertreten durch die hohe Regierung, und der Einwohner-Gemeinde Baar, vertreten durch den Einwohnerrat Baar, betreffend Benützung und Unterhalt der von Kanton und Gemeinde erstellten Dorfbach- und Marktgass-Kanalisation, sowie der von der Gemeinde mit Beitrag des Kantons erstellten Ableitung des Katzenbaches in die Bahndamm-Kanalisation und Weiterführung der Dorf- und Bahndamm-Kanalisation in die Lorze
ist ausdrücklich verboten. 2 Die zur Klärung des Abwassers erforderlichen Anlagen sind vom Gesuch- steller auf seinem Grund und Boden zu erstellen. Die Anschlussbewilligung darf erst erteilt werden, wenn

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