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Bewilligungspflicht
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gemäss LSV ein?Aus den Erwägungen:
2. Der Rechtsvertreter der Bauherrschaft äussert in seiner Stellungnahme zur Beschwerde Zweifel, ob die umstrittene Wärmepumpe überhaupt bewilligungspflichtig ist. Die vor, auf die das Lärmgutachten seiner Ansicht nach keine Antworten gibt. In der abschliessenden Stellungnahme weist er darauf hin, dass Luft-/Wasserwärmepumpen im Winter in der Regel vor dem Betriebseinsatz mpe ist demnach bereits von Bundesrechts wegen baubewilligungspflichtig. Ergänzend ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass die Wärmepumpe auch nach dem kantonalen Recht bewilligungspflichtig ist. Das kantonale
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Art. 275 SchKG
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Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und inbes. BGE 120 III 11 ff.).
3.4 Vorliegend stellte das Betreibungsamt der A. AG eine an die Adresse der Beschwerdeführerin gerichtete Anzeige von der
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Art. 426 ff. ZGB
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deshalb immer nur mit Bezug auf die Einweisung in eine bestimmte Einrichtung beurteilen; insofern stellt der Begriff der geeigneten Einrichtung eine weitere Einschränkung dar (Geiser/Etzensberger, Basler a.a.O., Art. 426 N 8). Schliesslich gilt für die FU der Grundsatz der Verhältnismässigkeit; sie stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen Person dar und ist deshalb nur und/oder Selbstgefährdungspotentials zu beurteilen ist.
3.4.1 Bei der Beurteilung der Selbstgefährdung stellt sich einerseits die Frage nach einer allfälligen Suizidgefahr. Andererseits ist auch danach zu fragen
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Art. 172 ff. ZGB
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Zuständigkeitskonflikt gibt (BGE 138 III 646 E. 3.3.2 = Pra 102 [2013] Nr. 34).
2.1 Die Vorrichterin stellte fest, dass im Eheschutzverfahren vor Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens noch
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§ 47 VRG
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unabhängigen Experten beigezogen. Ebenfalls wurde vom Regierungsrat nicht die Einholung einer Stellungnahme durch einen Sachverständigen verlangt. Hierzu ist Folgendes zu sagen: Wird in einer Rechtsschrift eigene Abklärungen unkritisch vom Amt für Denkmalpflege übernommen worden. Dies sei willkürlich und stelle eine ungenügende Sachverhaltsabklärung dar.
a) Gemäss § 39 VRG ist die Verwaltungsbeschwerde die hohen wissenschaftlichen, kulturellen noch heimatkundlichen Wert aufweise. Die Beschwerdeführerin stellt keine Beweisanträge und machte auch nicht geltend, der Sachverhalt sei ungenügend oder unrichtig
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Art. 231 und 256 SchKG
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mit den bisherigen Interessenten Kontakt auf, um sie zur Erhöhung ihrer Gebote zu veranlassen, so stellt sich die Frage, ob bei Eingang eines solchen noch besseren Angebots, den Berechtigten erneut das
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Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO
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allfälligen Prozess substanziierte Behauptungen aufzustellen, zu denen die Gesuchsgegnerin sodann Stellung nehmen, Gegenbehauptungen anbringen und Gegenbeweismittel anerbieten kann. Im Verfahren der vor allerdings nicht ab. Erst mit der Abnahme des Beweismittels wird das Verfahren abgeschlossen. Es stellt sich daher die Frage, ob es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid oder eine 158 Abs. 1 lit. b ZPO, die vorprozessuale Abklärung von Beweisaussichten zu ermöglichen, vereitelt. Stellt das abzunehmende Beweismittel das einzige dar, mit dem die Gesuchstellerin ihren Anspruch beweisen
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Grundlagen, Organisation, Gemeinden
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gelten. Auch die Zeit der Freistellung kann dem Erholungszweck dienen, sofern sie nicht für die Stellensuche verwendet werden muss. Bei einer sechsmonatigen Freistellung bleibt aber neben dem Bezug von 30 Umnutzung eines nicht für Wohnzwecke zugelassenen Gebäudes. Im darauf folgenden Rechtsmittelverfahren stellte das Verwaltungsgericht im Jahr 2000 fest, dass die Umnutzung rechtswidrig war und der Gemeinderat Verweigerung der Treue- und Erfahrungszulage, Zuweisung anderer Arbeit, Versetzung an eine andere Stelle (Funktionsänderung) oder Androhung der Entlassung (§ 10 Abs. 4 PG). Eine Kündigung ist, wenn sie
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Art. 21 und Art. 27 RPG, § 35 PBG
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der Grundsatz der Planbeständigkeit. Die Bauabsichten der X AG und anderer bauwilliger Personen stellten keine erheblichen Veränderungen dar; das Vertrauen der X AG in die Bebauungsmöglichkeiten sei als rin bei der Gemeinde eine Bauanfrage für eine projektierte Arealbebauung ein. Die Baukommission stellte fest, dass das Projekt bezüglich Erscheinung, Volumetrie, Erschliessung, Zufahrt etc. den gestalterischen im Einverständnis mit dem Gemeinderat Unterägeri um Fristerstreckung für ihre abschliessende Stellungnahme ersuchen, da sich möglicherweise eine gütliche Einigung betreffend die gestalterischen Anforderungen
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Ausländerrecht und Bewilligungsgesetz
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Anweisungen der lokalen Behörden. Sie meiden die Grenzgebiete zu Iran und der Türkei, wo gelegentlich Stellungen von kurdischen Rebellen bombardiert werden. Ausserdem besteht die Gefahr von Minen und Blindgängern Deutlichkeit auf, dass es in seinem konkreten Fall tatsächlich nicht mehr um die üblicherweise sich stellende Frage gehen kann, ob er seinen Wohnsitz nun im Ausland oder in der Schweiz habe. In S. hat er Wohnsitz «Gesamtheit der Lebensumstände einer Person».Aus dem Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 stellte die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug fest, dass der Grundstückserwerb durch X.Y. nicht