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331.2 - Verordnung über den strafrechtlichen Justizvollzug gegenüber Erwachsenen
pflegerischen Zwangsmassnahmen richtet sich nach § 39 ff. Gesundheitsgesetz7). 2 Die Vollzugsbehörden stellen sicher, dass die inhaftierte Person von einer Arztperson über die gesundheitlichen Konsequenzen ihres vollzug; b) * führt die Bewährungshilfe durch; c) * erteilt und kontrolliert die Weisungen; d) * stellt die freiwillige soziale Betreuung sicher; e) * führt den Fonds für Schutzaufsicht und Entlassenenfürsorge
321.4 - Vollziehungsverordnung zu Art. 119 f. StGB über die Durchführung des straflosen Schwangerschaftsabbruchs
berechtigt sind. 2 Das Verzeichnis kann der Stelle «Sexual- und Schwangerschaftsberatung» der Frauenzentrale des Kantons Zug zur Einsichtnahme zur Verfügung ge- stellt werden. § 5 Entzug der Bewilligung 1 Eine
413.112 - Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens)
Praxis und dgl.). * § 2 Weiterbildung nach der Anlehre 1 … * § 3 Prüfungsinformationen 1 Das Amt stellt die Prüfungsinformationen zusammen mit den erforderli- chen Weisungen rechtzeitig den Kandidatinnen Prüfung beiwohnen. * § 11 Prüfungsergebnis 1 Aufgrund der Bestimmungen über das Qualifikationsverfahren stellt das Amt fest, ob die Prüfung bestanden ist. In Grenzfällen setzt es nach Rück- sprache mit den C
413.113 - Ausführungsbestimmungen 3 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Prüfungs- und Promotionsreglement für die Berufsmaturität am Gewerblich-industriellen Bildungszentrum und am Kaufmännischen Bildungszentrum)
nz nimmt unter dem Vorsitz der Leitung der Berufsmaturitätsschule die Schlussbeurteilung vor und stellt das Promoti- onsergebnis fest. 3 Die Schlussbeurteilung und die Festsetzung der Semesternote kann ungen)4) gelten sinnge- mäss. § 13 Weitere Bestimmungen 1 Die Leitung der Berufsmaturitätsschule stellt ihren Lernenden Unterlagen zur Verfügung, aus welchen sie die massgebenden Bestimmungen des Bun-
423.31 - Kantonsratsbeschluss betreffend die Übernahme der Burgliegenschaft in Zug sowie die Errichtung einer Stiftung für den Betrieb eines Museums in der Burg
Kanton Zug 423.31 Kantonsratsbeschluss betreffend die Übernahme der Burgliegenschaft in Zug sowie die Errichtung einer Stiftung für den Betrieb eines Museums in der Burg Vom 21. November 1974 (Stand 2
861.6 - Kantonsratsbeschluss betreffend Soziallöhne im Rahmen von Integrationsprojekten
keine Aufgaben wahrgenommen werden, welche die Gemeinde zwin- gend erfüllen muss und für welche eine Stelle budgetiert ist. Für die Entlö- hung gelten die Richtlinien gemäss § 4 lit. b dieses Beschlusses.
423.31-A1 - Kantonsratsbeschluss betreffend die Übernahme der Burgliegenschaft in Zug sowie die Errichtung einer Stiftung für den Betrieb eines Museums in der Burg (Anhang: Abtretungsvertrag)
erhalten. Der Garten wird, soweit als möglich, der Öffentlichkeit zugänglich ge- macht. 5 Der Kanton stellt den Burggarten der Einwohnergemeinde Zug für die Durchführung von Freilichtaufführungen und von anderen
822.2 - Kantonsratsbeschluss betreffend Unterstützung des ärztlichen Notfalldienstes
Verfassung des Kantons Zug (Kantons- verfassung, KV) vom 31. Januar 18941), beschliesst: § 1 1 Der Kanton stellt im Rahmen einer Überbrückungsfinanzierung den Betrieb der Notfallpraxis der Ärzte-Gesellschaft des
154.212 - Kantonsratsbeschluss betreffend Bewilligung von Personalstellen in den Jahren 2009 – 2011
05 Personalstellen bewilligt. * a) * Zusätzlich 1 Personaleinheit für eine für 4 Jahre befristete Stelle für Statistik. 3 Nicht eingeschlossen sind a) die richterlichen Behörden und ihr Personal; b) die
915.2 - Gesetz über Standortentwicklung (GSE)
Kanton Zug ansässige bezie- hungsweise tätige Unternehmen aus. Den juristischen Personen gleichge- stellt sind natürliche Personen, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus- üben und dem Kanton Zug

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