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153.735 - Verfügung über die Regelung der Zuständigkeit betreffend individuelle Personalgeschäfte bei der Volkswirtschaftsdirektion
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rordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals3). 2 Die Anstellung der stellvertretenden Amtsleiterinnen und Amtsleiter sowie der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter erfolgt
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414.374 - Personalverordnung für die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Personalverordnung)
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Kanton Zug 414.374 Personalverordnung für die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Personalverordnung) Vom 18. Juni 2004 (Stand 1. August 2004) Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Ze
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861.52 - Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE)
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zu Gunsten der Person für die zu garantierende Periode zu. * 8 861.52 2 Die zahlungspflichtigen Stellen und Personen des Wohnkantons schulden der Einrichtung des Standortkantons die Leistungsabgeltung abgewichen werden. * Art. 25 Inkasso 1 Die Einrichtung des Standortkantons kann den zahlungspflichtigen Stellen und Personen monatlich Rechnung stellen. Die Rechnungen sind innert 30 Tagen nach Eingang zu bezahlen Person Leistungen in einem Bereich nach Art. 2 Abs. 1 er- bringt. g) Richtlinie: Die Richtlinie stellt eine verbindliche Sekundärnorm der IVSE dar. Sie wird durch den Vorstand VK erlassen. 3 861.52 1
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742.21 - Konkordat betreffend die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl
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aus ihrer Mitte. Die Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit aller Vertre- ter gefasst. Stellvertretung ist zulässig. 2 Die Konkordatskommission bestimmt die für den Vollzug notwendigen Organe. 2 742
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512.2 - Gesetz über die Organisation der Polizei (Polizei-Organisationsgesetz)
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es sei denn, die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung werde aufgrund richterlicher Fest- stellung von Anfang an als unrechtmässig beurteilt; g) * die rechtsgültig als Verursacher eines Verkehrsunfalls Rettungsdiensts9). 4a Der Regierungsrat legt die Stunden- und die Aufwandpauschalen fest. * 5 Die Polizei stellt die Kosten in Rechnung und zieht diese ein. * 6 Soweit die Polizei im Rahmen eines Einsatzes oder
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122.72 - Verordnung über die Kommission für Integrationsfragen und gegen Rassismus
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der Direktion des In- nern angegliedert. Über die Direktion des Innern erfolgt auch die Antrag- stellung an den Regierungsrat. § 3 Aufgaben und Kompetenzen 1 Die Integrationskommission berät den Regierungsrat Integrationsfragen berät, f) die Integrationsbemühungen im Kanton koordiniert und mit den Fach- stellen des Bundes und denjenigen der anderen Kantone sowie mit den an Integrationsfragen interessierten
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442.1-1-1.de.pdf
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sollte, alsdann das Stift zu St. Urs und Viktor wieder gänzlich auf den gleichen Fuss werde herge- stellt werden, auf dem es sich zur Zeit seiner Erhebung zum Domka- pitel befunden hatte. Art. 16 Der Beitritt
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841.714-A1 - Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (Anhang: Liste der Hilfsmittel, Pflegehilfs- und Behandlungsgeräte (§ 19 Abs. 1) (ELKV)
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sofern eine versicherte Person, die die Voraussetzungen für ein Tonbandgerät erfüllt, dieses Gerät an- stelle eines Tonbandes benötigt. 16.05* Steuergeräte zur selbständigen Bedienung des Telefons, sofern eine
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413.14 - Reglement über die Höhere Fachschule für Wirtschaft (Reglement HFW)
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Diplomprüfung; d) entscheidet über den Ausschluss von Elementen des Qualifikations- verfahrens; e) nimmt Stellung zu Einsprachen und Beschwerden; f) unterstützt die Leitung HFW im Qualifikationsverfahren sowie desgesetzlichen Vorgaben. § 2 Leitung HFW 1 Die Leitung HFW kann in Rücksprache mit der vorgesetzten Stelle Lei- tungsaufgaben an weitere Personen der HFW delegieren. 1) BGS 413.11 2) BGS 153.3 GS 31, 259
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152.42 - Verordnung über die Aktenführung
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Stand eines einzelnen Geschäftes; 1) BGS 152.4 GS 31, 427 1 152.42 d) ermöglicht, den übergeordneten Stellen Rechenschaft über die Ge- schäfte abzulegen; e) unterstützt Auskunft und Einsicht betroffener Personen