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414.182 - Disziplinarordnung für das Schulische Brückenangebot des Kantons Zug
echtigte und Schulleitung sowie mit schriftlichem Eintrag in den Lernplaner. § 4 Schwere Fälle 1 Stellt eine Lernberaterin bzw. ein Lernberater einen schweren Fall oder ei- ne weitere Wiederholung von
417.16 - Verordnung über den Sportfonds
Kanton Zug 417.16 Verordnung über den Sportfonds * Vom 4. Oktober 2005 (Stand 12. April 2024) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 10 Abs. 2 des Sportgesetzes vom 29. August 20021) und §
417.1 - Sportgesetz
wachsenensports Führungs- und Ausbildungsaufgaben wahrnehmen. § 8 Sportanlagen 1 Kanton und Gemeinden stellen ihre Schulsportanlagen Organisationen für Aktivitäten des Breitensports zur Verfügung. 2 Für den
152.3 - Gesetz über die Veröffentlichung der Erlasse und das Amtsblatt des Kantons Zug (Publikationsgesetz, PublG-ZG)
Verordnung bezeichnet die für die Veröffentlichung von Erlassen und amtlichen Texten zuständigen Stellen (Meldestellen). 4 152.3 9 Die Veröffentlichung von Erlassen und amtlichen Texten ist für die Mel- Sammlung, der Bereinigten Gesetzessammlung und des Amtsblattes an Be- hörden, Amts- und weitere Stellen (§ 11 Abs. 1 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3). 5) BGS 152.4 5 152
151.2 - Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats
Die Mitglieder des Regierungsrats dürfen keine Aufgaben übernehmen, die mit den Aufgaben oder der Stellung des Amts nicht vereinbar sind. * a) * … b) * … c) * … d) * … e) * … 2 Mit dem Regierungsratsamt
152.33 - Leitlinien zur Kommunikation
Dienstleistungen des Kantons und der Un- ternehmen, die kantonale Aufgaben erbringen, bekannt; f) stellt die Kommunikation auch in Krisen sicher. § 4 Umsetzung 1 Die Kommunikation erfolgt a) aktiv und
153.764 - Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Gesundheitsdirektion im Bereich Berufsausübungsbewilligungen für Stellvertretungen und Assistenzen bei Medizinalpersonen und Personen anderer Gesundheitsberufe an das Medizinalamt bzw. das Amt für Verbraucherschutz
Entscheidungsbefugnissen der Gesundheitsdirektion im Bereich Berufsausübungsbewilligungen für Stellvertretungen und Assistenzen bei Medizinalpersonen und Personen anderer Gesundheitsberufe an das Medizinalamt
153.762 - Verfügung über die Delegation von Entscheidbefugnissen der Gesundheitsdirektion im Bereich Landwirtschaft an das Amt für Verbraucherschutz
Kanton Zug 153.762 Verfügung über die Delegation von Entscheidbefugnissen der Gesundheitsdirektion im Bereich Landwirtschaft an das Amt für Verbraucherschutz Vom 30. April 2001 (Stand 1. Januar 2009)
153.763 - Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Gesundheitsdirektion im Bereich der Behandlung Betäubungsmittelabhängiger an das Medizinalamt
Kanton Zug 153.763 Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Gesundheitsdirektion im Bereich der Behandlung Betäubungsmittelabhängiger an das Medizinalamt Vom 20. November 2003 (S
531.51 - Verordnung über die Ausrichtung von Pauschalvergütungen an das Milizkader der Zivilschutzorganisation
Kanton Zug 531.51 Verordnung über die Ausrichtung von Pauschalvergütungen an das Milizkader der Zivilschutzorganisation Vom 10. September 2002 (Stand 1. Januar 2002) Der Regierungsrat des Kantons Zug,

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