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Strafrechtspflege
31. August 2012 die Siegelung der sichergestellten Unterlagen bestätigt hat. Im Widerspruch dazu stellte sie in ihrem Entsiegelungsgesuch vom 12. September 2012 an das Zwangsmassnahmengericht im Hauptstandpunkt [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 382 StGB N 2). Es stellt sich daher die Frage, ob beim Beschuldigten, der die Zulässigkeit der in seinen Räumlichkeiten erfolgten verzichtet, nachdem er von der Staatsanwältin auf dieses Recht aufmerksam gemacht worden war. Es stellt sich daher die Frage, ob die am folgenden Tag von seinem Rechtsvertreter verlangte Siegelung als
Art. 253 ZPO
Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 253 ZPO, ohne eine Stellungnahme der Gegenpartei einzuholen und ohne Durchführung einer Verhandlung, den Endentscheid gefällt hat
Art. 9 Abs. 1 StPO, Art. 325 StPO
im Rahmen der Berufungsverhandlung Gelegenheit eingeräumt, zu den beantragten Ersatzforderungen Stellung zu nehmen, wovon sie auch Gebrauch machten. Damit wäre im Berufungsverfahren eine allfällige Ge
Anwaltsrecht
Kanton. Die im kantonalen Recht festgeschriebene, dem Beschwerdeführer auferlegte Wohnsitzpflicht stelle daher einen unter dem Gesichtswinkel von Art. 36 Abs. 3 BV nicht zu rechtfertigenden Eingriff in nunmehr ausschliesslich im Kanton Zug anwaltlich tätig ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die in § 2 Abs. 3 BeurkG aufgestellte Wohnsitzpflicht somit einen unverhältnismässigen Eingriff in
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und inbes. BGE 120 III 11 ff.). 3.4 Vorliegend stellte das Betreibungsamt der A. AG eine an die Adresse der Beschwerdeführerin gerichtete Anzeige von der erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug (Art. 278 Abs. 2 SchKG). Der Einsprachentscheid kann mit Beschwerde weiteres zur Arresteinsprache legitimiert. Zu den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme zur Arresteinsprache vom 27. April 2012, wonach die Beschwerdeführerin als gewöhnliche Dritts
Steuerrecht
mit Schreiben vom 1. Mai 2012 Gelegenheit gegeben, zu den entsprechenden Erwägungen des Gerichts Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 19. Juni 2012 lässt der Rekurrent beantragen, das Verfahren sei zufolge Trennung oder der Tod des Ehepartners sein. Das Problem des im Alter überdimensionierten Wohnraums stellt sich insbesondere bei voll eigenfinanzierten Häusern, wenn der Eigenmietwert marktbedingt steigt berücksichtigen, dass der gut situierte Steuerpflichtige in der Regel höhere Ansprüche an den Wohnkomfort stellt und mehr Wohnraum beansprucht als ein Steuerpflichtiger in engeren finanziellen Verhältnissen. Zu
§ 62 VRG, Art. 34 Abs. 1 BV, § 25 WAG, Richtlinien für die Ausgestaltung der amtlichen Abstimmungserläuterungen
der «wesentlichen Minderheit» angehören und wer diese allenfalls vertreten bzw. entsprechende Stellungnahmen abgeben könnte. Dieser Grundsatz gilt auch für das vorliegende Verfahren. Die Auffassung einer bekannt war, dass es eine erhebliche kantonsrätliche Opposition gegen die Vorlage gab. Das Gericht stellte in seinem Entscheid fest, es sei für den Regierungsrat schon schwierig gewesen, zu definieren, wer 2011 legte das Amt für Umweltschutz seine Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichts vor und stellte fest, dass die Errichtung des Golfparks den bunderechtlichen und kantonalrechtlichen Vorschriften
Art. 29 BV, §§ 5 und 16 VRG
n eines hängigen Verwaltungs- oder Verwaltungsbeschwerdeverfahrens haben bereits aufgrund ihrer Stellung als Verfahrensbeteiligte ein schutzwürdiges Interesse an der Einsicht in die Verfahrensakten. Dieses
Ausländerrecht
wäre (Art. 96 Abs. 1 AuG), laufen alle entsprechenden Argumente des Beschwerdeführers an dieser Stelle ins Leere. Gestützt darauf ist auf die entsprechenden Vorbringen hier nicht näher einzugehen. c)
Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO
Schwierigkeitsgrad. Daher ist der Regeltarif anzuwenden, wenn – wie im vorliegenden Fall – die sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen weder besonders komplex noch sehr anspruchsvoll waren. Zwar

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