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Gewässerrecht
sich praktisch der ganze Baukörper mit Ausnahme der Südwestecke im Gewässerraum. An der «schmalsten» Stelle beträgt der Abstand 6 Meter. Der grösste Abstand beträgt knapp 11 Meter. Im Bereich der Treppe des öffentlichen Zwecken dienen – errichtet werden, wenn sich ergibt, dass diese ebenso gut an anderer Stelle erstellt werden können. Auch wenn der Bedarf an zusätzlichen Räumen für die Freizeitbetreuung ausgewiesen
Personalrecht
seinem Stellenantritt vorhandenen Fall-Pendenzen innert angemessener Frist massgeblich zu verringern». Die Abarbeitung der angestauten bzw. unbearbeiteten Eingliederungs-Fälle bei seinem Stellenantritt sei Pendenzen bei Stellenantritt von R. rund 70 Dossiers. Die Parteien sind sich einig, dass ein Jahrespensum ca. 500 bis 600 Dossiers umfasst. Mithin hätten die von R. bei Stellenantritt angetroffenen Pendenzen ff.; Peter Münch, Von der Kündigung und ihren Wirkungen, in: Handbücher für die Anwaltspraxis, Stellenwechsel und Entlassung, Basel 1997, Rz. 1.87 und 1.95). Der Grund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Verfahrensrecht
Zuweisung der Beschwerde zur Bearbeitung an eine andere Direktion. Die Baudirektion machte in ihrer Stellungnahme darauf aufmerksam, dass sie im vom Anzeiger beanstandeten Bewilligungsverfahren bezüglich Bauvorhaben zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren bereits beteiligt war. 4. Wie die Baudirektion in ihrer Stellungnahme (…) hervorhob, war sie im vom Anzeiger beanstandeten Bewilligungsverfahren (…) nicht involviert
§ 2 BeurkG
Kanton. Die im kantonalen Recht festgeschriebene, dem Beschwerdeführer auferlegte Wohnsitzpflicht stelle daher einen unter dem Gesichtswinkel von Art. 36 Abs. 3 BV nicht zu rechtfertigenden Eingriff in nunmehr ausschliesslich im Kanton Zug anwaltlich tätig ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die in § 2 Abs. 3 BeurkG aufgestellte Wohnsitzpflicht somit einen unverhältnismässigen Eingriff in
Strafzumessung
Strafvollzug. Im Bereich von über zwei Jahren bis maximal drei Jahren tritt der teilbedingte an die Stelle des bedingten Strafvollzugs. 4.7 Die Staatsanwaltschaft beantragt den unbedingten Strafvollzug massgebenden Faktoren lässt somit den Schluss zu, dass der Beschuldigten keine Schlechtprognose zu stellen ist; vielmehr besteht eine begründete Aussicht auf Bewährung. Demzufolge ist der Beschuldigten
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
mit den bisherigen Interessenten Kontakt auf, um sie zur Erhöhung ihrer Gebote zu veranlassen, so stellt sich die Frage, ob bei Eingang eines solchen noch besseren Angebots, den Berechtigten erneut das
Rechtspflege
2012 wandten sich die Gesuchstellerinnen an den Einzelrichter am Obergericht des Kantons Zug und stellten das eingangs wiedergegebene Rechtsbegehren. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, die Wesentlichen die Abweisung der Berufung und damit die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils; neu stellte sie zudem das Begehren, der Mietvertrag betreffend die Familienwohnung sei auf sie zu übertragen ng vorgeladen (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Der Beklagte nahm an der Hauptverhandlung zur ganzen Klage Stellung und nicht nur zu jenen Vorbringen, welche die Klägerinnen neu vortragen liessen. 3.1 Nach Art
Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 260 Abs. 1 StPO
Bundesgerichts 6B_251/2008 vom 14. August 2008, E. 4). Die Durchführung erkennungsdienstlicher Massnahmen stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre einen bloss geringfügigen Grundrechtseingriff
Vorbemerkungen
oder nur teilweise befolgt beziehungsweise abgelehnt, hat der DSB die Angelegenheit der vorgesetzten Stelle des betreffenden Organs zum Entscheid vorzulegen:In gemeindlichen Angelegenheiten Diesbezüglich 28. September 2000 (BGS 157.1; im Folgenden: DSG).Zu den Befugnissen des Datenschutzbeauftragten Stellt der Datenschutzbeauftragte (im Folgenden: DSB) eine Verletzung von Datenschutzvorschriften fest,
Aus der Praxis der Datenschutzstelle
erledigt. Im Rahmen der Abklärungen über die Möglichkeit eines Easyvote-Abonnements für den Kanton Zug stellte sich die Frage, ob die Zuger Gemeinden Namen und Adressen ihrer 18- bis 25-jährigen Stimmberechtigten Wählern im Couvert mit den offiziellen Abstimmungsunterlagen zukommen lasse (Postulat 14.3104). Es stellte sich somit aus Sicht des DSB die Frage, ob die Beantwortung des Postulats durch den Bund abzuwarten Versand der Unterlagen bekannt geben dürfen. Der DSB wurde vom zuständigen kantonalen Amt um eine Stellungnahme gebeten.Aus den Erwägungen: 1. «Öffentliche Personendaten» Der Anfrage an den DSB lag ein

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