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Staats- und Verwaltungsrecht
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entgegnete, dass eine Abgabe der Stellvertreterfunktion für ihn nicht verhandelbar sei (...). Danach gab B. an, sie könnte sich mit der Beibehaltung der Stellvertretungsfunktion einverstanden erklären, wenn trotz seiner langjährigen Funktion als Stellvertreter zu halten habe. Er zeige keinerlei Willen, sich ihr hierarchisch unterzuordnen. Insbesondere aus der Stellungnahme vom 5. Februar 2015 gehe hervor, dass obwohl er damals umfangreich Stellung genommen habe, seien seine Einwände nicht gewürdigt worden. Deshalb habe er beim zweiten rechtlichen Gehör auf eine umfassende Stellungnahme verzichtet, da mit der Ankündigung
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Art. 956 OR
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darstellen, ja teilweise sogar als Synonyme gebraucht werden können. Auch bei der Firma der Beklagten stellt den prägenden Bestandteil die Wortverbindung «Creditrust» dar, die sich sowohl klanglich als auch Da es sich bei der klägerischen Firma wie erwähnt um eine kennzeichnungsschwache Firma handelt, stellt sich die Frage, ob der Bestandteilt «Switzerland» in der Firma der Beklagten einen unterscheidun und die Rechtsprechung daher an deren Unterscheidungskraft im Allgemeinen strengere Anforderungen stellt (BGE 122 III 369 E. 1). Es ist zumindest von einer mittelbaren Verwechslungsgefahr auszugehen, was
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§ 62 VRG; Art. 165 Abs. 3 lit. a und b HRegV
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zu einer Anmeldung berechtigt, und damit aber auch verpflichtet sind. Die Anmeldung ist stellvertreterfeindlich (Gwelessiani, a.a.O., Rz. 79). Der Beschwerdeführer ist zwar Aktionär der Beschwerdegegnerin Veröffentlichung der Eintragung im SHAB vom oo. April 2016 stellt somit für Dritte grundsätzlich eine anfechtbare Verfügung dar.
3. Es stellt sich allerdings die Frage, ob jede Person diese Allgemei noch nicht vorgenommen hat (Carbonara, SHK-HRegV, Art. 162, Rz. 48). Wurde der Eintrag vorgenommen, stellt das Handelsregisteramt diesen Umstand fest. Es hat das Einspruchverfahren zu schliessen und dem
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Sozialversicherung
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Schadenminderungspflicht eine nicht unmittelbar freie Stelle findet und annimmt, bis zum Zeitpunkt des Stellenantritts als vermittlungsfähig. In diesem Fall stellt sich die Frage der Vermittlungsunfähigkeit nur teilzunehmen (Erw. 3). Eine Person, die eine nicht unmittelbar freie Stelle findet und annimmt, gilt auch bis zum Zeitpunkt des Stellenantritts als vermittlungsfähig, weshalb in casu der Anspruch auf Insolv werden, gilt eine versicherte Person, die eine nicht unmittelbar freie Stelle findet und annimmt, bis zum Zeitpunkt des Stellenantritts gerade auch dann als vermittlungsfähig, wenn in der Praxis kaum Aussicht
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Beurkundungsrecht
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dieser zentralen Pflichten habe denn auch die Nichtigkeit dieser Urkunde zur Folge. Dieses Verhalten stelle einen gravierenden Verstoss gegen die Pflichten als Urkundsperson dar. Hinzu komme, auch wenn dies
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Verfahrensrecht
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Steuerverwaltung zwecks Festsetzung der Erbschaftssteuer zur amtlichen Schätzung an. Am 2. Dezember 2016 stellte die Schätzungskommission dem Auftraggeber den Schätzungsbericht zu, worin sie als Verkehrswert für zu Unrecht und zeitigt damit keine Rechtswirkung. Die Schätzungskommission wird daher an dieser Stelle darauf hingewiesen, inskünftig bei ihren ausserhalb der sachlichen Bereiche des PBG und des ZGB erfolgten wurde fristgerecht eingereicht und entspricht den übrigen Formerfordernissen (§§ 64 und 65 VRG). Es stellt sich jedoch die Frage, ob das Zuger Verwaltungsgericht sachlich zuständig ist, die vorliegende Beschwerde
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Nachlassverfahren
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die Aufhebung von Art. 219 Abs. 4 Zweite Klasse lit. e aSchKG, aufgeführt sind. Die systematische Stellung der Übergangsbestimmung spricht somit ebenfalls dafür, dass diese auch die Frage regelt, bis zu nur allgemein auf die Notwendigkeit, dieses wieder aufzuheben, ohne zur Frage des Übergangsrechts Stellung zu beziehen (vgl. die Voten von NR Schwander [AB 2011 N 1702], SR Bischof [AB 2012 S. 351], NR Vogler dritte Klasse zu verweisen (act. 1 Ziff. 55, 70; act. 24 Ziff. 48; act. 30 Ziff. 44). Die Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, massgeblicher Zeitpunkt, welche Privilegienordnung zur Anwendung
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Geburtenmeldungen der Gemeinde an die Pro Juventute
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Daten bearbeiten.
Die Gemeinde teilte der Datenschutzstelle mit, dass sie entsprechend der Stellungnahme die Variante 2 umsetzen werde.
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass im vorliegenden
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Art. 8, Art. 27 und Art. 42 ATSG, Art. 12 Abs. 2 ATSV, Art. 8 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 AVIG
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2013 habe sie schliesslich bemerkt, sie suche weiterhin im Rahmen von 60 % eine Stelle, eine Stellenzuweisung oder eine arbeitsmarktliche Massnahme aber seien nicht möglich, da die Betreuung des ältesten 27. November 2013 habe die Versicherte ja denn aus selbst bestätigt, dass zurzeit weder eine Stellenzuweisung noch eine arbeitsmarktliche Massnahme in Frage komme. Dies habe zur Verneinung der Vermittl Oktober 2012 bestätigt wurde. In der Folge wurde die Versicherte auf ihre Rechte und Pflichten als Stellensuchende hingewiesen und am 23. Oktober 2012 deponierte sie einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung
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§ 29 Abs. 4 PBG
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n Arealbebauungen, für welche im Gesetz eine Regelung getroffen werden solle. Der Regierungsrat stellte den Antrag, § 29 Abs. 3 PBG (der in der endgültigen Fassung zu Abs. 4 wurde) wie folgt zu formulieren: entgegen, ob der Kommissionsvorschlag mit dem Vorschlag der Regierung verknüpft werden könne. Zudem stellte sich der Kantonsrat mit grosser Mehrheit hinter die Vorlage des Regierungsrats. Entsprechend war dass Bst. b der Regierung einfacher in der Handhabung ist als der Vorschlag der Kommission. Wir stellen deshalb den Antrag, anstelle von § 4b der Kommission den § 3b der Regierungsvorlage einzubauen.»