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Zivilrecht
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Zuteilung der PPUs gehabt und es sich daher um Eigengut gehandelt hätte. Die letzten [Zahl] PPUs stellten somit Errungenschaft des Beklagten dar (vgl. Art. 200 Abs. 3 ZGB).
10.1.8 Wie bereits erwähnt als «Hochstämmer» im Sinne von § 111a Abs. 1 EG ZGB nur auf die Baumart ankommt. Der Kantonsrat stellte für die Definition hochstämmiger Bäume mithin auf den einer Baumart innewohnenden, natürlichen Keim physische Gewalt gegen D. angewandt habe, indem er D. am Ohr geschlagen und dieser geblutet habe (…), stellte sich als unbegründet heraus. Wie sich an der Parteibefragung ergab, hat D. gegenüber der Beklagten
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Art. 8a Abs. 3 lit. d und 17 SchKG
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setzen. Schutzwürdig und konkret ist das Interesse, wenn der Ausgang des Beschwerdeverfahrens die Stellung des Beschwerdeführers unmittelbar beeinflussen kann. Es ist abzuwägen, ob durch die (Nicht-) Fällung Entscheid des Vollstreckungsorgans in keiner Weise geändert werden bzw. deren rechtliche oder faktische Stellung bei einer Änderung des Entscheids nicht tangiert würde oder unverändert bliebe (Maier/Vagnato, Kommentar er, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2. A. 2018, S. 59 f.). Die Beschwerdelegitimation stellt eine Prozessvoraussetzung dar. Fehlt sie, ergeht ein Nichteintretensentscheid (vgl. Maier/Vagnato
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Zivilstandswesen
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Herkunft und Abstammung tilgen zu wollen. Damit könne ein Integrationswille dokumentiert werden und dies stelle einen achtenswerten Grund dar. Thomas Geiser (Thomas Geiser, Das neue Namensrecht und die Kindes- nicht genüge. Die Nachteile aus der aktuellen Namensführung müssten objektiv nachvollziehbar sein. Es stelle sich die Frage, weshalb die Gesuchstellerin erst jetzt um eine Namensänderung ersuche, obwohl der nicht mit dem amtlichen Namen angesprochen wird, erklärt sich in diesem Sinn auch nicht ganz. Es stellt sich daher zu Recht die Frage, weshalb sie sich erst nach 37 Jahren, in welchen sie schon Q. heisst
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Art. 132 StPO
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ndlungen der Strafverfolgungsbehörden einzig vom Willen der beschwerdeführenden Person ab; diese stellt Rechtsbegehren, deren Aussichten auf Erfolg beurteilt werden können. In Übereinstimmung mit der zitierten
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Umweltrecht
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Eingabe an das Verwaltungsgericht]
h) Bei der nun folgenden Würdigung dieser Gutachten und Stellungnahmen sind die beiden Lärmmomente «Abschuss» und «Zeitpunkt» separat zu behandeln. Vorab ist allgemein erhebliche, wenn nicht gar massive, Lärmauswirkungen auf die Umgebung ausgingen. Das Bundesgericht stellte sich im Urteil denn auch auf den Standpunkt, dass der dringende Sanierungsbedarf in Bezug auf alle Frage des Grenzzauns wurde nicht eingetreten.
b) Bevor zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen Stellung zu beziehen ist, sind angesichts des komplexen Sachverhalts noch ein paar Bemerkungen zum weiteren
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Vollstreckung
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Möglichkeit, sowohl zur Exequaturerteilung als auch zur Erteilung der definitiven Rechtsöffnung Stellung zu nehmen. Eine Einschränkung des rechtlichen Gehörs auf Letzteres findet nicht statt, da solches
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Art. 67 SchKG, Art 9 u. Art. 135 OR, Art. 13 u. Art. 16 GebV SchKG; Betreibungsbegehren zur Unterbrechung der Verjährung
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Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt eintrifft (BlSchK 2011 S. 148 ff. E. 3.2.2).
2.1 Vorliegend stellte die Beschwerdeführerin in der Beilage 1 zur Eingabe vom 8. März 2016 das Betreibungsbegehren und unterbrochen worden wäre.
2.2 Das Betreibungsamt nahm das Betreibungsbegehren nun gleichwohl entgegen, stellte den Zahlungsbefehl aus, auf dem es den Rückzug des Betreibungsbegehrens vermerkte, und sandte dieses betrachtet werden. Nimmt das Betreibungsamt ein solches Betreibungsbegehren gleichwohl entgegen und stellt den Zahlungsbefehl aus, ist es berechtigt, die Kosten für die Aus- und die Zustellung des Zahl
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Art. 223 Abs. 1 i.V.m. Art. 219 ZPO
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Beschleunigung des Rechtsöffnungsverfahrens, die Rechte eines Gesuchsgegners bei versäumter Stellungnahme enger zu fassen als im ordentlichen Zivilverfahren und daher Art. 223 ZPO in diesem summarischen gsverfahren gestützt auf Art. 223 Abs. 1 i.V.m. Art. 219 ZPO Nachfrist zur Einreichung einer Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch angesetzt werden darf. Die Vorinstanz hat daher dem Beschwerdeführer unbenutzten Ablauf der 7-tägigen Vernehmlassungsfrist zu Recht keine Nachfrist zur Einreichung einer Stellungnahme angesetzt.
Obergericht, II. Beschwerdeabteilung, 8. Februar 2018 (BZ 2017 117)
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Art. 1 Abs. 3 aExpaV, Art. 1 Abs. 2 ExpaV
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auf höchstens fünf Jahre befristete Erwerbstätigkeit» (Art. 1 Abs. 3 ExpaV). Diese Fünfjahresfrist stellt die zeitliche Höchstgrenze dar, d.h. nach fünf Jahren Erwerbstätigkeit in der Schweiz gilt ein Aufenthalt
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Art. 112 und Art. 49 Abs. 1 StGB; Art. 64 Abs. 1 und 1bis StGB; Art. 56 Abs. 1 StGB
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n. Behandelbarkeit im forensisch-psychiatrischen Sinn sei immer kriminalprognostisch gedacht und stelle ein Beweisthema dar. Dabei sei die für die Anordnung einer lebenslänglichen Verwahrung von der R eindeutig klären würden, wann eine Person nicht therapierbar sei. Die langfristige Unbehandelbarkeit stelle letztlich eine Wahrscheinlichkeitsrelation dar, bei der einem ausserordentlich hohen Risiko für die ausserordentlich geringe Wahrscheinlichkeit für risikomindernde Veränderungen gegenüber. Vorliegend stelle sich daher die Frage, ob der Öffentlichkeit – welche den Schutzgedanken durch die Annahme der Ve