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§ 191 Abs. 1 lit. b StG
dass der Steuerpflichtige die veräusserte Liegenschaft als Eigenheim selber bewohnt haben muss, stellt sich die Frage, ob dieses auch erfüllt ist, wenn die Liegenschaft zwischen dem Auszug und der Ve
Art. 25 Abs. 1 KVG, Art. 26 KVG und Art. 32 Abs. 2 KVG; Art. 13d KLV
als Risikoschwangerschaft nicht fachärztlich bescheinigt sei. Dazu liege auch keine ärztliche Stellungnahme vor, die ein klinisches Ermessen begründe. Aus diesem Grund könne keine Leistungspflicht abgeleitet aber die Höhe der Nackenfalte entscheidend gewesen. Trotz Nachfrage habe Dr. B. keine weitere Stellungnahme abgegeben. Gemäss ihrem Vertrauensarzt Dr. K. werde empfohlen, dass neben dem Ausmass der Nackenfalte Ferienabwesenheit um eine allfällig sogleich durchzuführende «Interruptio graviditatis». 9.2 Es stellt sich jedoch unweigerlich die Frage, ob denn mit dem Vorliegen des Ergebnisses aus der ersten Analysen
Art. 33 lit. a DBG; § 30 Abs. 1 lit a StG
Zweifel / Athanas [Hrsg.], Kommentar zum StHG, I/1, 2. Auflage, Art. 9 N 33). Mangels einer solchen stellt die an den Kreditgeber entrichtete Abstandszahlung für die vorzeitige Auflösung einer Festhypothek
Art. 119 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 28 Abs. 2 lit. l GOG
Einzelrichter am Kantonsgericht Zug sachlich zuständig.Aus den Erwägungen: 2.3 Im vorliegenden Fall stellte der Beschwerdeführer in den beiden Klagen an das Friedensrichteramt X. neben dem Gesuch um Ansetzung
Art. 145 ZPO
für die weiteren Eingaben der Parteien, in welchen jeweils zu den neuen Vorbringen der Gegenpartei Stellung genommen wurde. Obergericht, II. Beschwerdeabteilung, 24. März 2015 diesen Umständen hat die Beschwerdeführerin kein Rechtsschutzinteresse zur Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerdeantwort. Die fragliche Rechtschrift ist daher ebenfalls nicht zu berücksichtigen
Sozialversicherung
Umfang von Fr. 40'950.– zurückzuerstatten. Vorbehalten bleibe die Stellung eines Erlassgesuches innert 30 Tagen. Am 10. Januar 2012 stellte A. bei der Verbandsausgleichskasse X. ein Erlassgesuch und führte Rz. 4019). Wählt eine versicherte Person eine ausgefallene berufliche Ausbildung, die auf dem Stellenmarkt nur schwerlich zu einer Eingliederung führt, so hat sie das Risiko selber zu tragen und der Anspruch Wähle eine versicherte Person allerdings eine ausgefallene berufliche Ausbildung, die auf dem Stellenmarkt nur schwerlich zu einer Eingliederung führe, so habe sie dieses Risiko selber zu tragen, was zur
Art. 158 ZPO
mitsamt seiner Stellungnahme im Hauptverfahren gestützt auf Art. 49 ZPO und Art. 47 Abs. 1 lit. a und f ZPO i.V.m. Art. 183 Abs. 2 ZPO in den Ausstand zu treten habe oder seine Stellungnahme gemäss Art. 172 158 Abs. 1 lit. b ZPO, die vorprozessuale Abklärung von Beweisaussichten zu ermöglichen, vereitelt. Stellt das abzunehmende Beweismittel das einzige dar, mit dem die Gesuchstellerin ihren Anspruch beweisen geht, ein bereits vorliegendes, beweistaugliches Gutachten mit einem weiteren Gutachten in Frage zu stellen (BGE 140 III 24 E. 3.2.2). 3.1 Der Gesuchsteller rügt eine unrichtige Anwendung von Art. 158 Abs
Politische Rechte
folgenden Beschwerdegegner) ein und stellten folgende Anträge: Der Entscheid des Gemeinderates Baar vom 5. April 2012 betreffend Ablehnung der Publikation der Stellungnahme des gegnerischen Abstimmungskomitees Auflage eingereicht werden können. Zudem sei es rechtlich sehr heikel, in gemeindlichen Vorlagen Stellungnahmen für oder gegen Projekte zuzulassen. G. Die Y-Partei und vier Mitglieder der IG (...) (im folgenden die Beschwerdeführenden ihre Replik ein. Darin hielten sie an ihren bisherigen Anträgen fest und stellten folgende neuen Anträge (unten kursiv): 2 ter Die Abstimmungsfrage sei zu überprüfen und neu zu
§§ 20 und 39 BO Cham, Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 LSV
gegen den Beschluss des Gemeinderats Cham beim Regierungsrat Beschwerde ein. Die Beschwerdeführenden stellten in ihrer Eingabe an den Regierungsrat Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Baubewilligung. In nicht aus, um das Gutachten in Zweifel zu ziehen. Ferner führt der Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme vom 20. Oktober 2013 plausibel aus, dass der Betrieb nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sei he Annahme. Der Betreiber habe sich um zwanzig zusätzliche Parkplätze bei der Pavatex bemüht und stelle in seiner Lokalität 50 Sitzplätze zur Verfügung. Dies würde bei 15 Besucherinnen und Besuchern sicherlich
Opferhilfe
einer Kostengutsprache für die Notunterkunft im Betrag von Fr. 3'150.–. Die Sicherheitsdirektion stellte bei der Zuger Polizei in der Folge ein Gesuch um Akteneinsicht betreffend die Vorfälle in C.. Am Subsidiarität bedeutet, dass die staatlichen Entschädigungsleistungen in der Rangordnung an unterster Stelle stehen und die Leistungspflicht des Staates hinter allen anderen Ansprüchen zurücktritt. Nur dann Schreiben vom 4. Februar 2013 teilte das Gericht A.B. mit, dass ihre Beschwerdeschrift zum Teil Stellen mit ungehörigem Inhalt und zum Teil ehrverletzenden Partien enthalte. Die Eingabe wurde an die B

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