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§ 45 VRG, § 15 VRG
er/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Rz 1681). Da die Beschwerdegegnerin keine Stellung zur geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs nimmt und auch keine der Schranken für den Frau X ebenfalls von der Einstellung der finanziellen Sozialhilfe betroffen wäre, wird in der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin damit begründet, es könne ihr nicht entgangen sein, dass ihr Ehemann r deshalb ebenfalls ihre Auskunftspflicht verletzt. Diese Begründung findet sich aber erst in der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 26. November 2012 und nicht in der angefochtenen Verfügung vom 5. Oktober
Verfahrensrecht
der es genügen würde, den Parteien nach der Erstellung des Gutachtens Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Stellen von Ergänzungsfragen zu geben (BGE 119 Ia 262). Ein Gutachtensauftrag darf auch erst erteilt Stattdessen sei Fritz Meier als Sachverständiger zu bestellen. Zudem stellte die X. AG Ergänzungsfragen. Am 4. Juli 2011 stellte die Direktion dem Experten die Ergänzungsfragen zu. Mit Eingabe vom 9. ein von der Direktion als Gutachter beigezogener Fachexperte teil. Mit Schreiben vom 14. Juni 2011 stellte die Direktion dem Rechtsvertreter der X. AG die Aktennotiz des Augenscheins zu und informierte ihn
Zivilrechtspflege
Richter die Gesuchsanträge am 25. April 2014 mit der Aufforderung zur Stellungnahme im Amtsblatt des Kantons Zug publizieren. Ebenso stellte er den Entscheid vom 15. Mai 2014 am 23. Mai 2014 ohne weiteres auf verlängert wurde. In der unaufgefordert eingereichten Stellungnahme zur Berufungsantwort spricht er von mindestens zwei Jahren und an anderer Stelle wiederum von anderthalb bis zwei Jahren, was beides mitsamt seiner Stellungnahme im Hauptverfahren gestützt auf Art. 49 ZPO und Art. 47 Abs. 1 lit. a und f ZPO i.V.m. Art. 183 Abs. 2 ZPO in den Ausstand zu treten habe oder seine Stellungnahme gemäss Art. 172
Art. 22 Abs. 2 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700)
unbestimmten Rechtsbegriffen umschrieben, die nach dem Sinn und Zweck der Bestimmungen und deren Stellung im Gesetz und im Rechtssystem auszulegen sind. Die einzelnen Anforderungen ergeben sich im Detail l vorliegt, womit die Verlegung der Erschliessung des GS Nr. 001 an die im Baugesuch vorgesehene Stelle ermöglicht bzw. erlaubt würde. (…) Urteil vom 27. März 2013 V 2012 / 5 eine Pflicht, welcher diese auch ohne Auflage nachkommen wird bzw. muss. Mit der Baubewilligung stellen die Behörden nämlich fest, dass dem Bauvorhaben keine bau- und planungsrechtlichen Bestimmungen
Art. 227 ZPO, Art. 317 ZPO
Wesentlichen die Abweisung der Berufung und damit die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils; neu stellte sie zudem das Begehren, der Mietvertrag betreffend die Familienwohnung sei auf sie zu übertragen sich dadurch, dass die beklagte Partei hinsichtlich der Scheidungsfolgen eigene Rechtsbegehren stellen kann, ohne dafür Widerklage erheben zu müssen (Sutter-Somm/Lazic, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
Gesuch um Akteneinsicht beim Staatsarchiv im Rahmen einer Masterarbeit
n Schutzfrist von 100 Jahren unterliegen. Das Staatsarchiv bat die Datenschutzstelle um eine Stellungnahme zum Gesuch.Aus den Erwägungen: Der DSB liess dem Staatsarchiv die nachfolgenden Hinweise zukommen:
§ 14 f. VRG, Art. 183 ff. ZPO, § 63 VRG
der es genügen würde, den Parteien nach der Erstellung des Gutachtens Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Stellen von Ergänzungsfragen zu geben (BGE 119 Ia 262). Ein Gutachtensauftrag darf auch erst erteilt Stattdessen sei Fritz Meier als Sachverständiger zu bestellen. Zudem stellte die X. AG Ergänzungsfragen. Am 4. Juli 2011 stellte die Direktion dem Experten die Ergänzungsfragen zu. Mit Eingabe vom 9. ein von der Direktion als Gutachter beigezogener Fachexperte teil. Mit Schreiben vom 14. Juni 2011 stellte die Direktion dem Rechtsvertreter der X. AG die Aktennotiz des Augenscheins zu und informierte ihn
Art. 315 Abs. 1 ZGB und Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 442 Abs. 5 ZGB
Haushaltsaufhebung, welche das Kantonsgericht des Kantons Zug am 30. August 2013 genehmigte. Es stellte A unter die Obhut seiner Mutter und hielt fest, dass sich die Eltern im direkten Gespräch über die
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Haushaltsaufhebung, welche das Kantonsgericht des Kantons Zug am 30. August 2013 genehmigte. Es stellte A unter die Obhut seiner Mutter und hielt fest, dass sich die Eltern im direkten Gespräch über die (KESB) gelangt war, führte die KESB verschiedene Abklärungen, darunter auch medizinische, durch und stellte mit Entscheid vom 27. Mai 2014 die Ungültigkeit des Vorsorgeauftrags fest, da A im massgebenden Zeitpunkt utachten zu erstellen und dieses vor dem Entscheid dem Beschwerdeführer zu einer allfälligen Stellungnahme zukommen zu lassen. Eine Wiederholung der Anhörung hingegen ist nicht erforderlich. Einerseits
Art. 47 ff. StGB
Strafvollzug. Im Bereich von über zwei Jahren bis maximal drei Jahren tritt der teilbedingte an die Stelle des bedingten Strafvollzugs. 4.7 Die Staatsanwaltschaft beantragt den unbedingten Strafvollzug massgebenden Faktoren lässt somit den Schluss zu, dass der Beschuldigten keine Schlechtprognose zu stellen ist; vielmehr besteht eine begründete Aussicht auf Bewährung. Demzufolge ist der Beschuldigten

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