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Art. 13 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 23 Abs. 3 AVIG
Grundlage hat. Dem Gehörsanspruch wird nicht genüge getan, wenn der Versicherungsträger die Stellungnahme der Partei nur «pro forma» zur Kenntnis nimmt und sich mit den Vorbringen inhaltlich überhaupt
Vorbemerkungen
oder nur teilweise befolgt beziehungsweise abgelehnt, hat der DSB die Angelegenheit der vorgesetzten Stelle des betreffenden Organs zum Entscheid vorzulegen: In gemeindlichen Angelegenheiten Diesbezüglich September 2000 (BGS 157.1; im Folgenden: DSG). Zu den Befugnissen des Datenschutzbeauftragten Stellt der Datenschutzbeauftragte (im Folgenden: DSB) eine Verletzung von Datenschutzvorschriften fest,
§ 14 Abs. 1 lit. e und Abs. 4 EG BGFA, Art. 321 Ziff. 1 StGB, Art. 13 BGFA
2. A., Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 13 BGFA N 137). Das Anwaltsgeheimnis hat dabei einen hohen Stellenwert und grundsätzlich Vorrang vor anderen Interessen. Das Gesagte ist aber keinesfalls eine Faustregel ist Art. 453 ZGB. Nach dieser Bestimmung arbeiten die Erwachsenenschutzbehörde, die betroffenen Stellen und die Polizei zusammen, wenn die ernsthafte Gefahr besteht, dass eine hilfsbedürftige Person sich
Art. 80 SchKG; Art. 6 OBG
somit zu Recht erlassen worden. Der Strafbefehl sei rechtsgültig. Er sei in Rechtskraft erwachsen und stelle in Bezug auf Busse und Gebühren einen Rechtsöffnungstitel dar. 3.1 Beruht die Forderung auf einem chaft, mit welchem einer juristischen Person gestützt auf Art. 6 OBG eine Busse auferlegt wurde, stellt einen  Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG dar.Aus dem Sachverhalt: Mit Eingabe bung und Konkurs I, 2. A., Basel 2010, Art. 80 N 107). Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Y. stellt demnach einen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG dar. 3.3 Daran vermag nichts
Schule, Kultur, Natur- und Heimatschutz, Kirche
Abs. 1 VRG). Mit der Stellungnahme der Vorinstanz vom 10. Mai 2012 wird eine Begründung nachgeliefert. Diese wurde der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zugestellt. Der Besc Primarschule in der Gemeinde X. Die Eltern von A. (fortan Beschwerdeführerin und Beschwerdeführer) stellten beim Rektor der Gemeinde X. ein Gesuch um Repetition der 6. Klasse. Dieses Gesuch lehnte der Rektor Begründung von erstinstanzlichen Anordnungen sind in der Regel keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, Rz. 1705 ff). b) Diesen Mi
Bürgerrecht
O.Y. sowie ihre unmündige Tochter D.Y. (geboren im Jahr 1993) stellten im Jahr 2007 ein Gesuch um Einbürgerung von D.Y. Im Jahr 2009 stellte der Bürgerrat der Bürgergemeinde C fest, dass die finanziellen sen habe. Zudem stellte er in Aussicht, ihr Einbürgerungsgesuch gegen Ende 2011 zu behandeln, sofern nach zusätzlichen Abklärungen alle Bedingungen erfüllt seien. Im Jahr 2012 stellte D.Y. der Bürgergemeinde hat und diese den  Einbürgerungsbehörden verschwiegen hat.Aus dem Sachverhalt: Frau und Herr X stellten im Jahr 2009 für sich und ihre beiden unmündigen Kinder ein Einbürgerungsgesuch. Im April 2012
Art. 278 SchKG
erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug (Art. 278 Abs. 2 SchKG). Der Einsprachentscheid kann mit Beschwerde weiteres zur Arresteinsprache legitimiert. Zu den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme zur Arresteinsprache vom 27. April 2012, wonach die Beschwerdeführerin als gewöhnliche Dritts zur Arresteinsprache legitimiert sei, liess sich die Letztere nicht vernehmen, obwohl ihr die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt worden war. Soweit sich die Beschwerdeführerin
§ 8 BO der Gemeinde X
2 m sowie die Mindesthöhe von 0.9 m erfüllt. Die Beschwerdeführenden verweisen dabei auf die Stellungnahme zur Absturzsicherung der Fensterinform GmbH vom 19. Dezember 2011. Dem entgegnet die Beschwer Aussage des Chef-Delegierten BfU, weil die Mindestdicke von 0.20 m nicht eigehalten sei. Gemäss der Stellungnahme zur Absturzsicherung betreffend Fensterbrüstungshöhen am Objekt (...), (...), der Fensterinform 22. Februar 2010 auf die Anwendbarkeit der SIA-Norm 358 verwiesen hat. Gleichzeitig ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die SIA-Normen nicht Gesetzescharakter haben, sondern als Richtlinien gelten und
Art. 140 Abs. 1 DBG, § 136 Abs. 1 StG
Eingabe vom 28. Oktober 2013 gelangt das Ehepaar X. mit Steuerrekurs an das Verwaltungsgericht und stellt dabei den Antrag, die Einsprache zur Ermessensveranlagung 2010 sei gutzuheissen. Am 19. November
Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO
als angemessene und vollständige Gegenleistung im Rahmen des Kaufgeschäfts. Der Gesuchsteller stellte der Gesuchsgegnerin mit Darlehensvertrag vom 31. Oktober 2005 zur Realisierung des Projekts (...)

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