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§ 25 PolOrgG; Art. 5, 9 und 29 BV
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verzichtet worden. X. habe angegeben, er habe diesen Schaden erst am 11. August 2014 festgestellt. X. stellte gleichentags Strafantrag wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs gegen unbekannt. Mit Beschluss worin er einen Verstoss gegen Treu und Glauben erblickt.
Die Zuger Polizei hielt in ihrer Stellungnahme vom 30. September 2014 fest, dass zwischen dem 5. Mai 2014 und der nachträglichen Schadensmeldung Parteien das rechtliche Gehör gewährt, bevor sie entscheidet. Insbesondere besteht ein Anspruch auf Stellungnahme zu einer Frage tatsächlicher Natur, die – wie hier – zweifelhaft und für die Entscheidung der
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Art. 43 StGB
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der Grenze für bedingte Strafen liegen, sieht einen eigenständigen Anwendungsbereich vor. An die Stelle des vollbedingten Strafvollzugs, der hier ausgeschlossen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB), tritt der te
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Namensänderung
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Herkunft und Abstammung tilgen zu wollen. Damit könne ein Integrationswille dokumentiert werden und dies stelle einen achtenswerten Grund dar. Thomas Geiser (Thomas Geiser, Das neue Namensrecht und die Kindes-
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Art. 8a SchlussT ZGB, Art. 30 Abs. 1 ZGB
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Herkunft und Abstammung tilgen zu wollen. Damit könne ein Integrationswille dokumentiert werden und dies stelle einen achtenswerten Grund dar. Thomas Geiser (Thomas Geiser, Das neue Namensrecht und die Kindes- nicht genüge. Die Nachteile aus der aktuellen Namensführung müssten objektiv nachvollziehbar sein. Es stelle sich die Frage, weshalb die Gesuchstellerin erst jetzt um eine Namensänderung ersuche, obwohl der nicht mit dem amtlichen Namen angesprochen wird, erklärt sich in diesem Sinn auch nicht ganz. Es stellt sich daher zu Recht die Frage, weshalb sie sich erst nach 37 Jahren, in welchen sie schon Q. heisst
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Art. 363 Abs. 2 und 3 ZGB
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eines ärztlichen Berichts, der Anhörung von A. und den beiden designierten Vorsorgebeauftragten stellte die KESB mit Entscheid vom 2. Mai 2017 fest, dass der am 30. Oktober 2015 beurkundete Vorsorgeauftrag
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Art. 5 AHVG, Art. 6, Art. 8, Art. 8bis und Art. 8ter AHVV
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Erwerbstätigkeit Beiträge erhoben und als massgebenden Lohn würde jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit gelten. Zum massgebenden Lohn gehörten nach ein Beitrag von 4.2 % zu erheben. Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- von Art. 8 lit. a AHVV bzw. die Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu. Folglich stellen die Beitragszahlungen an die Vorsorgeeinrichtung – die im Jahre 2012 Fr. 17'812.– und im Jahre 2013
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Steuerrecht
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Beschwerde, jedoch unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer stellte sich mit Stellungnahme vom 23. April 2019 auf den Standpunkt, dass er die Verfahrenskosten nicht zu übernehmen zwischen der Steuerverwaltung des Kantons Zug (KSTV) und A. seinen Wohnsitz betreffend statt. Dabei stellte sich A. auf den Standpunkt, er halte sich pro Kalenderjahr weniger als 180 Tage im Kanton Zug auf wurde deshalb das im Kanton Zug hängige Einspracheverfahren sistiert. Mit Entscheid vom 20. Mai 2015 stellte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) fest, der Kanton Zug sei für die Veranlagung der direkten
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Anwaltsrecht
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zum Anwaltsgesetz, 2. A. 2011, Art. 13 BGFA N 137). Das Anwaltsgeheimnis hat dabei einen hohen Stellenwert und grundsätzlich Vorrang vor anderen Interessen. Das Gesagte ist aber keinesfalls eine Faustregel
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Zivilrecht
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Klageantwort vom 26. April 2018 Widerklage und stellte das eingangs aufgeführte Rechtsbegehren (act. 6). Mit ihrer Replik und Widerklageantwort vom 4. Juli 2018 stellte die Klägerin die eingangs aufgeführten Anträge der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Fälligkeit noch im Betrieb arbeitet oder sich in ungekündigter Stellung befindet (Urteil des Bundesgerichts 4C.426/2005 vom 28. Februar 2006 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts Klägerin nach wie vor ein jederzeitiges Kündigungsrecht gehabt, welches sie für eine lukrativere Stelle auch genutzt habe. Sie müsse nun halt auch die wirtschaftlichen Folgen dieser Entscheidung tragen
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§ 25 DMSG
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um ein sonst schützenswertes Denkmal nicht unter Schutz zu stellen (Erw. 7).Aus dem Sachverhalt:
Mit Beschluss vom 28. März 2017 stellte der Regierungsrat des Kantons Zug das ehemalige Stationsgebäude markanter Eck- und Ausgangspunkt des Ortskerns mit seiner historischen Bebauung ein vergleichbar hoher Stellenwert für den Ortskern zu. Diesbezüglich steht in Anwendung von Art. 37 Abs. 1 BO fest, dass Abbruch Güterschuppen wurde aus dem Inventar der schützenswerten Denkmäler entlassen. Ein Neubau an dieser Stelle müsse sich im Sinne des Umgebungsschutzes zum geschützten Stationsgebäude in Charakter und Mater