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331.2 - Verordnung über den strafrechtlichen Justizvollzug gegenüber Erwachsenen
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pflegerischen Zwangsmassnahmen richtet sich nach § 39 ff. Gesundheitsgesetz7). 2 Die Vollzugsbehörden stellen sicher, dass die inhaftierte Person von einer Arztperson über die gesundheitlichen Konsequenzen ihres vollzug; b) * führt die Bewährungshilfe durch; c) * erteilt und kontrolliert die Weisungen; d) * stellt die freiwillige soziale Betreuung sicher; e) * führt den Fonds für Schutzaufsicht und Entlassenenfürsorge
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321.4 - Vollziehungsverordnung zu Art. 119 f. StGB über die Durchführung des straflosen Schwangerschaftsabbruchs
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berechtigt sind. 2 Das Verzeichnis kann der Stelle «Sexual- und Schwangerschaftsberatung» der Frauenzentrale des Kantons Zug zur Einsichtnahme zur Verfügung ge- stellt werden. § 5 Entzug der Bewilligung 1 Eine
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413.112 - Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens)
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Praxis und dgl.). * § 2 Weiterbildung nach der Anlehre 1 … * § 3 Prüfungsinformationen 1 Das Amt stellt die Prüfungsinformationen zusammen mit den erforderli- chen Weisungen rechtzeitig den Kandidatinnen Prüfung beiwohnen. * § 11 Prüfungsergebnis 1 Aufgrund der Bestimmungen über das Qualifikationsverfahren stellt das Amt fest, ob die Prüfung bestanden ist. In Grenzfällen setzt es nach Rück- sprache mit den C
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413.113 - Ausführungsbestimmungen 3 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Prüfungs- und Promotionsreglement für die Berufsmaturität am Gewerblich-industriellen Bildungszentrum und am Kaufmännischen Bildungszentrum)
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nz nimmt unter dem Vorsitz der Leitung der Berufsmaturitätsschule die Schlussbeurteilung vor und stellt das Promoti- onsergebnis fest. 3 Die Schlussbeurteilung und die Festsetzung der Semesternote kann ungen)4) gelten sinnge- mäss. § 13 Weitere Bestimmungen 1 Die Leitung der Berufsmaturitätsschule stellt ihren Lernenden Unterlagen zur Verfügung, aus welchen sie die massgebenden Bestimmungen des Bun-
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423.31 - Kantonsratsbeschluss betreffend die Übernahme der Burgliegenschaft in Zug sowie die Errichtung einer Stiftung für den Betrieb eines Museums in der Burg
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Kanton Zug 423.31 Kantonsratsbeschluss betreffend die Übernahme der Burgliegenschaft in Zug sowie die Errichtung einer Stiftung für den Betrieb eines Museums in der Burg Vom 21. November 1974 (Stand 2
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861.6 - Kantonsratsbeschluss betreffend Soziallöhne im Rahmen von Integrationsprojekten
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keine Aufgaben wahrgenommen werden, welche die Gemeinde zwin- gend erfüllen muss und für welche eine Stelle budgetiert ist. Für die Entlö- hung gelten die Richtlinien gemäss § 4 lit. b dieses Beschlusses.
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423.31-A1 - Kantonsratsbeschluss betreffend die Übernahme der Burgliegenschaft in Zug sowie die Errichtung einer Stiftung für den Betrieb eines Museums in der Burg (Anhang: Abtretungsvertrag)
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erhalten. Der Garten wird, soweit als möglich, der Öffentlichkeit zugänglich ge- macht. 5 Der Kanton stellt den Burggarten der Einwohnergemeinde Zug für die Durchführung von Freilichtaufführungen und von anderen
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822.2 - Kantonsratsbeschluss betreffend Unterstützung des ärztlichen Notfalldienstes
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Verfassung des Kantons Zug (Kantons- verfassung, KV) vom 31. Januar 18941), beschliesst: § 1 1 Der Kanton stellt im Rahmen einer Überbrückungsfinanzierung den Betrieb der Notfallpraxis der Ärzte-Gesellschaft des
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154.212 - Kantonsratsbeschluss betreffend Bewilligung von Personalstellen in den Jahren 2009 – 2011
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05 Personalstellen bewilligt. * a) * Zusätzlich 1 Personaleinheit für eine für 4 Jahre befristete Stelle für Statistik. 3 Nicht eingeschlossen sind a) die richterlichen Behörden und ihr Personal; b) die
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915.2 - Gesetz über Standortentwicklung (GSE)
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Kanton Zug ansässige bezie- hungsweise tätige Unternehmen aus. Den juristischen Personen gleichge- stellt sind natürliche Personen, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus- üben und dem Kanton Zug