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153.742 - Verfügung über die Delegation von Zuständigkeiten der Baudirektion bei der Führung von erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren, Verwaltungsbeschwerde- sowie Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren
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är, die Stellvertreterinnen bzw. die Stellvertreter oder die juristischen Mitarbeite- rinnen bzw. die juristischen Mitarbeiter an allfälligen Augenscheinen teil, geben mündliche Stellungnahmen ab, reichen rin bzw. der Generalsekretär, die Amtslei- terinnen bzw. die Amtsleiter, ihre Stellvertreterinnen bzw. ihre Stellvertreter oder die juristischen Mitarbeiterinnen bzw. die juristischen Mitarbeiter die everfahren führt, treffen die Generalsekretärin bzw. der Generalsekretär, die Stellvertreterinnen bzw. die Stellvertreter oder die juristischen Mitarbeiterinnen bzw. die juristischen Mitarbeiter die verfah-
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153.761 - Verfügung über die Delegation von Entscheidbefugnissen der Gesundheitsdirektion im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an das Medizinalamt
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Kanton Zug 153.761 Verfügung über die Delegation von Entscheidbefugnissen der Gesundheitsdirektion im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an das Medizinalamt Vom 28. Juli 2003 (Stand
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541.11 - Verordnung über die Notorganisation
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en und Übungen für die Gemeinde- stäbe; 4. Sicherstellung der Zusammenarbeit mit überregionalen Stellen und dem Bund, insbesondere der Armee; 5. Erstellen des Pflichtenheftes für den Führungsstab, das Koordination und Vollzug aller erforderlichen Massnahmen; 3. Zusammenarbeit mit überregionalen Stellen und dem Bund, ins- besondere der Armee. § 4 Aufgaben des Stabschefs 1 Der Stabschef leitet und k
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740.11 - Verordnung zum Energiegesetz (V EnG-ZG)
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ikate müssen von einer von Gaslieferanten unabhängigen, anerkannten Zertifizierungsstelle ausge- stellt werden. 6 Als Gasnetz im Sinne von Abs. 4 gelten bestehende und neu zu erstellende Netze. Erfolgt Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck bis und mit 1 bar lautet die Bewilligung generell. Das TISG stellt den Betreibenden von Rohrleitungsanlagen und den Baugesuchstellenden für seinen Prüfauf- wand direkt
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740.1 - Energiegesetz (EnG-ZG)
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die Vorschriften dieses Gesetzes und der Verordnung verstossen wird. Bestätigt sich diese Annahme, stellt sie die angefallenen Kosten der Eigentümerschaft in Rechnung. Sie hat das Zu- trittsrecht. § 7b *
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740.161 - Verordnung zum Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit zur Förderung von Massnahmen für geringeren Energiebedarf
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Beitragsgesuche müssen vor den Bau- und Installationsarbeiten bei der von der Baudirektion bezeichneten Stelle eingetroffen sein, um beurteilt werden zu können. § 5 Kosten aus dem Vollzug der Programmvereinbarung
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826.25 - Gesetz über die Ausrichtung kantonaler Mutterschaftsbeiträge
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n, bei den Gemeindekanzleien und bei weiteren, von der Volkswirtschaftsdirektion be- zeichneten Stellen bezogen werden. 5) Betrag angepasst in der Verordnung der Volkswirtschaftsdirektion über die Anpassung
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841.1 - Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung
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übernimmt deren Besoldung. * 3 Im Sinn einer rationellen Betriebsführung kann die Führung von Zweig- stellen der Ausgleichskasse übertragen werden. 10) Zuständig ist die Gesundheitsdirektion. 11) BGS 154.21 November 2017, BGS 153.3). 2 841.1 § 4 Zuständige Direktion * 1 Die zuständige Direktion10) * a) stellt das Personal der Ausgleichskasse und der IV-Stelle nach Mass- gabe der kantonalen Personalgesetzgebung11) Zweigstellen 1 Jede Einwohnergemeinde errichtet eine Zweigstelle der Ausgleichskasse. 2 Der Gemeinderat stellt der Zweigstelle die Räumlichkeiten, die Einrich- tung sowie das Material zur Verfügung, wählt das
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845.1 - Verordnung zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih
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Arbeit der Volkswirtschaftsdirektion (nach- stehend KWA genannt) ist: a) zuständig für alle die Stellenvermittlung und Beratung gemäss Art. 26 ff. AVG betreffenden Dienste; b) zuständig für alle die private h; c) Kautionsstelle für Leistungen der Verleiher beim Personalverleih. 2 Das KWA kann die Stellenvermittlung und Beratung von nicht bei der Arbeitslosenversicherung gemeldeten Personen an das Regionale
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154.25 - Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz)
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gemäss Personalgesetz anordnen. Dabei kann das Nebenamt (Auftragsverhältnis) unter Vorbehalt des Stellenplanes in ein Arbeitsverhältnis gemäss den Bestimmungen des Personalgesetzes umgewandelt werden. * 5 ngskosten durch den Kanton entfällt, sofern der Bund ein Generalabonnement der SBB zur Verfügung stellt bzw. regelmässig für Verpflegung und Unterkunft auf- kommt. 2.2. Kantonsrat § 4 * Kantonsratssitzungen