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154.28 - Verordnung über die Benutzung von elektronischen Geräten und elektronischen Kommunikationsmitteln im Arbeitsverhältnis
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Mitarbei- ter und vorgesetzter Stelle oder bei unpflichtgemässer unterlassener Einrich- tung einer Abwesenheitsmeldung trotz länger dauernder Abwesenheit kann die vorgesetzte Stelle veranlassen, dass der IT heruntergeladen werden. § 10a * Zugang zu geschäftlichen Daten bei Abwesenheiten 1 Die vorgesetzte Stelle ist bei länger dauernder Abwesenheit einer Mitar- beiterin oder eines Mitarbeiters berechtigt, auf
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161.112 - Geschäftsordnung des Obergerichts (GO OG)
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nach Art. 59 Abs. 1 Bst. c StPO3), Revisionsgesu- che nach Art. 21 Abs. 1 Bst. b StPO sowie Stellungnahmen im Ermächti- gungsverfahren nach Art. 103 Abs. 2 GOG4). * 2 Die II. Strafabteilung behandelt 0 7 161.112 § 18 Praktikantinnen und Praktikanten (Auditorinnen und Auditoren) 1 Das Obergericht stellt durch zivilrechtlichen Arbeitsvertrag Personen an, die zu ihrer Ausbildung ein Praktikum in der
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157.22 - Verordnung über das Bewilligungsverfahren für den elektronischen Datenaustausch (Online-Verordnung)
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Machbarkeit und Kosten; f) Stellungnahme des Informatikleistungserbringers zur Datensicherheit; g) Stellungnahme des für die Datensammlung verantwortlichen Organs; h) Stellungnahme der kantonalen Datenschutzstelle einem Gesetz im formellen Sinn geregelt ist. Informatikleistungserbringer und kantonale Datenschutz- stelle sind über solche elektronischen Zugriffe frühzeitig in Kenntnis zu set- zen. § 3 Voraussetzungen der Regierungsrat; d) gemeindlicher Organe die gemeindliche Exekutive. 2 Die Bewilligungsinstanz stellt den Entscheid den am Verfahren beteiligten Organen sowie der kantonalen Datenschutzstelle zu. § 5
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213.712 - Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Inkassohilfe- und Bevorschussungsverordnung)
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angestellt. Besoldung und An- stellungsbedingungen richten sich grundsätzlich nach dem Gesetz über das Dienstverhältnis und die Besoldung der hauptamtlichen Beamten und Ange- stellten vom 27. Oktober 19604). die gesuchstellende Person die Inkassohilfe dieser Stelle in Anspruch nimmt und nicht sozialhilfebedürftig ist. In diesem Fall stellt die Inkasso- stelle der zuständigen Gemeinde Antrag. * 3 Das Gesuch hat
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223.2 - Kreisschreiben des Obergerichtes und der Justiz- und Polizeidirektion des Kantons Zug an die Urkundspersonen zur Einführung des Gesetzes vom 3. Juni 1946 über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen
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Grundbuchver- walter übertragen werden, wodurch sich die Ernennung eines ausserordent- lichen Stellvertreters erübrigt. 2 Die gleiche Beurkundungsbefugnis wie dem Grundbuchverwalter steht während der Dauer zuzustellen (§ 4 Abs. 2). Ziff. 3 1 Gegenüber dem bisherigen Recht ist die Zuständigkeit der Stellvertreter der Gemeindeschreiber (der ordentlichen wie der ausserordentlichen) einge- schränkt (§ 5 Abs verlangen, sowie für öffentliche letztwillige Verfügun- gen und Verträge über dingliche Rechte. 2 Die Stellvertreter haben jedoch die Möglichkeit, die gleiche Beurkun- dungsbefugnis wie die Gemeindeschreiber zu
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216.1 - Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (EG OR)
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Vermieterschaft dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement zuzustellen. 2 Die kantonalen Gerichte stellen der Schlichtungsbehörde die mietrechtli- chen Urteile und Entscheide regelmässig und in geeigneter
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511.1 - Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz)
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Artikel 37. 3 In dringenden Fällen kann das Gesuch nachträglich gestellt werden. Art. 8 Rechtliche Stellung der Polizeiorgane 1 Unterstützungseinsätze erfolgen gemäss dem Recht des Einsatzortes. 2 Die ei ung Art. 6 Inhalt der Unterstützung Art. 7 Gesuchsverfahren und -vorbereitung Art. 8 Rechtliche Stellung der Polizeiorgane Art. 9 Aufsicht Art. 10 Rechtspflege Art. 11 Haftung Art. 12 Abgeltung 3. Weitere der besonderen Dringlich- keit nicht zuvor unterrichtet werden konnte oder nicht rechtzeitig zur Stelle ist, um den Einsatz zu übernehmen. 2 Die örtlich zuständige Polizei ist über den Einsatz sowie die
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511.3 - Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
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als milder erscheint. 2 Die betroffene Person hat sich bei der in der Verfügung genannten Amts- stelle zu den bezeichneten Zeiten zu melden. Nach Möglichkeit ist dies eine Amtsstelle am Wohnort der b Person aus wichtigen und belegbaren Grün- den nicht nach Artikel 6 Absatz 2 bei der zuständigen Stelle (Meldestelle) melden, so hat sie die Meldestelle unverzüglich und unter Bekanntgabe des Aufenthaltsortes Fall nach 24 Stunden. 3 Die betroffene Person hat sich zum bezeichneten Zeitpunkt bei der Polizei- stelle ihres Wohnortes oder bei einer anderen in der Verfügung genannten Polizeistelle einzufinden und hat
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741.1 - Vertrag zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits über die Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl beim Etzel (Etzelwerkkonzession)
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Einmündung der Sihl in den Stausee an einer mit der Regierung des Kantons Schwyz zu vereinbarenden Stelle ein Kies- sammler von genügender Ausdehnung durch die Konzessionärin zu unter- halten. Es wird dem
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732.22 - Reglement über die Abfallbewirtschaftung des Zeba
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mehrere Strassenzüge kann ein zentraler Bereit- stellungsort bezeichnet werden. 2 Auf öffentlichem Grund darf das Sammelgut erst am Abfuhrtag bereitge- stellt werden. Container sind nach dem Entleeren so