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Art. 11 Abs. 2 und 15 USG; Art. 13 Abs. 1 LSV i.V.m. Art. 37a Abs. 1 LSV; Art. 40 Abs. 1 LSV; Anhang 7 LSV
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Eingabe an das Verwaltungsgericht]
h) Bei der nun folgenden Würdigung dieser Gutachten und Stellungnahmen sind die beiden Lärmmomente «Abschuss» und «Zeitpunkt» separat zu behandeln. Vorab ist allgemein erhebliche, wenn nicht gar massive, Lärmauswirkungen auf die Umgebung ausgingen. Das Bundesgericht stellte sich im Urteil denn auch auf den Standpunkt, dass der dringende Sanierungsbedarf in Bezug auf alle Frage des Grenzzauns wurde nicht eingetreten.
b) Bevor zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen Stellung zu beziehen ist, sind angesichts des komplexen Sachverhalts noch ein paar Bemerkungen zum weiteren
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ISOS, § 25 Abs. 1 lit. a DMSG, § 25 Abs. 1 lit. d DMSG
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Bericht der fachkundigen Stelle den Beweisanforderungen genügt, gibt es keine Verpflichtung, weitere Berichte einzuholen. Das Abstützen auf verwaltungsinterne Stellungnahmen stellt jedenfalls keinen Verf Ägeri sind auf Dauer tragbar (Erw. 5c).Aus dem Sachverhalt:
Mit Beschluss vom 25. Oktober 2016 stellte der Regierungsrat das Büro- und Wohngebäude (ehemals Kontor), Zugerstrasse 186, Menzingen, Ass. Nr schützenswerten Denkmäler (Stand 5. Januar 2017) festgehalten.
Mit Beschluss vom 25. Oktober 2016 stellte der Regierungsrat das Büro- und Wohngebäude (ehemals Kontor), Zugerstrasse 186, Gemeinde Menzingen
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Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK
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srechtlichen Grundbetrages sowie die Berücksichtigung von Treuhandkosten. Inwiefern erst die Stellungnahme des Gesuchsgegners diesbezüglich zu weiteren Ausführungen Anlass gegeben haben soll, ist nicht
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Verfahrensrecht, Begründungspflicht der Behörden
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Verfahrensschritten Stellung nehmen zu dürfen (so z.B. BGE 122 II 274 ff.).
3. Aufgrund der schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der in der Stellungnahme vom 25. August 2014 (Ziff so wird die Bürgergemeinde A weitere Kosten von CHF 750 erheben. (...)»
C. Am 24. Februar 2014 stellte der Bürgerrat A den Gesuchstellenden den begründeten Entscheid zu. In materieller Hinsicht wurde Entscheides zur Sache selbst zu den für die Entscheidung wesentlichen Argumenten und Verfahrensschritten Stellung nehmen zu dürfen. Die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nicht statthaft (Erw. Ziff
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Bürgerrecht
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Beschwerdeführers Stellung und stellte dies klar in Abrede. Die entsprechende Antwort der Beschwerdegegnerin vom 19. Dezember 2018 wurde dem Regierungsrat ebenfalls zugestellt.
In der Stellungnahme vom 1. Februar Der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst stellte das Gesuch der Bürgergemeinde Z am 3. Januar 2018 zur Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen und zur Stellungnahme zu.
Die Bürgergemeinde Z führte am 26 die Abklärungen beim Amt für Migration ergaben keinen Anlass zu Beanstandungen. Am 6. August 2018 stellte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst das Gesuch der Bürgergemeinde Z zur Prüfung der Einbürge
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Art. 43 und Art. 61 ATSG, Art. 3 Abs. 1 und 2 UVG, Art. 8 UVV
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mehr hatten aufgefunden werden können, folglich nicht mehr zu den Widersprüchen und Ungereimtheiten Stellung nehmen konnten.
6.3
6.3.1 Würdigend ist vorab festzuhalten, dass es wirklich völlig unverständlich Arbeitsverhältnis als nach dem hier geltenden Beweisgrad erstellt gilt.
6.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, im Dezember 2009 habe er im Rahmen eines mündlich vereinbarten, befristeten alles so abgelaufen, wie der Beschwerdeführer die Gegenpartei und das Gericht glauben machen will, stellt sich nämlich ernsthaft die Frage, wieso er das Unfallereignis nicht viel früher zur Anmeldung brachte
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Art. 266 i.V.m. 261 ZPO
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erachtet. Weiter sei die Auffassung der Vorinstanz unzutreffend, wonach eine Veröffentlichung der Stellungnahme der Gesuchstellerin im geplanten Artikel an der herabsetzenden und ehrverletzenden Wirkung nichts E-Mail vom 15. April 2015 lud der Redaktor der Gesuchgegnerin, M., die Gesuchstellerin zu einer Stellungnahme ein. Die Kritik der Gesuchsgegnerin, die Vorinstanz hätte nicht einzig aus den der Gesuchstellerin die Rufschädigung bestehe. Es fehle somit die Grundlage für einen besonders schweren Nachteil. Sie stellt aber nicht in Abrede, dass sie über gewichtige Medien verfügt, welche viele Adressaten erreichen
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Zivilrechtspflege
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Vorliegend ist das Rechtsbegehren nicht auslegungsbedürftig. Die anwaltlich vertretene Klägerin stellte bereits in der Klageschrift dasselbe Rechtsbegehren und hielt daran auch nach durchgeführtem Bew oder ein Dulden, sondern ein bestimmtes Tun (Beseitigungshandlung). Die Immissionsklage der Klägerin stellt daher eine positive Leistungsklage dar (Art. 84 ZPO). Das klägerische Rechtsbegehren kann jedoch (Schmid, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 164 ZPO N 2). Die Frage nach dem Beweis und der Beweiswürdigung stellt sich vorliegend indes gar nicht erst, da aufgrund des unbestimmten Rechtsbegehrens nicht feststeht
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Handelsregister
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Schreiben vom 29. Oktober 2015 die Eingabe des Gesuchsgegners 1 vom 24. August 2015 sowie die Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 13. Oktober 2015 zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt. Das Schreiben
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Verordnung über die Anwaltsprüfung und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
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Ablauf von zwei Jahren zulässig sei, abgewiesen. Nach Erwerb eines ausserkantonalen Anwaltspatents stellte er bei der Anwaltsprüfungskommission des Kantons Zug das Gesuch um Zulassung zur Beurkundungsprüfung mit ausserkantonalem Patent gelte, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese Frage stellte sich damals nicht, da der Beschwerdeführer die Wiederholungsprüfung nicht bestanden hatte und über [ausserkantonalen] Anwaltspatents das Gesuch um Zulassung zur Beurkundungsprüfung eingereicht hatte, stellte der Präsident der Anwaltsprüfungskommission mit Schreiben vom 23. August 2016 und mit Verfügung vom