-
414.182 - Disziplinarordnung für das Schulische Brückenangebot des Kantons Zug
-
echtigte und Schulleitung sowie mit schriftlichem Eintrag in den Lernplaner. § 4 Schwere Fälle 1 Stellt eine Lernberaterin bzw. ein Lernberater einen schweren Fall oder ei- ne weitere Wiederholung von
-
417.16 - Verordnung über den Sportfonds
-
Kanton Zug 417.16 Verordnung über den Sportfonds * Vom 4. Oktober 2005 (Stand 12. April 2024) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 10 Abs. 2 des Sportgesetzes vom 29. August 20021) und §
-
417.1 - Sportgesetz
-
wachsenensports Führungs- und Ausbildungsaufgaben wahrnehmen. § 8 Sportanlagen 1 Kanton und Gemeinden stellen ihre Schulsportanlagen Organisationen für Aktivitäten des Breitensports zur Verfügung. 2 Für den
-
152.3 - Gesetz über die Veröffentlichung der Erlasse und das Amtsblatt des Kantons Zug (Publikationsgesetz, PublG-ZG)
-
Verordnung bezeichnet die für die Veröffentlichung von Erlassen und amtlichen Texten zuständigen Stellen (Meldestellen). 4 152.3 9 Die Veröffentlichung von Erlassen und amtlichen Texten ist für die Mel- Sammlung, der Bereinigten Gesetzessammlung und des Amtsblattes an Be- hörden, Amts- und weitere Stellen (§ 11 Abs. 1 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3). 5) BGS 152.4 5 152
-
151.2 - Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats
-
Die Mitglieder des Regierungsrats dürfen keine Aufgaben übernehmen, die mit den Aufgaben oder der Stellung des Amts nicht vereinbar sind. * a) * … b) * … c) * … d) * … e) * … 2 Mit dem Regierungsratsamt
-
152.33 - Leitlinien zur Kommunikation
-
Dienstleistungen des Kantons und der Un- ternehmen, die kantonale Aufgaben erbringen, bekannt; f) stellt die Kommunikation auch in Krisen sicher. § 4 Umsetzung 1 Die Kommunikation erfolgt a) aktiv und
-
153.764 - Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Gesundheitsdirektion im Bereich Berufsausübungsbewilligungen für Stellvertretungen und Assistenzen bei Medizinalpersonen und Personen anderer Gesundheitsberufe an das Medizinalamt bzw. das Amt für Verbraucherschutz
-
Entscheidungsbefugnissen der Gesundheitsdirektion im Bereich Berufsausübungsbewilligungen für Stellvertretungen und Assistenzen bei Medizinalpersonen und Personen anderer Gesundheitsberufe an das Medizinalamt
-
153.762 - Verfügung über die Delegation von Entscheidbefugnissen der Gesundheitsdirektion im Bereich Landwirtschaft an das Amt für Verbraucherschutz
-
Kanton Zug 153.762 Verfügung über die Delegation von Entscheidbefugnissen der Gesundheitsdirektion im Bereich Landwirtschaft an das Amt für Verbraucherschutz Vom 30. April 2001 (Stand 1. Januar 2009)
-
153.763 - Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Gesundheitsdirektion im Bereich der Behandlung Betäubungsmittelabhängiger an das Medizinalamt
-
Kanton Zug 153.763 Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Gesundheitsdirektion im Bereich der Behandlung Betäubungsmittelabhängiger an das Medizinalamt Vom 20. November 2003 (S
-
531.51 - Verordnung über die Ausrichtung von Pauschalvergütungen an das Milizkader der Zivilschutzorganisation
-
Kanton Zug 531.51 Verordnung über die Ausrichtung von Pauschalvergütungen an das Milizkader der Zivilschutzorganisation Vom 10. September 2002 (Stand 1. Januar 2002) Der Regierungsrat des Kantons Zug,