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Personalrecht
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2007 sei seine Leistung einwandfrei gewesen.
a/aa) Zu den Leistungen des Beschwerdeführers vor Stellenantritt der Abteilungsleiterin Z. ist den Akten folgendes zu entnehmen: (...)
a/bb) Der Beschwerdeführer Auch die Akten bestätigen, dass der vom Beschwerdeführer behauptete Paradigmenwechsel mit dem Stellenantritt von Z. so nicht stattgefunden hat. Tatsächlich wurde schon einige Jahre davor vom Beschwerdeführer Verhältnisse objektiv nicht hätte erbringen können. Er hätte es über all die Jahre, auch schon vor Stellenantritt der Abteilungsleiterin Z., selber in der Hand gehabt, die allgemein üblichen Verhaltensregeln
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§§ 18 Abs. 1 und 42 Abs. 1 VRG, Art. 4 Abs. 5 Reklamereglement der Gemeinde Baar
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vollständig von einer Geschäftstätigkeit ausgeschlossen. Eine generelle Verweigerung der Bewilligung stelle einen rechtswidrigen Eingriff in die Freiheitsrechte des Grundeigentümers dar. Ein kommunaler Erlass auch grössere Flächen möglich.»
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die obgenannte Regelung stelle einen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) einheitliche und rechtsgleiche Behandlung der eingereichten Reklamegesuche zu gewährleisten. Sie stellt somit keine Rechtsquelle dar, weshalb der Regierungsrat und die Gerichte nicht daran gebunden sind
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Art. 13 IVG i.V.m. Art. 2 f. GgV
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Anhang) und einer Gingivitis gelitten habe, dies mit der Begründung, Infektionen der Schleimhäute stellten unmittelbare Folgen der Leukopenie dar und könnten mittelbar zu Zahnfleischentzündungen führen,
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§ 25 DMSG, Art. 36 BO Oberägeri i.V.m. § 20 DMSG
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Der Gutachter I. stellte betreffend den Rohbau u.a. fest, dass das Mauerwerk des Unter- und Sockelgeschosses in einem statisch guten Zustand sei. Das Untergeschoss weise feuchte Stellen auf mit Oberflä Dezember 2013 in das Inventar der schützenswerten Denkmäler aufgenommen. Mit Entscheid vom 3. März 2015 stellte der Regierungsrat das Haus nicht unter Schutz. Die dagegen vom Zuger Heimatschutz und dem Bauforum auch wenn eine andere Bewertung allenfalls denkbar wäre.
a) Mit Urteil vom 22. Dezember 2015 stellte das Verwaltungsgericht verbindlich fest, dass das strittige Wohn- und Geschäftshaus von sehr hohem
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Rechtspflege
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zum Anwaltsgesetz, 2. A. 2011, Art. 13 BGFA N 137). Das Anwaltsgeheimnis hat dabei einen hohen Stellenwert und grundsätzlich Vorrang vor anderen Interessen. Das Gesagte ist aber keinesfalls eine Faustregel Handelsregisterführer habe nicht den Berufs- und Standesregeln des Anwaltsberufes entsprochen und stelle deshalb gleichsam die Sorgfalt der Tätigkeit als Urkundsperson in Frage.
5.1. Der Verzeigte ist Androhung wirtschaftlicher Nachteile für den Kanton zur Eintragung der abgelehnten Geschäfte zu bewegen, stellt eine Sorgfaltspflicht-verletzung dar (E. 5).Aus den Erwägungen:
1. Nach § 32 Abs. 1 BeurkG und
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Art. 9 und Art. 17 Abs. 2 ATSG, Art. 42 IVG; Art. 37 und Art. 38 IVV
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durch das Leiden eingeschränkt ist. Die Versicherung ihrerseits nimmt weitere Abklärungen an Ort und Stelle vor. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen oder deren Auswirkungen auf die a konkret in Frage stehenden Faktoren der Hilflosigkeit sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (vgl.
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Grundlagen, Organisation, Gemeinden
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Sinn, die als Stellvertreterinnen oder Stellvertreter das volle Pensum an der Klasse unterrichten und keine Zeiteinheiten abgeben könnten. Denn wenn die Altersentlastung ausbezahlt werde, stelle sie eine reine Beschwerdeführers Stellung und stellte dies klar in Abrede. Die entsprechende Antwort der Beschwerdegegnerin vom 19. Dezember 2018 wurde dem Regierungsrat ebenfalls zugestellt.
In der Stellungnahme vom 1. Februar Kompetenz des Arbeitgebers, ob er die Altersentlastung bei einer Stellvertretung gewähre oder nicht. Ziel sei es, ein Stellvertretungspensum stets mit einer Person abzudecken. Dem Wunsch der Beschwerdeführerin
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Enteignung
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zeitlichen Aspekt einer zweiten Beratung eines Beschlusses betreffen. Diese Frage muss aber an dieser Stelle nicht abschliessend beantwortet werden, wie sich nachfolgend ergibt.
Während in der BV im Grundsatz 2 Ist festgestellt, dass der KRB Landerwerb im Falle der Enteignung nicht verfassungskonform ist, stellt sich dennoch die Frage, ob er hier im Einzelfall Anwendung finden darf. Der Beschwerdegegner 1 beruft
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Grundlagen, Organisation, Gemeinden
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reichte E. eine Beschwerde gegen den Beschluss der Gemeindeversammlung vom 7. Dezember 2015 ein. Er stellte unter anderem folgenden Antrag:
Der Regierungsrat hat abzuklären, ob die Abstimmungen zu den
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Grundrechte
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Tele 1 den Beschwerdeführer als einen am Demonstrationsumzug beteiligten Demonstranten wahr und stellten ihn den Fernsehzuschauern als solchen vor (vgl. eingeblendete Zeile «Demonstrant», Videosequenz 1996 (GSW, BGS 751.14), schuldig gemacht hat. Sie ist der Ansicht, dass dies nicht der Fall sei und stellte daher die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer ein. Demgegenüber geht es im vorliegenden gefährliche Gegenstände angetroffen sowie linksextremistische Führungspersonen identifiziert (vgl. Stellungnahme der Zuger Polizei vom 20. Juni 2016, S. 3). Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Polizei erwähnten