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Art. 29 Abs. 1 und 2 BV, § 15 Abs. 1 VRG, § 5 Abs. 2 kant. BüG
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ein. In das Einbürgerungsgesuch einbezogen waren die beiden Töchter C.Y. und D.Y. Dieses Gesuch stellte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst mit Schreiben vom 19. Juli 2016 der Bürgergemeinde X zur Bürgerrat X in mehreren Punkten willkürlich und somit bundesrechtswidrig vorgegangen.
In seiner Stellungnahme vom 27. April 2017 hielt der Bürgerrat X (nachfolgend «Beschwerdegegner» genannt) an der angefochtenen formrichtig angebotenen Beweise und auf Mitwirkung an der Erhebung von Beweisen oder zumindest auf Stellungnahme zum Beweisergebnis. Voraussetzung dafür sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf,
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Aus der Praxis der Datenschutzstelle
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sein.
d) Verhältnis zwischen Mitwirkungspflichten und Amtshilfe
Im vorliegenden Sachverhalt stellte sich die Frage, in welchem Verhältnis Mitwirkungspflicht und Amtshilfe zueinander stehen bzw. ob oder nur teilweise befolgt beziehungsweise abgelehnt, hat die DSB die Angelegenheit der vorgesetzten Stelle des betreffenden Organs zum Entscheid vorzulegen:
In gemeindlichen Angelegenheiten
Diesbezüglich 10 Abs. 3 FEBR lautet:
«Mit dem Antrag ermächtigen die Erziehungsberechtigten die zuständige Stelle und das Steueramt, alle notwendigen Daten zu ermitteln und auszutauschen, die für die Berechnung
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Zivilrecht
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der Leistungsfähigkeit der unterhaltsverpflichteten Person festgesetzt. Der so ermittelte Beitrag stellt die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs dar. Aus den soeben dargelegten Grundsätzen folgt, dass der
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Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG; Art. 30 VZV
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zu belassen bzw. wieder auszuhändigen. Mit dem Beschwerdegegner ist der Beschwerdeführer an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass es ihm frei steht, sich zu einer spezialärztlichen Abklärung bei einer vom
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Definitive Rechtsöffnung
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ihren Namen lautet. Damit liegt eine Vereinbarung im Sinne von Art. 205 Abs. 1 ZGB vor. In Ziff. 3.2 stellten die Parteien fest, dass sie in güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt sind. Damit Passiven, was sie gegenwärtig besitzt bzw. was auf ihren Namen lautet.» (Ziff. 3.1). «Im Übrigen stellen die Parteien fest, dass sie in güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt sind.» (Ziff
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Art. 39 UVG; 50 UVV
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die Versicherungsleistungen zu übernehmen, aber noch nicht abschliessend zur Höhe der Leistungen Stellung nehmen zu können. Bis zum Abschluss der Abklärungen werde ihm bzw. seinem Arbeitgeber ab 15. September Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 122 V 157 Erw. 1c).
3.5.2 Im Sozia an verschiedenen Uferstellen ist im vorliegenden Fall von entscheidender Bedeutung, von welcher Stelle aus der Beschwerdeführer den folgenreichen Kopfsprung tätigte bzw. wie tief das Wasser an der Un
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Zivilgesetzbuch
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Bereicherung vor, wären entsprechende Forderungen längst verjährt.
3.3 Die Beklagte 1 und X. stellten in ihrer Klageantwort ebenfalls Antrag auf kostenfällige Abweisung der Klage. Gleichzeitig beantragten jedoch zu erheblichen Schwierigkeiten, die letztlich zum Abbruch des Projektes führten. In der Folge stellte die auf die Entwicklung und Realisation von Liegenschaftsprojekten spezialisierte M. AG (nachfolgend: Verfahren.
[…]
4.2 Die Beklagte 2 erhob gegen das Urteil des Kantonsgerichts ebenfalls Berufung und stellte folgendes Rechtsbegehren:
1. Der Zwischenentscheid des Kantonsgerichts vom 22. Dezember 2016 (A3
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§ 6 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 ÖffG, § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Aktenführung
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September 2014 erliess die DI eine Verfügung und hiess das Zugangsgesuch von X. teilweise gut. Sie stellte ihm eine Kopie des Beschlussprotokolls der ausserordentlichen Sitzung der kantonalen Denkmalkommission Regierungsrat des Kantons Zug (...) eine Aufsichtsbeschwerde gegen die DI (...). Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, die DI sei anzuhalten, das Verfahren über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung Personalfluktuation im Amt für Denkmalpflege und Archäologie gestellt worden seien. Der Beschwerdeführer stellte sein Zugangsgesuch am Donnerstag, 12. Juni 2014, 11.44 Uhr, mittels des auf der Website des Kantons
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Art. 602 f. ZGB; Art. 70 ZPO; Art. 311 Abs. 1 ZPO
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Bereicherung vor, wären entsprechende Forderungen längst verjährt.
3.3 Die Beklagte 1 und X. stellten in ihrer Klageantwort ebenfalls Antrag auf kostenfällige Abweisung der Klage. Gleichzeitig beantragten jedoch zu erheblichen Schwierigkeiten, die letztlich zum Abbruch des Projektes führten. In der Folge stellte die auf die Entwicklung und Realisation von Liegenschaftsprojekten spezialisierte M. AG (nachfolgend: Verfahren.
[…]
4.2 Die Beklagte 2 erhob gegen das Urteil des Kantonsgerichts ebenfalls Berufung und stellte folgendes Rechtsbegehren:
1. Der Zwischenentscheid des Kantonsgerichts vom 22. Dezember 2016 (A3
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Öffentlichkeitsgesetz
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durch Verfassung oder Gesetz verpflichtet ist.Aus dem Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 24. Mai 2019 stellte A. ein Gesuch um Zugang zu den Sitzungsunterlagen der Genossenschafterversammlung der B. Genossenschaft Kanton Y. dem Öffentlichkeitsgesetz des Kantons Zug im Grundsatz nicht. Das Öffentlichkeitsgesetz stellt allerdings Organisationen und Personen des privaten und öffentlichen Rechts ausserhalb der Zuger