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Art. 19 RPB, § 32 a) PBG
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ein Dienstbarkeitsvertrag mit jedem einzelnen Grundeigentümer notwendig. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass sie Anspruch auf die Erschliessung des gesamten GS (...) hat, also anhand von öffentlich-rechtlichen Instrumenten vorzunehmen (vgl. Jomini, a.a.O., Art. 19 N 23). Es stellt sich somit die Frage, welches kantonale Instrument im vorliegenden Fall am besten geeignet wäre, zur Erschliessung der heute in der Bauzone gelegenen Fläche des GS (...) unterzeichnen würden und stellen den Antrag, dass der Beschwerdegegnerin eine entsprechende Anweisung zu erteilen sei.
a) Gemäss
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§§ 137 Abs. 3 und 196 Abs. 1 StG
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mit Schreiben vom 1. Mai 2012 Gelegenheit gegeben, zu den entsprechenden Erwägungen des Gerichts Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 19. Juni 2012 lässt der Rekurrent beantragen, das Verfahren sei zufolge
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Obligationenrecht
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geteilt werden sollte. In der Folge wurde die Wohnung für CHF 850'000.-- verkauft. Die Beklagte stellte X.Y. Rechnung für die Provisionsforderung und zog vom Rechnungsbetrag die bereits vom Käufer erhaltene des Berechtigten oder Verpflichteten in eigenem Namen und in eigenem Interesse als Partei. Seine Stellung wird als Prozessstandschaft bezeichnet. Diese ist nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen zulässig Eine allgemein anerkannte Definition des Rechtsmissbrauchs ist nicht möglich. Art. 2 Abs. 2 ZGB stellt eine Vorschrift für die Lösung von Einzelfällen dar. Die Norm dient als korrigierender «Notbehelf»
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Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 121 Abs. 2 StPO
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eine weite Auslegung.
(...)
6. (...)
Die Stellung der Rechtsnachfolgerin der geschädigten Partei im Sinne von Art. 121 Abs. 2 StPO kommt der Stellung einer Privatklägerin gleich, die sich nur im sich als Privatklägerin zu konstituieren, sondern die schweizerische Sonderkonkursmasse der X. Es stellt sich die Frage, ob sie sich als Privatklägerin konstituieren kann und als solche zur Beschwerde
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Art. 176 Abs. 3 ZGB
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n Obhut beider Parteien zu belassen, wobei sie unter die faktische Obhut der Gesuchstellerin zu stellen seien.
2.2.2 (...)
2.3 Auch wenn man mit der Vorinstanz davon ausgehen wollte, dass eine Aufspaltung
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Bei Beendigung einer Leistungsvereinbarung: Was geschieht mit den Daten?
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besteht? Oder braucht es das Einverständnis der Betroffenen zur Weitergabe ihrer Daten?Aus der Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten
Die Einwohnergemeinden sind von Gesetzes wegen verpflichtet, Angebote Angebote für die Betreuung von Kindern ausserhalb der obligatorischen Unterrichtszeit zur Verfügung zu stellen (§ 59 Abs. 1 Ziff. 5 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden [Gemeindegesetz;
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Art. 261 ZPO, Art. 3 Abs. 1 lit. d und Art. 5 lit. c UWG
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(BGE 133 I 98 E. 2.1 f. S. 99). Indem die Gesuchstellerin dies unterliess, ist Verzicht auf eine Stellungnahme anzunehmen (BGE 138 I 484 E. 2.2 S. 486; 133 I 100 E. 4.8 S. 105). Bleiben aber die Vorbringen einer Ausnahme (vgl. dazu E. 3.1.4 hiernach; act. 1/36) – nicht mehr zu finden. Die Gesuchstellerin stellt die Darstellung der Gesuchsgegnerin denn auch nicht in Abrede, wonach sämtliche Elemente, welche tallateure zertifiziert worden seien, weiterhin auf ihrer Website zu finden ist (act. 1/36). Sie stellt aber die rechtliche Grundlage für die Durchsetzung eines Verbots der Verwendung dieses Textes in
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Art. 36 BV, Art. 18 Abs. 1 RPG, PBG und BO der Stadt Zug
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der umfassende Planungsbericht der P. AG vom 12. August 2011. Weiter stellte der Stadtrat dem Grossen Gemeinderat eine Stellungnahme der Natur- und Landschaftskommission (NLK) vom 3. Oktober 2011, ein Verkehr angeschlossen. Dem öffentlichen Verkehr komme an solch prominenten Lagen ein wichtiger Stellenwert für Erholungs- und Freizeitnutzung zu. Mit der S-Bahn seien die Gemeinden von Baar bis Rotkreuz Nr. 3 zugestellt wurde – um einen wenig aussagekräftigen Planentwurf handelte. Dieser Masterplan stellte aber – im Vergleich zu den andern Unterlagen und Abklärungen – eine Marginalie dar. Viel wichtiger
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§ 79 Abs. 1 lit. b GOG, § 2 und 5 DSG
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Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, wenn nun schon während eines laufenden Strafverfahrens der Beschwerdegegner
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Ausländerrecht
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2004 liess er sich in der Heimat scheiden, nachdem er dort zum zweiten Mal Vater geworden war. Er stellte erfolglos ein Gesuch um Wiedereinreise in die Schweiz. Nach trotzdem erfolgter illegaler Einreise sei, antwortete er mit einem klaren Nein, obwohl er bei der Garage J. AG am 1. September 2006 eine Stelle als Automonteur angenommen hatte. Auch wenn er diese Arbeit wegen seiner Erkrankung nicht lange ausführen X. ein Aufenthaltsrecht zusteht oder nicht.
3. (...) Im hier vorliegenden Verwaltungsverfahren stellt die Behörde gemäss § 12 VRG den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Das geltende Untersuchungsprinzip