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Güterrecht
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Zuteilung der PPUs gehabt und es sich daher um Eigengut gehandelt hätte. Die letzten [Zahl] PPUs stellten somit Errungenschaft des Beklagten dar (vgl. Art. 200 Abs. 3 ZGB).
10.1.8 Wie bereits erwähnt sondern wie das bedingte Entgelt für die Arbeitsleistung im Einzelfall ausgestaltet sei. Vorliegend stelle sich insbesondere die Frage, inwiefern Mitarbeiter-beteiligungen im Bestand des Eigengutes des Beklagten
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Art. 4 ATSG, Art. 6 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 UVV
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eines Unfalles zu verneinen sei, mit zwei Ausrufezeichen bekräftigt. Doktor B ist angesichts seiner Stellung als Chefarzt der Chirurgischen Klinik X als bewährter Arzt zu betrachten, welcher zudem als Inhaber qualifiziert werden könnte.
5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Leistenbruch (Inguinalhernie) stelle einen «Riss von Band–Sehnen–Muskel» (Einsprache) bzw. eine Läsion von Bändern und Muskeln dar (B Reaktion auf die Reizung der Atemwege darstellt . Ein Husten – so heftig er auch gewesen sein mag – stellt demnach keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor dar. Aus diesem Grund vermag der Beschwerdeführer aus
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Stimm- und Wahlrecht
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mit 126 Nein-Stimmen gegen 123 Ja-Stimmen abgelehnt. Ein Teilnehmer der Gemeindeversammlung, Z, stellte einen Ordnungsantrag auf «Nachzählung», worauf der Gemeindepräsident wie folgt reagierte: «Gut, das der Abstimmungsfolge von Anträgen die Gemeindeversammlung entscheidet).
f) Im vorliegenden Fall stellte der Versammlungsteilnehmer Z nach der ersten Abstimmung den «Ordnungsantrag... ich bitte um Nachzählung» auf BGE 136 I 352, 376; BGE 134 I 172, 175). Die Legitimation ergibt sich unmittelbar aufgrund der Stellung der politischen Partei im demokratischen Verfahren. Die C.-Partei handelt im Beschwerdeverfahren
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Gesundheit, Arbeit, soziale Sicherheit
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der KÜG zugesicherte Subventionsbeitrag wird indes durch den Kanton gewährt. Er stellt folglich eine Hilfe von Dritter Stelle im Sinne von § 2 bis SHG dar und geht damit der Sozialhilfe vor. Anders sieht Zuständigkeitsgesetz um einen bundesrechtlichen Erlass handelt (BGE 142 V 271 E. 7.2 S. 277). Es stellte auf die in Art. 3 des Bundesgesetzes über Abgeltungen und Finanzhilfen vom 5. Oktober 1990 (Subv gewährt, soweit und solange sich Hilfe Suchende nicht selber helfen können oder Hilfe von Dritter Stelle nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Träger der Sozialhilfe sind in erster Linie die Einwohner-
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Verwaltungspraxis
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der KÜG zugesicherte Subventionsbeitrag wird indes durch den Kanton gewährt. Er stellt folglich eine Hilfe von Dritter Stelle im Sinne von § 2 bis SHG dar und geht damit der Sozialhilfe vor. Anders sieht vertreten durch Rechtsanwalt Z. G., Zug, beantragte in seiner Stellungnahme vom 21. September 2017, das Gebäude-Ensemble sei nicht unter Schutz zu stellen und aus dem Inventar der schützenswerten Denkmäler des noch offen erscheine. Hierfür wird namentlich auf die konkreten Umstände, die Gleichheit der sich stellenden Fragen, den Entscheidungsspielraum in den unterschiedlichen Abschnitten und die Bedeutung für den
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Grundlagen, Organisation, Gemeinden
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Personalressourcen auf diesen Fall verwenden zu müssen, werde auf eine eingehende Stellungnahme verzichtet. Stattdessen stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag, es seien der Klinikleitung der Psychiatrischen sollen die konkreten Fallumstände sein. Ins Gewicht fallen insbesondere die Komplexität der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen, der Umfang des Verfahrensstoffs und die Person des Berechtigten, andererseits Kündigungsfrist) fehlte der Beschwerdeführer während total 491 Kalendertagen krankheitshalber. Die stellvertretende Oberärztin der Psychiatrischen Klinik Zugersee führte in ihrem Schreiben vom 17. März 2017 aus
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Strafbare Handlungen gegen das Vermögen (Betrug)
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Regeste:
Art. 146 Abs. 1 StGB – arglistige Täuschung der IV-Stelle. Da psychische Beschwerden nicht auf objektiven Befunden beruhen, wird zur Diagnosestellung im Rentenverfahren weitgehend auf di
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Vorbemerkungen
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oder nur teilweise befolgt beziehungsweise abgelehnt, hat die DSB die Angelegenheit der vorgesetzten Stelle des betreffenden Organs zum Entscheid vorzulegen:
In gemeindlichen Angelegenheiten
Diesbezüglich Kantons Zug vom 28. September 2000 (DSG; BGS 157.1).
Zu den Befugnissen der Datenschutzbeauftragten
Stellt die Datenschutzbeauftragte (im Folgenden: DSB) eine Verletzung von Datenschutzvorschriften fest
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Bürgerrecht
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Bundesamt für Migration Anfang September 2012 die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung erteilt hatte, stellte der Bürgerrat den Gesuchstellenden das Formular für die Erteilung des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts reagiert hätten. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 an die Beschwerdeführenden nahm der Bürgerrat Stellung zum Wiedererwägungsgesuch und teilte ihnen mit, dass er auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintreten wäre eine Einbürgerung aufgrund nicht geregelter finanzieller Verhältnisse nicht möglich. Mit Stellungnahme vom 7. Januar 2015 beantragte der Bürgerrat (nachfolgend: Beschwerdegegner) Abweisung der beim
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Unfallbegriff
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Regeste:
Art. 4 ATSG – Tritt beim Biss in eine heisse Grillwurst eine Zahnverletzung auf, stellt dies mangels Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG dar. Es gehört nicht die Wirkung des betreffenden Faktors, sondern dieser selbst (BGE 122 V 230 Erw. 1). Die Praxis stellt neben objektiven Elementen auch auf subjektive Umstände wie Gewöhnung, Häufigkeit der Verrichtung geltend macht, sondern einzig vorbringt, die Grillwurst sei für ihn unerwartet heiss gewesen. Es stellt sich somit die Frage, ob darin eine Ungewöhnlichkeit zu erblicken ist. Diesbezüglich ist noch einmal