Navigieren auf Kanton Zug

Suche

Suchresultate

8924 Inhalte gefunden
Art. 41c Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR 814.201)
sich praktisch der ganze Baukörper mit Ausnahme der Südwestecke im Gewässerraum. An der «schmalsten» Stelle beträgt der Abstand 6 Meter. Der grösste Abstand beträgt knapp 11 Meter. Im Bereich der Treppe des öffentlichen Zwecken dienen – errichtet werden, wenn sich ergibt, dass diese ebenso gut an anderer Stelle erstellt werden können. Auch wenn der Bedarf an zusätzlichen Räumen für die Freizeitbetreuung ausgewiesen
Art. 731b OR und Art. 131 Abs. 2 SchKG
des Berechtigten oder Verpflichteten in eigenem Namen und in eigenem Interesse als Partei. Seine Stellung wird als Prozessstand­schaft bezeichnet. Diese ist nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen zulässig
Zivilrechtspflege
dass die Beschwerdeführerin zur unaufgefordert eingereichten Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zur Arresteinspracheantwort keine Stellung nehmen konnte. Bezeichnenderweise legt die Beschwerdeführerin ) Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig von der Entscheidrelevanz der EMRK verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig von der Entscheidrelevanz der
Unter welchen Umständen darf die Schulsozialarbeiterin Klientendaten mit Dritten austauschen?
Schülerin bei Dritten eingeholt bzw. an solche bekannt gegeben werden dürfen.Aus der Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten 1. Grundsätzlich sollten alle Informationen und Auskünfte bei den Betroffenen ich nicht an Dritte weitergeben. Je nach Sachverhalt kann es aber zielführend sein, wenn andere Stellen oder Personen einbezogen werden. Wir wurden angefragt, unter welchen Umständen Daten über die Schülerin
§ 30d Abs. 1 V PBG
Bauvorhabens gegenüber der Westgrenze des Grundstücks GS Nr. 1937 der Beschwerdeführer an der schmalsten Stelle nur 3.35 m beträgt. Damit steht fest, dass durch das hier zu beurteilende Bauvorhaben die Bestimmungen
§ 25 WAG
folgenden Beschwerdegegner) ein und stellten folgende Anträge: Der Entscheid des Gemeinderates Baar vom 5. April 2012 betreffend Ablehnung der Publikation der Stellungnahme des gegnerischen Abstimmungskomitees Auflage eingereicht werden können. Zudem sei es rechtlich sehr heikel, in gemeindlichen Vorlagen Stellungnahmen für oder gegen Projekte zuzulassen. G. Die Y-Partei und vier Mitglieder der IG (...) (im folgenden die Beschwerdeführenden ihre Replik ein. Darin hielten sie an ihren bisherigen Anträgen fest und stellten folgende neuen Anträge (unten kursiv): 2 ter Die Abstimmungsfrage sei zu überprüfen und neu zu
Steuerrecht
X.Y., den Partner des Rekurrenten, und an diesen persönlich geleistet. Im Veranlagungsentscheid stellte die Steuerverwaltung bezüglich des Unterstützungsabzuges unter anderem fest, Zahlungsempfänger sei Abklärung und Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen an die Kommission zurückwies. Das Gericht stellte im Wesentlichen fest, der Einspracheentscheid sei sowohl bezüglich der geltend gemachten wertvermehrenden auf Fr. 448'000.–. Die Parteien erhielten in der Folge Gelegenheit, zum Ergebnis der Begutachtung Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 wurde die Kommission vom Gericht aufgefordert, zu
Art. 1 und 13 f. OHG – Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007 (OHG, SR 312.5)
einer Kostengutsprache für die Notunterkunft im Betrag von Fr. 3'150.–. Die Sicherheitsdirektion stellte bei der Zuger Polizei in der Folge ein Gesuch um Akteneinsicht betreffend die Vorfälle in C.. Am Subsidiarität bedeutet, dass die staatlichen Entschädigungsleistungen in der Rangordnung an unterster Stelle stehen und die Leistungspflicht des Staates hinter allen anderen Ansprüchen zurücktritt. Nur dann Schreiben vom 4. Februar 2013 teilte das Gericht A.B. mit, dass ihre Beschwerdeschrift zum Teil Stellen mit ungehörigem Inhalt und zum Teil ehrverletzenden Partien enthalte. Die Eingabe wurde an die B
Wettbewerbsrecht
htliche Wahrheitsgebot von Art. 3 lit. a UWG zu verstossen. Das kann aber nicht richtig sein. Es stellt sich daher die Frage, ob die Vorwürfe in der Strafklage denn auch zu Recht erhoben worden sind, d össen, wie Anschwärzungen, Herabsetzungen, impliziert ohne weiteres eine Rufschädigung und diese stellt einen nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil dar (Michael Leupold, Die Nachteilsprognose als
Denkmalschutz
stattdessen auf seine Stellungnahme vom 29. November 2011 zuhanden des Amtes für Denkmalpflege und Archäologie, mit welchem er eine Un-terschutzstellung ablehnte. Mit Stellungnahme vom 25. Januar 2013 er verbindliche Grundlagen für sein weiteres Vorgehen bekomme. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2012 stellte der Regierungsrat das Wohnhaus als Baudenkmal von regionaler Bedeutung unter kantonalen Schutz. Verwaltungsgericht des Kantons Zug Beschwerde einreichen und dessen Aufhebung beantragen. Zudem stellte er die Anträge, dass das Wohnhaus mit Laden aus dem Inventar der schützenswerten Denkmäler zu entlassen

Paginierung

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch