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§ 17 bis Abs. 1 GG, § 67 Abs. 1 lit. a und b WAG
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mit 126 Nein-Stimmen gegen 123 Ja-Stimmen abgelehnt. Ein Teilnehmer der Gemeindeversammlung, Z, stellte einen Ordnungsantrag auf «Nachzählung», worauf der Gemeindepräsident wie folgt reagierte: «Gut, das der Abstimmungsfolge von Anträgen die Gemeindeversammlung entscheidet).
f) Im vorliegenden Fall stellte der Versammlungsteilnehmer Z nach der ersten Abstimmung den «Ordnungsantrag... ich bitte um Nachzählung» auf BGE 136 I 352, 376; BGE 134 I 172, 175). Die Legitimation ergibt sich unmittelbar aufgrund der Stellung der politischen Partei im demokratischen Verfahren. Die C.-Partei handelt im Beschwerdeverfahren
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Massgeblichkeitsprinzip: Zulässige steuerrechtliche Korrekturen nach dem Bilanzstichtag
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über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl. 2017, Art. 29 N. 11). Das Swiss GAAP-FER-Rahmenkonzept stellt mit der Verabschiedung der Jahresrechnung durch den Verwaltungsrat bzw. Geschäftsführer auf einen
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§ 30 Abs. 2 des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes; Art. 29 Abs. 2 BV
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Verfahrensschritten Stellung nehmen zu dürfen (so z.B. BGE 122 II 274 ff.).
3. Aufgrund der schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der in der Stellungnahme vom 25. August 2014 (Ziff so wird die Bürgergemeinde A weitere Kosten von CHF 750 erheben. (...)»
C. Am 24. Februar 2014 stellte der Bürgerrat A den Gesuchstellenden den begründeten Entscheid zu. In materieller Hinsicht wurde Entscheides zur Sache selbst zu den für die Entscheidung wesentlichen Argumenten und Verfahrensschritten Stellung nehmen zu dürfen. Die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nicht statthaft (Erw. Ziff
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§ 4 Abs. 1 GSW, § 18 Abs. 1 und 2 V PBG, § 32 Abs. 1 BO Zug
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in der Wohnzone W2b gelegenen Grundstück die sechs bestehenden Wohnhäuser abzubrechen und an deren Stelle eine Arealbebauung mit vier Wohnhäusern mit insgesamt elf Wohnungen und einer Einstellhalle zu errichten sowohl das öffentliche Fussweg- als auch das hier strittige Fahrrecht verfügt wurden. Die massgebende Stelle im Beschluss lautet wie folgt: «Gewährung eines unentgeltlichen Durchfahrtsrechts auf vorgenannter keine öffentliche Strasse im Sinne von § 4 GSW handeln würde. Zur Stützung dieser Rechtsauffassung stellen sie sich zunächst auf den Standpunkt, dass die Aufzählungen in § 18 Abs. 2 V PBG und § 4 Abs. 1 GSW
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
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ihren Namen lautet. Damit liegt eine Vereinbarung im Sinne von Art. 205 Abs. 1 ZGB vor. In Ziff. 3.2 stellten die Parteien fest, dass sie in güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt sind. Damit Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt eintrifft (BlSchK 2011 S. 148 ff. E. 3.2.2).
2.1 Vorliegend stellte die Beschwerdeführerin in der Beilage 1 zur Eingabe vom 8. März 2016 das Betreibungsbegehren und unterbrochen worden wäre.
2.2 Das Betreibungsamt nahm das Betreibungsbegehren nun gleichwohl entgegen, stellte den Zahlungsbefehl aus, auf dem es den Rückzug des Betreibungsbegehrens vermerkte, und sandte dieses
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Zivilrechtlicher Wohnsitz
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Verwaltungsbeschwerdeverfahren beigeladen.
H. Mit Schreiben vom 11. Mai 2015 und vom 3. Juni 2015 stellte der Gemeinderat B. (nachfolgend «Beigeladener») den Antrag, die Beschwerde gutzuheissen und den der instruierenden Direktion aufgefordert, bezüglich einer allfälligen Beiladung der Gemeinde B. Stellung zu beziehen.
E. Mit Schreiben vom 19. Februar 2015 beantragte der Gemeinderat B., die Beschwerde der Beiladung der Gemeinde B. äusserte sich der Gemeinderat von B. nicht explizit; aus seiner Stellungnahme kann jedoch implizit auf Zustimmung geschlossen werden.
F. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar
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§§ 2 Abs. 2 Bst. c und 6 Abs. 1 Bst. c Öffentlichkeitsgesetz
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durch Verfassung oder Gesetz verpflichtet ist.Aus dem Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 24. Mai 2019 stellte A. ein Gesuch um Zugang zu den Sitzungsunterlagen der Genossenschafterversammlung der B. Genossenschaft Kanton Y. dem Öffentlichkeitsgesetz des Kantons Zug im Grundsatz nicht. Das Öffentlichkeitsgesetz stellt allerdings Organisationen und Personen des privaten und öffentlichen Rechts ausserhalb der Zuger
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Art. 12 lit. a BGFA
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(angebliche) finanzielle Probleme des Arbeitnehmers kann zu erheblichen Problemen bis hin zum Stellenverlust führen.
2.3. Nur eine halbe Stunde später kündigte der Verzeigte an: «Morgen geht es rund» unterlassen, was die Vertrauenswürdigkeit der Anwaltschaft in Frage stellt. Aufgrund seiner besonderen Stellung ist er zu einer gewissen Zurückhaltung verpflichtet und gehalten, einer Eskalation von Streitigkeiten
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Staats- und Verwaltungsrecht
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daher keine Grundstückgewinnsteuer fällig werde.
Mit definitiver Veranlagung vom 25. Juli 2018 stellte die Grundstückgewinnsteuer-Kommission der Einwohnergemeinde Oberägeri den insgesamt erzielten Gr zu beanstanden gewesen. In einem weiteren Fall (Entscheid VB.2005.00227 vom 21. September 2005) stellte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich fest, dass die von der Vergabebehörde vorgenommene Pre 44,45 Punkte) lediglich 39 Punkte, womit die Beschwerdeführerin im Gesamtergebnis klar an erster Stelle stünde.
Nun zeichnet sich jedoch das in casu im Streit stehende Vergabeverfahren dadurch aus, dass
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Art. 31 ff. und 80 ff. GSchG
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gemachten Auslegung des GSchG handelt. Dazu hat das Gericht bereits in den vorangehenden Erwägungen Stellung genommen. Nachfolgend ist zu diesem Thema daher lediglich Folgendes auszuführen: Entgegen dem Standpunkt ordentlichen Restwasservorschriften befreien würde. Analysiert man die vom Beschwerdeführer zitierte Stelle der Botschaft, so ist jedoch zu sagen, dass sich der Bundesrat dort nicht mit der vom Beschwerdeführer ff. GSchG gälten. Einerseits fällt auf, dass der Bundesrat in der vom Beschwerdeführer zitierten Stelle der Botschaft von Konzessionen spricht, bei welchen die für neue Anlagen geltenden Vorschriften