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Gerichtspraxis
entgegnete, dass eine Abgabe der Stellvertreterfunktion für ihn nicht verhandelbar sei (...). Danach gab B. an, sie könnte sich mit der Beibehaltung der Stellvertretungsfunktion einverstanden erklären, wenn trotz seiner langjährigen Funktion als Stellvertreter zu halten habe. Er zeige keinerlei Willen, sich ihr hierarchisch unterzuordnen. Insbesondere aus der Stellungnahme vom 5. Februar 2015 gehe hervor, dass auch das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können. Eine allfällige Stellungnahme ist umgehend einzureichen (E. 2). In der Regel ist
Personalrecht
Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist von sechs Monaten per 31. August 2016. Gleichzeitig stellte er ihn von seinen Aufgaben als Organist und Leiter Kirchenmusik frei. Im gleichen Schreiben wurde eröffnet, dass die Beschwerdeführerin von dessen Kündigung ausgehe. Die Beschwerdeführerin selber stellte dem Beschwerdegegner 1 die Kündigung indes nicht in Aussicht und entgegen derer Auffassung musste deren Absicht einer allfälligen Kündigung informiert. Damit habe er aber auch nicht zur Kündigung Stellung nehmen können, weshalb der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Aussprechung der Kündigung
Aktenführung, Aufzeichnungspflicht und Archivierung oder Vernichtung
Unterlagen bringen. In diesem Zusammenhang gelangte der SPD an die Datenschutzstelle. Insbesondere stellte sich die Frage, ob Angaben über Schülerinnen und Schüler auch ohne Information bzw. Einwilligung Erziehungsberechtigten (bzw. mit den mündigen Schülerinnen oder Schülern bzw. Lernenden). Für den SPD stellte sich die Frage, ob die Mitarbeitenden bei solchen Beratungsdienstleistungen ausserhalb der formellen Verantwortlichen selbst oder vom Amt für Informatik und Organisation (AIO) zur Verfügung gestellt wird. Stellt der Arbeitgeber eine Fachapplikation zur Verfügung (z.B. GEVER oder eine bereichsspezifische Ges
Art. 87 Abs. 1 VZV, § 3 Abs. 1 lit. a, c und e Kommunikationsrichtlinien des Kantons Zug
daran, dass das Strassenverkehrsamt seine Praxis gegenüber den Haltern rechtsgleich anwendet. Es stellt sich allerdings die Frage, ob die Behörde ihre Praxis angesichts der auf dem Spiel stehenden Ver mit maximal vier oder mit minimal fünf Ziffern handelt. Im Übrigen orientiert das Amt an anderen Stellen seines Webauftritts sehr wohl über die Rechtsgrundlagen für gewisse Dienstleistungen (z.B. bei den
§ 16 Abs. 1 PolG, Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 36 BV
Tele 1 den Beschwerdeführer als einen am Demonstrationsumzug beteiligten Demonstranten wahr und stellten ihn den Fernsehzuschauern als solchen vor (vgl. eingeblendete Zeile «Demonstrant», Videosequenz 1996 (GSW, BGS 751.14), schuldig gemacht hat. Sie ist der Ansicht, dass dies nicht der Fall sei und stellte daher die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer ein. Demgegenüber geht es im vorliegenden gefährliche Gegenstände angetroffen sowie linksextremistische Führungspersonen identifiziert (vgl. Stellungnahme der Zuger Polizei vom 20. Juni 2016, S. 3). Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Polizei erwähnten
Verwaltungspraxis
früheren Stellungnahmen äusserte sich die Baufachkommission negativ zu diesem Baugesuch. Das Amt für Denkmalpflege und Archäologie wurde von der Gemeinde Cham ebenfalls zu einer Stellungnahme zum Baugesuch Verfahrensschritten Stellung nehmen zu dürfen (so z.B. BGE 122 II 274 ff.). 3. Aufgrund der schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der in der Stellungnahme vom 25. August 2014 (Ziff des Zugangs gerechtfertigt hätten. In ihrer Stellungnahme vom 26. Januar 2015 begründete die DI die Einschränkung abweichend, dass damals noch vakante Stellen zu besetzen gewesen seien und somit ein laufendes
Grundlagen, Organisation, Gemeinden
vertreten durch Rechtsanwalt Z. G., Zug, beantragte in seiner Stellungnahme vom 21. September 2017, das Gebäude-Ensemble sei nicht unter Schutz zu stellen und aus dem Inventar der schützenswerten Denkmäler des noch offen erscheine. Hierfür wird namentlich auf die konkreten Umstände, die Gleichheit der sich stellenden Fragen, den Entscheidungsspielraum in den unterschiedlichen Abschnitten und die Bedeutung für den Nichtunterschutzstellung betraut (§ 10 Abs. 1 Bst. a DMSG). Insofern liegt keine Gleichheit der sich stellenden Fragen vor. Es ist in diesem Zusammenhang auf Fälle hinzuweisen, in welchen es unklar ist, ob an
Verfahrensrecht
Protokolle über die behandelten Geschäfte durch den Gemeinderat der Gemeinde B. hat. Die sich stellenden Rechtsfragen kann man nie zum vorneherein als einfach bezeichnen, zumal zu dem erst 2014 in Kraft Bearbeitung dringender Angelegenheiten – insbesondere Fristenwahrungen – zum Beispiel durch eine Stellvertretung erwartet werden. Zusammenfassend ist mangels entsprechender Belege nicht von einer derartigen die mit Blick auf den Kanton Zug überdies vom Bundesgericht geschützt wurde (BGer 2C_596/2014). Es stellten sich vorliegend somit keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, an deren erstmaliger Abklärung
Bau- und Planungsrecht
früheren Stellungnahmen äusserte sich die Baufachkommission negativ zu diesem Baugesuch. Das Amt für Denkmalpflege und Archäologie wurde von der Gemeinde Cham ebenfalls zu einer Stellungnahme zum Baugesuch einer Ortsbildschutzzone die Stellungnahme des Amts für Denkmalpflege und Archäologie einholen. Die Vorinstanz hat beim Amt für Denkmalpflege und Archäologie zwar eine Stellungnahme zum Baugesuch eingeholt als Baubewilligungsbehörde gilt somit der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Einen besonderen Stellenwert hat der Fachbericht des Amts für Denkmalpflege und Archäologie zu einem Vorhaben in der Ortsbi
§§ 99 und 132 Abs. 1 GG; § 70 Abs. 1 PG
Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist von sechs Monaten per 31. August 2016. Gleichzeitig stellte er ihn von seinen Aufgaben frei. Im gleichen Schreiben wurde ein neuer Anstellungsvertrag als (. Formulierung kann offensichtlich nur für Fälle gelten, in welchen eine dem Kirchenrat untergeordnete Stelle eine verbindliche Verfügung trifft, und ist hier nicht einschlägig. Eine Überprüfung eines Entscheides Arbeitsverhältnisses geschuldeten finanziellen Leistungen zuzusprechen (§ 70 Abs. 3, § 14 PG). Es stellt sich die Frage, ob zu diesem Zweck die Angelegenheit vom Gericht an den Kirchenrat als der zuständigen

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