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821.15 - Reglement über die Ambulanten Psychiatrischen Dienste
sche Versorgung im Kanton Zug für Erwachsene, Kinder und Jugendliche beiderlei Geschlechts. Sie stellen dafür ein zeitgemässes, bedürfnisgerechtes und effizientes Bera- tungs- und Therapieangebot nach 3 Die APDienste leisten einen Betrag an die Ausbildung von Fachpersonen im Gesundheitswesen und stellen dazu nach Massgabe der betrieblichen Möglichkeiten Ausbildungsplätze (z. B. für Assistenzärztinnen übrigen Belangen in der Funktion als Verwaltungsleiterin bzw. -leiter. 3 Die Gesundheitsdirektion stellt der Amtsleiterin bzw. dem Amtsleiter die nach Bedarf erforderlichen medizinischen und betrieblichen
821.13 - Verordnung über das Krebsregister
untersagt haben, nicht ins Re- gister weitergeleitet werden dürfen. 3 Das kantonale Krebsregister stellt den zur Übermittlung von Datenermäch- tigten Personen schriftliche Unterlagen zur Verfügung, die Dritte, insbesondere an Statistik- und For- schungsstellen weitergeben. 6 821.13 2 Das Krebsregister stellt sicher, dass aufgrund seiner Veröffentlichungen keine Rückschlüsse auf die Identität der betroffenen
861.5 - Gesetz über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf (LBBG)
und kommu- nalen Stellen weitere zur Prüfung der Kostenübernahmegarantien erforderli- che Daten und Unterlagen, insbesondere Verfügungen, einzuholen. 3 Die kantonalen und kommunalen Stellen sind ungeachtet Bund; b) kann zur Umsetzung der anwendbaren internationalen und bundes- rechtlichen Gesetzgebung Stellung nehmen; c) erstellt eine Bedarfsanalyse und eine Angebotsplanung zuhanden des Regierungsrats; d) Bedarfsanalyse einzu- beziehen. 3 Die Leistungserbringenden wirken an der Bedarfsanalyse mit. Sie stellen insbesondere die für die Planung grundlegenden Informationen zur Verfü- gung. § 19 Controlling 1
861.41 - Verordnung zum Sozialhilfegesetz (Sozialhilfeverordnung)
nnen (SODK). 5 Die Einwohnergemeinden können die Leistung von Nothilfe vertraglich einer dritten Stelle übertragen. * 4) BGS 861.42 5 861.41 § 11 Arten 1 Unterstützung wird in der Regel in Form von Ge
212.1 - Vollziehungsverordnung über das Zivilstandswesen (Kantonale Zivilstandsverordnung, kant. ZStV)
* Anstellung und Stellvertretung 1 Die Standortgemeinden stellen für die Zivilstandsämter Zivilstandsbeam- tinnen oder Zivilstandsbeamte sowie Stellvertreterinnen oder Stellvertreter an. 2 Neue Anstellungen neuen Zivilstandsbeamtin oder eines neuen Zivil- standsbeamten, einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters prüft die Di- rektion des Innern, ob die fachlichen Anforderungen für die Ausübung des Amtes amter § 9 * Dienstverhältnis 1 Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte sowie Stellvertreterinnen und Stellvertreter stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Standortgemeinde. Das
213.711 - Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Inkassohilfe- und Bevorschussungsgesetz)
Inkassostelle, an die Hilfesuchende sich unmittelbar wenden können. Die zuständige Gemeinde kann diese Stelle mit der Hilfeleistung beauftragen. * 2 Der Regierungsrat kann der Inkassostelle die dem Kanton aus
213.41 - Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (Pflege- und Adoptionskinderverordnung, PAKV)
§ 3 * … § 4 Direktion des Innern 1 Die Direktion des Innern ist: * a) * Die zuständige kantonale Stelle für den Vollzug der AdoV17); b) * Mit der Erfüllung der Aufgaben betraut, die der gemäss Art. 316
215.56 - Verordnung über das Pfandleihgewerbe (Pfandleihverordnung)
erfahren § 4 Gesuch 1 Gesuche sind bei der Direktion des Innern einzureichen. 2 Die das Gesuch stellende Person hat die für die Bewilligung des Pfand- leihgewerbes erforderlichen Nachweise zu erbringen
215.315 - Verordnung über die Gebühren für den Bezug von Auszügen und Auswertungen der amtlichen Vermessung (Gebührentarif der amtlichen Vermessung)
Gebrauch nutzen. 2 Beauftragte, Projektverfasser und -verfasserinnen sowie Personen in ver- gleichbarer Stellung beziehen die Auszüge und Auswertungen in Vertretung ihrer Auftraggeber und -geberinnen und dürfen
331.1 - Verordnung über die Strafanstalt Zug
einzelne Haftart geltenden Hausordnung. 3 Die Betriebsabläufe und die Zusammenarbeit mit externen Stellen richten sich nach dem für das Personal verbindlichen Betriebshandbuch. 3 331.1 3.2. Einzelvorschriften

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