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Art. 229 Abs. 3 und 317 Abs. 1 ZPO
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familienrechtlichen Verfahren und in allen Verfahrensstadien als allgemeiner Grundsatz zur Anwendung. Es stellt sich jedoch die Frage, ob Art. 229 Abs. 3 ZPO – der grundsätzlich für das Verfahren vor erster Instanz
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Zivilrechtspflege
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als angemessene und vollständige Gegenleistung im Rahmen des Kaufgeschäfts.
Der Gesuchsteller stellte der Gesuchsgegnerin mit Darlehensvertrag vom 31. Oktober 2005 zur Realisierung des Projekts (...) ichtig. Diesbezüglich ist – auch im Rechtsmittelverfahren – ausschliesslich auf die prozessuale Stellung als klagende Partei und nicht auf die materiell-rechtliche Rolle als einen Rechtsanspruch geltend kautionspflichtig. Diesbezüglich ist nach einhelliger Lehre aus-schliesslich auf die prozessuale Stellung als klagende Partei und nicht auf die materiell-rechtliche Rolle als einen Rechtsanspruch geltend
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Rechtspflege
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dass die Beschwerdeführerin zur unaufgefordert eingereichten Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zur Arresteinspracheantwort keine Stellung nehmen konnte. Bezeichnenderweise legt die Beschwerdeführerin 2. A., Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 13 BGFA N 137). Das Anwaltsgeheimnis hat dabei einen hohen Stellenwert und grundsätzlich Vorrang vor anderen Interessen. Das Gesagte ist aber keinesfalls eine Faustregel )
Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig von der Entscheidrelevanz der
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Volksschule
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Abs. 1 VRG). Mit der Stellungnahme der Vorinstanz vom 10. Mai 2012 wird eine Begründung nachgeliefert. Diese wurde der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zugestellt. Der Besc Primarschule in der Gemeinde X. Die Eltern von A. (fortan Beschwerdeführerin und Beschwerdeführer) stellten beim Rektor der Gemeinde X. ein Gesuch um Repetition der 6. Klasse. Dieses Gesuch lehnte der Rektor Begründung von erstinstanzlichen Anordnungen sind in der Regel keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, Rz. 1705 ff).
b) Diesen Mi
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Grundlagen, Organisation, Gemeinden
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folgenden Beschwerdegegner) ein und stellten folgende Anträge:
Der Entscheid des Gemeinderates Baar vom 5. April 2012 betreffend Ablehnung der Publikation der Stellungnahme des gegnerischen Abstimmungskomitees weshalb er am 12. Juli 2011 weitere Unterlagen einreichte. Am 13. Juli 2011 stellte die Direktion des Innern diese X zur Stellungnahme zu. Im Schreiben vom 15. September 2011 hielt dieser an seiner Entscheidung Verhältnisse) verletzt den Untersuchungsgrundsatz und stellt einen groben Verfahrensmangel dar (Erw. II. 2).Aus dem Sachverhalt:
Am 22. Januar 2010 stellte das Ehepaar S.Z. und R.Z. das Gesuch um Erteilung
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Bau- und Planungsrecht
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ng der Boote im fraglichen Areal um eine zweckmässige Lösung des sich aufgrund der Zuger Messe stellenden Platzproblems. Zu Recht hat die Stadt Zug hierfür eine Bewilligung erteilt. Ein Wegtransport der Bauvorhabens gegenüber der Westgrenze des Grundstücks GS Nr. 1937 der Beschwerdeführer an der schmalsten Stelle nur 3.35 m beträgt. Damit steht fest, dass durch das hier zu beurteilende Bauvorhaben die Bestimmungen baubewilligungspflichtig ist, wie dies von den Beschwerdeführern behauptet wird. Die Beschwerdegegner stellen sich auf den Standpunkt, eine Baubewilligung sei nicht erforderlich und die vorübergehende Lagerung
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Aus der Praxis der Datenschutzstelle
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Mittelschule kostenlos. Ausserkantonale hingegen müssen grundsätzlich ein Schulgeld bezahlen. Es stellte sich die Frage, ob das Rektorat direkt bei der gemeindlichen Einwohnerkontrolle den Wohnsitz abklären oder nur teilweise befolgt beziehungsweise abgelehnt, hat der DSB die Angelegenheit der vorgesetzten Stelle des betreffenden Organs zum Entscheid vorzulegen:In gemeindlichen Angelegenheiten
Diesbezüglich 28. September 2000 (BGS 157.1; im Folgenden: DSG).Zu den Befugnissen des Datenschutzbeauftragten
Stellt der Datenschutzbeauftragte (im Folgenden: DSB) eine Verletzung von Datenschutzvorschriften fest,
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
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somit zu Recht erlassen worden. Der Strafbefehl sei rechtsgültig. Er sei in Rechtskraft erwachsen und stelle in Bezug auf Busse und Gebühren einen Rechtsöffnungstitel dar.
3.1 Beruht die Forderung auf einem chaft, mit welchem einer juristischen Person gestützt auf Art. 6 OBG eine Busse auferlegt wurde, stellt einen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG dar.Aus dem Sachverhalt:
Mit Eingabe bung und Konkurs I, 2. A., Basel 2010, Art. 80 N 107). Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Y. stellt demnach einen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG dar.
3.3 Daran vermag nichts
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§ 5 Abs. 1 kant. BüG, § 12 VRG
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weshalb er am 12. Juli 2011 weitere Unterlagen einreichte. Am 13. Juli 2011 stellte die Direktion des Innern diese X zur Stellungnahme zu. Im Schreiben vom 15. September 2011 hielt dieser an seiner Entscheidung Verhältnisse) verletzt den Untersuchungsgrundsatz und stellt einen groben Verfahrensmangel dar (Erw. II. 2).Aus dem Sachverhalt:
Am 22. Januar 2010 stellte das Ehepaar S.Z. und R.Z. das Gesuch um Erteilung gner macht in seinem Entscheid vom 6. November 2010 (versandt am 10. März 2011) sowie in den Stellungnahmen vom 20. Juni 2011 und vom 15. September 2011 geltend, die finanziellen Verhältnisse der Besc
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Strafrechtspflege
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eine weite Auslegung.
(...)
6. (...)
Die Stellung der Rechtsnachfolgerin der geschädigten Partei im Sinne von Art. 121 Abs. 2 StPO kommt der Stellung einer Privatklägerin gleich, die sich nur im sich als Privatklägerin zu konstituieren, sondern die schweizerische Sonderkonkursmasse der X. Es stellt sich die Frage, ob sie sich als Privatklägerin konstituieren kann und als solche zur Beschwerde