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753.16 - Kantonsratsbeschluss betreffend Beiträge des Kantons und der Gemeinden an die eidgenössisch konzessionierte Schifffahrt auf den Zuger Seen
bleibt den Unterneh- mungen der entsprechende Ertragsüberschuss zur Verfügung. Die Unterneh- mungen stellen diesen zur Deckung künftiger Fehlbeträge zurück. Diese Re- serve beträgt maximal 30 Prozent der
414.18 - Verordnung über das Schulische Brückenangebot
sind ohne, zweijährige Verträge mit ei- ner Kündigungsmöglichkeit auszustellen. 3 Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden zur vorübergehenden Vertre- tung einer Lehrperson während höchstens eines Mentoratsreglement. § 18 Teamkonferenz 1 Die Lehrpersonen bilden die Teamkonferenz; die Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben das Recht, mit beratender Stimme teilzunehmen. 2 Die Konferenz befasst sich stellt. 2 Das Auswahlverfahren wird wie folgt durchgeführt: a) Die Stelle der Rektorin bzw. des Rektors wird in der Regel öffentlich, die Stelle der Prorektorin bzw. des Prorektors wird in der Regel intern
414.16 - Disziplinarordnung für die Kantonsschule Zug
sein. Die Strafarbeit und die Beschäftigung in Strafstunden sollen erzieherisch sinnvoll sein. 3 Stellt die Klassenlehrperson eine Häufung leichter Fälle fest, so lädt sie die Schülerin bzw. den Schüler Fälle 1 Hält sich eine Schülerin bzw. ein Schüler nicht an die Vereinbarung nach § 3 Abs. 3 oder stellt eine Lehrperson einen schweren Fall fest, so hat sie dies nach Rücksprache mit der Klassenlehrperson
414.161 - Disziplinarordnung für die Kantonsschule Menzingen
sein. Die Strafarbeit und die Beschäftigung in Strafstunden sollen erzieherisch sinnvoll sein. 4 Stellt die Klassenlehrperson eine Häufung leichter Fälle fest, so lädt sie die Schülerin bzw. den Schüler Fälle 1 Hält sich eine Schülerin bzw. ein Schüler nicht an die Vereinbarung nach § 3 Abs. 3 oder stellt eine Lehrperson einen schweren Fall fest, so hat sie dies nach Rücksprache mit der Klassenlehrperson
121.3 - Gesetz betreffend Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz)
Kantons in Bürgerrechtsfragen gemäss Bundesrecht obliegt der Direktion des Innern. 2 Vorgängig der Stellungnahme der Direktion des Innern sind bei Gesuchen um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung , kann ein Sprachnachweis nach Abs. 4 ver- langt werden, welcher bei der vom Kanton bezeichneten Stelle zu absolvie- ren ist. * 6 Der Sprachnachweis nach Abs. 4 ist erbracht, wenn die Bewerberin oder der Schweiz geborenen und aufgewachsenen Ausländern, die das Einbürgerungsgesuch vor dem 22. Altersjahr stellen und nach § 5 geeignet sind, ist nach Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilli- gung das
122.3 - Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige
für die Aufnahme von Ver- lustmeldungen, sind gemäss Art. 12 Abs. 2 Bst. d und e AwG alle Dienst- stellen der Zuger Polizei. 1) SR 143.1 2) BGS 111.1 GS 27, 593 1 122.3 § 6 Rechtsschutz 1 Gegen Verfügungen
422.1 - Filmgesetz
und allfällig weiteren Beteiligten in Form ei- ner schriftlichen und begründeten Verfügung. * 1.4. Stellung der Berufsverbände des Filmwesens § 12 Parteistellung 1 Den Berufsverbänden des Filmwesens kommt Filmvorführung § 9 Einleitung des Verfahrens § 10 Ermittlung des Sachverhaltes § 11 Entscheid 1.4. Stellung der Berufsverbände des Filmwesens § 12 Parteistellung 2. Vorschriften über die Vorführung von Filmen
421.1 - Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens
menhang mit der Förderung des kulturellen Lebens zuhanden der Direktion für Bildung und Kultur. Sie stellt auch nach eigenem Ermessen Anträge an den Regierungsrat. Die Direktion für Bildung und Kultur kann
512.4 - Verordnung über die Dienstgrade und die Beförderung der Angehörigen der Polizei mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt (VDBAP)
leitenden Funktionen; b) für Stellvertretungen von leitenden Funktionen, wenn bei Abwesen- heit der zu vertretenden Stelleninhaberin oder des zu vertretenden Stelleninhabers Führungsaufgaben und Entsch anerkannt werden. 3 512.4 3 Zu Befördernde müssen die fachlichen Mindestanforderungen gemäss Stellenbeschreibung erfüllen, andernfalls sie die entsprechenden Funktionen nur temporär und ad interim ausüben begründeten Ausnahme- fällen um eine Lohnklasse höher eingereiht werden, als dies der Funktions- stellenplan vorsieht. Der Mannschaftsdienstgrad kann beibehalten werden. * 2 Bei einer mit einer Besoldung
153.753 - Verfügung über die Delegation von Entscheid- und Unterzeichnungsbefugnissen in der Sicherheitsdirektion (Delegationsverfügung SD, DelV SD)
6 9) BGS 751.21 3 153.753 3 Die Polizei nimmt zudem gegenüber der kantonalen Koordinationsstelle Stellung zu dauernden Strassenreklamen im Bereich von Kantonsstrassen (§ 13 Abs. 2 der Verordnung über den

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