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Strafrecht
getätigten Transaktionen und in der Folge die Staatsanwaltschaft auf postalischem Weg. Gleichzeitig stellte sie für ihren Aufwand in Zusammenhang mit der Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft einen Betrag
Art. 286 Abs. 2 ZGB; Art. 129 Abs. 1 ZGB
einem Entscheid aus dem Jahre 2011 tat es dies mit der Begründung, dass diese zur Abfederung des Stellenverlustes ausgerichtet worden sei (Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich LP090044 vom 1. Juli welchem Umfang genau die Abgangsentschädigung als Überbrückung der Arbeitslosigkeit oder des Stellenverlustes diente. Denn erstens dient, wie dargelegt (E. 2.6), jede Abgangsentschädigung zu einem gewissen vorliegen, wenn die Abgangsentschädigung beispielsweise nur zu einem Viertel der Abfederung des Stellenverlustes diente. Dann wären nur ein Viertel der CHF 5'250.00, mithin CHF 1'312.50, als Einkommen zum
Denkmalschutz
Bericht der fachkundigen Stelle den Beweisanforderungen genügt, gibt es keine Verpflichtung, weitere Berichte einzuholen. Das Abstützen auf verwaltungsinterne Stellungnahmen stellt jedenfalls keinen Verf Ägeri sind auf Dauer tragbar (Erw. 5c).Aus dem Sachverhalt: Mit Beschluss vom 25. Oktober 2016 stellte der Regierungsrat das Büro- und Wohngebäude (ehemals Kontor), Zugerstrasse 186, Menzingen, Ass. Nr schützenswerten Denkmäler (Stand 5. Januar 2017) festgehalten. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2016 stellte der Regierungsrat das Büro- und Wohngebäude (ehemals Kontor), Zugerstrasse 186, Gemeinde Menzingen
§ 36 GeoIV-ZG, Art. 4 GeoNV, § 42 VRG
2015 verzichtete die Direktion des Innern namens des Regierungsrates auf eine Vernehmlassung und stellte auch keinen eigenen Antrag auf Abweisung oder Gutheissung der Beschwerde. Der Stadtrat Zug beantragte sung verzichtete und auch nicht auf seine Erwägungen verwies, sondern nicht einmal einen Antrag stellte und insofern auch keinen gerichtlichen Schutz für seinen eigenen Entscheid begehrte. Eine Verletzung Ermessens kontrollieren. Diese Bestimmung ermächtigt ihn im Grundsatz, sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen. Kommt der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zu, ist sie v
Art. 3 Abs. 2 Bst. a ZUG, § 20 und § 21 SEG, Art. 62 Abs. 1 OR
der KÜG zugesicherte Subventionsbeitrag wird indes durch den Kanton gewährt. Er stellt folglich eine Hilfe von Dritter Stelle im Sinne von § 2 bis SHG dar und geht damit der Sozialhilfe vor. Anders sieht Zuständigkeitsgesetz um einen bundesrechtlichen Erlass handelt (BGE 142 V 271 E. 7.2 S. 277). Es stellte auf die in Art. 3 des Bundesgesetzes über Abgeltungen und Finanzhilfen vom 5. Oktober 1990 (Subv gewährt, soweit und solange sich Hilfe Suchende nicht selber helfen können oder Hilfe von Dritter Stelle nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Träger der Sozialhilfe sind in erster Linie die Einwohner-
Steuerrecht
Y-Verein zusätzliche Mittel habe zur Verfügung stellen wollen. Wenn eine beherrschende Gesellschafterin aus persönlichen Interessen eine Spende ausrichte, so stelle dies (im Umfang des die 20%-Limite übersteigenden 50 % Lohnanteil und 50 % Gewinnanteil vorzunehmen. Die Steuerverwaltung des Kantons Zug hingegen stellte sich auf den Standpunkt, der Kanton Bern habe mit einigen anderen Kantonen dieselbe Vereinbarung auf höchstens fünf Jahre befristete Erwerbstätigkeit» (Art. 1 Abs. 3 ExpaV). Diese Fünfjahresfrist stellt die zeitliche Höchstgrenze dar, d.h. nach fünf Jahren Erwerbstätigkeit in der Schweiz gilt ein Aufenthalt
§ 76 Ziff. 2 VRG, § 3 Abs. 3 EG ZGB, § 3 Verordnung über die amtliche Schätzung
Steuerverwaltung zwecks Festsetzung der Erbschaftssteuer zur amtlichen Schätzung an. Am 2. Dezember 2016 stellte die Schätzungskommission dem Auftraggeber den Schätzungsbericht zu, worin sie als Verkehrswert für zu Unrecht und zeitigt damit keine Rechtswirkung. Die Schätzungskommission wird daher an dieser Stelle darauf hingewiesen, inskünftig bei ihren ausserhalb der sachlichen Bereiche des PBG und des ZGB erfolgten wurde fristgerecht eingereicht und entspricht den übrigen Formerfordernissen (§§ 64 und 65 VRG). Es stellt sich jedoch die Frage, ob das Zuger Verwaltungsgericht sachlich zuständig ist, die vorliegende Beschwerde
Öffentlichkeitsprinzip
Regierungsrat verweist in diesem Zusammenhang auf die Doppelnatur des Sitzungsprotokolls. Einerseits stellt es ein genau bezeichnetes amtliches Dokument dar, anderseits betrifft es eine Mehrzahl von Geschäften
Art. 276 ZPO
einmal versuchsweise angetreten hat (vgl. Vi act. 8/2 S. 12 f.). Es trifft zwar zu, dass dieses Stellenangebot inzwischen rund vier Jahre zurückliegt. Diese Tatsache zeigt aber dennoch, dass trotz des la sfrist angerechnet werden. Dabei reichen Fristen von einigen wenigen Monaten für eine seriöse Stellensuche in der Regel nicht aus (Schwenzer, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKommentar Band I: ZGB, 2. A., Bern seriös um eine Stelle bemüht hat, hätte die Gesuchstellerin weitere Unterlagen (die Bewerbungsunterlagen) einreichen müssen, insbesondere auch weil sie noch im Jahr 2010 eine angebotene Stelle ohne hinreichende
EG Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 i.V.m. EG Nr. 988/2009 vom 16. September 2009, Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (WVP), Stand 1. April 2012, Art. 20 Abs. 3 AHVV
Regeste: EG Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 i.V.m. EG Nr. 988/2009 vom 16. September 2009; Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV  (WVP), Stand 1. April 2012; Art. 20 Abs. 3 AHVV –

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