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154.28 - Verordnung über die Benutzung von elektronischen Geräten und elektronischen Kommunikationsmitteln im Arbeitsverhältnis
Mitarbei- ter und vorgesetzter Stelle oder bei unpflichtgemässer unterlassener Einrich- tung einer Abwesenheitsmeldung trotz länger dauernder Abwesenheit kann die vorgesetzte Stelle veranlassen, dass der IT heruntergeladen werden. § 10a * Zugang zu geschäftlichen Daten bei Abwesenheiten 1 Die vorgesetzte Stelle ist bei länger dauernder Abwesenheit einer Mitar- beiterin oder eines Mitarbeiters berechtigt, auf
161.112 - Geschäftsordnung des Obergerichts (GO OG)
nach Art. 59 Abs. 1 Bst. c StPO3), Revisionsgesu- che nach Art. 21 Abs. 1 Bst. b StPO sowie Stellungnahmen im Ermächti- gungsverfahren nach Art. 103 Abs. 2 GOG4). * 2 Die II. Strafabteilung behandelt 0 7 161.112 § 18 Praktikantinnen und Praktikanten (Auditorinnen und Auditoren) 1 Das Obergericht stellt durch zivilrechtlichen Arbeitsvertrag Personen an, die zu ihrer Ausbildung ein Praktikum in der
157.22 - Verordnung über das Bewilligungsverfahren für den elektronischen Datenaustausch (Online-Verordnung)
Machbarkeit und Kosten; f) Stellungnahme des Informatikleistungserbringers zur Datensicherheit; g) Stellungnahme des für die Datensammlung verantwortlichen Organs; h) Stellungnahme der kantonalen Datenschutzstelle einem Gesetz im formellen Sinn geregelt ist. Informatikleistungserbringer und kantonale Datenschutz- stelle sind über solche elektronischen Zugriffe frühzeitig in Kenntnis zu set- zen. § 3 Voraussetzungen der Regierungsrat; d) gemeindlicher Organe die gemeindliche Exekutive. 2 Die Bewilligungsinstanz stellt den Entscheid den am Verfahren beteiligten Organen sowie der kantonalen Datenschutzstelle zu. § 5
213.712 - Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Inkassohilfe- und Bevorschussungsverordnung)
angestellt. Besoldung und An- stellungsbedingungen richten sich grundsätzlich nach dem Gesetz über das Dienstverhältnis und die Besoldung der hauptamtlichen Beamten und Ange- stellten vom 27. Oktober 19604). die gesuchstellende Person die Inkassohilfe dieser Stelle in Anspruch nimmt und nicht sozialhilfebedürftig ist. In diesem Fall stellt die Inkasso- stelle der zuständigen Gemeinde Antrag. * 3 Das Gesuch hat
223.2 - Kreisschreiben des Obergerichtes und der Justiz- und Polizeidirektion des Kantons Zug an die Urkundspersonen zur Einführung des Gesetzes vom 3. Juni 1946 über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen
Grundbuchver- walter übertragen werden, wodurch sich die Ernennung eines ausserordent- lichen Stellvertreters erübrigt. 2 Die gleiche Beurkundungsbefugnis wie dem Grundbuchverwalter steht während der Dauer zuzustellen (§ 4 Abs. 2). Ziff. 3 1 Gegenüber dem bisherigen Recht ist die Zuständigkeit der Stellvertreter der Gemeindeschreiber (der ordentlichen wie der ausserordentlichen) einge- schränkt (§ 5 Abs verlangen, sowie für öffentliche letztwillige Verfügun- gen und Verträge über dingliche Rechte. 2 Die Stellvertreter haben jedoch die Möglichkeit, die gleiche Beurkun- dungsbefugnis wie die Gemeindeschreiber zu
216.1 - Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (EG OR)
Vermieterschaft dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement zuzustellen. 2 Die kantonalen Gerichte stellen der Schlichtungsbehörde die mietrechtli- chen Urteile und Entscheide regelmässig und in geeigneter
511.1 - Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz)
Artikel 37. 3 In dringenden Fällen kann das Gesuch nachträglich gestellt werden. Art. 8 Rechtliche Stellung der Polizeiorgane 1 Unterstützungseinsätze erfolgen gemäss dem Recht des Einsatzortes. 2 Die ei ung Art. 6 Inhalt der Unterstützung Art. 7 Gesuchsverfahren und -vorbereitung Art. 8 Rechtliche Stellung der Polizeiorgane Art. 9 Aufsicht Art. 10 Rechtspflege Art. 11 Haftung Art. 12 Abgeltung 3. Weitere der besonderen Dringlich- keit nicht zuvor unterrichtet werden konnte oder nicht rechtzeitig zur Stelle ist, um den Einsatz zu übernehmen. 2 Die örtlich zuständige Polizei ist über den Einsatz sowie die
511.3 - Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
als milder erscheint. 2 Die betroffene Person hat sich bei der in der Verfügung genannten Amts- stelle zu den bezeichneten Zeiten zu melden. Nach Möglichkeit ist dies eine Amtsstelle am Wohnort der b Person aus wichtigen und belegbaren Grün- den nicht nach Artikel 6 Absatz 2 bei der zuständigen Stelle (Meldestelle) melden, so hat sie die Meldestelle unverzüglich und unter Bekanntgabe des Aufenthaltsortes Fall nach 24 Stunden. 3 Die betroffene Person hat sich zum bezeichneten Zeitpunkt bei der Polizei- stelle ihres Wohnortes oder bei einer anderen in der Verfügung genannten Polizeistelle einzufinden und hat
741.1 - Vertrag zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits über die Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl beim Etzel (Etzelwerkkonzession)
Einmündung der Sihl in den Stausee an einer mit der Regierung des Kantons Schwyz zu vereinbarenden Stelle ein Kies- sammler von genügender Ausdehnung durch die Konzessionärin zu unter- halten. Es wird dem
732.22 - Reglement über die Abfallbewirtschaftung des Zeba
mehrere Strassenzüge kann ein zentraler Bereit- stellungsort bezeichnet werden. 2 Auf öffentlichem Grund darf das Sammelgut erst am Abfuhrtag bereitge- stellt werden. Container sind nach dem Entleeren so

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